Um an das Konto eines Verstorbenen zu gelangen, brauchen Erben weder ein Zeugnis von einem Testamentsvollstrecker noch einen Erbschein. In der Regel reichen ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag und ein amtliches Protokoll der Testamentseröffnung, urteilt das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-31 U 55/12). Die Stadtsparkasse Gevelsberg sah in den Geschäftsbedingungen vor, dass sie von einem Erben immer auch einen Erbschein oder ein Vollstreckungszeugnis verlangen darf. Die Klausel sei unwirksam, so das Gericht. Weitere Nachweise darf eine Bank aber fordern, wenn der Verstorbene das Testament ohne Notar verfasst hat.
Tipp: Ein Erbnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilt hat. In dem Papier sollte stehen, dass es nach dem Tod gültig bleibt. Sprechen Sie mit der Bank über die Vollmacht. Verwenden Sie ein Formular der Bank oder lassen Sie das Schreiben von einem Notar beurkunden.