Um an das Konto eines Verstorbenen zu gelangen, brauchen Erben weder ein Zeugnis von einem Testamentsvollstrecker noch einen Erbschein. In der Regel reichen ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag und ein amtliches Protokoll der Testamentseröffnung, urteilt das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-31 U 55/12). Die Stadtsparkasse Gevelsberg sah in den Geschäftsbedingungen vor, dass sie von einem Erben immer auch einen Erbschein oder ein Vollstreckungszeugnis verlangen darf. Die Klausel sei unwirksam, so das Gericht. Weitere Nachweise darf eine Bank aber fordern, wenn der Verstorbene das Testament ohne Notar verfasst hat.
Tipp: Ein Erbnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilt hat. In dem Papier sollte stehen, dass es nach dem Tod gültig bleibt. Sprechen Sie mit der Bank über die Vollmacht. Verwenden Sie ein Formular der Bank oder lassen Sie das Schreiben von einem Notar beurkunden.
-
- Ein Testamentsvollstrecker kann Streit unter Erben vermeiden oder dafür sorgen, dass Minderjährige ihr Erbe nicht verprassen. Lesen Sie hier alles Wissenswerte.
-
- Erben heißt nicht immer reich werden. Wenn Schulden drohen, kann der Erbe sie ausschlagen. Wir erklären, welche Regeln und Fristen für eine Ausschlagung gelten.
-
- Dank hoher Freibeträge bleiben Erbschaften im Familienkreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei übertragen – mit Erbschaftsteuerrechner.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Ohne Erbnachweis kommt man mit einer Vollmacht nicht an Geld. Die Verfügungen sind sehr wohl abhängig von erbschaftsrechtlichen Fragen und Streitigkeiten. Wenn die Bank an einen Nichterben auszahlen würde, hätte der wirkliche Erbe einen Anspruch gegen die Bank. Daher berechtigt die Vollmacht nur dazu, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (z.B. Bestattungskosten). Die Auszahlung von Erbmasse muss hingegen getrennt davon mit Erbnachweis bei der Bank beantragt werden. Das folgt aus Nr. 5 AGB-Banken. Wer dennoch die Vollmacht benutzt für Erbauszahlung, der muss damit rechnen, dass die Bank sofort die Vollmacht und das Konto sperrt, um kein Haftungsrisiko einzugehen (siehe oben). Die Bank sitzt am längeren Hebel und ein teures Gerichtsverfahren gegen die Bank sollte niemand deswegen riskieren.
Kommentar vom Autor gelöscht.
@anon: Sie haben Recht. Die postmortale Vollmacht reicht nicht für den Erbnachweis. So steht es auch nicht in der Meldung. Sie ermöglicht aber selbstverständlich trotzdem Verfügungen über das Konto – unabhängig von erbschaftsrechtlichen Fragen & Streitigkeiten.
1. Die postmortale Vollmacht entbindet, anders als behauptet, keineswegs von dem Erbnachweis. Die AGB-Banken bestimmen eine solche Entbindung nicht; das sind zwei komplett verschiedene Dinge. Der Bevollmächtigte darf (so sagt es schon der Name) nur treuhändisch aktiv werden (z.B.: das Vermögen weiter verwalten, Bestattungskosten bezahlen). Er darf aber mit der Vollmacht nicht einfach Erbanteile auszahlen, ohne dass zuvor AGB-Konform der Erbnachweis erbracht wurde. Die Bank wird in der Regel das Konto sperren, wenn die Vollmacht dafür trotzdem benutzt wird. Denn die Bank hat hohe Haftungrisiken. 2. Ein notarielles Dokument ist nicht nötig. Es genügt ein privates Testament mit dem Protokoll der Testamentseröffnung und Totenschein, Nr. 5 AGB-Banken. Das hat der BGH schon im Urteil vom 7. Juni 2005 entschieden, XI ZR 311/04. (Auch damals ging es zwar konkret um ein notarielles Testament, aber gemäß Urteil genügt schon die Klarheit, die auch ein privates Testament erreichen kann.)