Bank­konten von Verstorbenen Erbschein muss nicht sein

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Bank­konten von Verstorbenen - Erbschein muss nicht sein

Testament. Es muss mit der eigenen Hand geschrieben sein, sonst gilt es nicht. © Getty Images / Andrii Zastrzhnov

Banken verlangen oft einen Erbschein von Hinterbliebenen. Der ist – je nach Höhe des Erbes – nicht billig und selten erforderlich. Ein Testament erspart die Diskussion.

Erbschein nötig, wenn es kein Testament gibt

Um sich als Erbe ausweisen zu können, wird oft die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Hinterbliebene müssen ihn beim Nach­lass­gericht beantragen, wenn es kein Testament gibt und sie allein durch die gesetzliche Erbfolge zu Erben werden. Das ist nicht erforderlich, wenn es ein notarielles Testament oder eine Bankvollmacht des Erblassers gibt. Sie können auch ein vom Erblasser selbst verfasstes Testament vorlegen, wenn es vom Nach­lass­gericht bereits eröffnet wurde. Banken fordern aber dennoch oft einen Erbschein. Was er kostet, hängt vom Wert des Nach­lasses ab. Beträgt der zum Beispiel 50 000 Euro, sind 330 Euro fällig.

Klage gegen Praxis der Banken vor dem Bundes­gerichts­hof

Die Praxis der Banken war Gegen­stand eines Verfahrens vor dem Bundes­gerichts­hof (BGH). Die verstorbenen Eheleute hatten sich in ihrem hand­schriftlichen Ehegattentestament gegen­seitig zu Allein­erben einge­setzt. Weiter legten sie fest, dass nach ihrer beider Tod das Vermögen auf ihre zwei Kinder übergehen solle. Der Ehemann starb zuerst, die Frau einige Jahre später. Nachdem das Nach­lass­gericht das Testament eröff­nete, legten die Kinder der Bank ihrer Mutter eine beglaubigte Abschrift des Testaments und das Eröff­nungs­protokoll vor. Die sollte die Konten der Verstorbenen frei­geben.

Bank verweigerte Erben Zugriff aufs Konto

Die Bank lehnte das ab und verlangte einen Erbschein. Bei einem hand­schriftlichen Testament könne es sich auch um eine Fälschung handeln. Wie gefordert beantragten die Kinder einen Erbschein. Die dafür entstandenen Gerichts­kosten verlangten sie von dem Geld­haus zurück. Das gab die Konten der Erblasserin frei. Die Erstattung der Gerichts­kosten lehnte es aber ab.

Erben gewinnen gegen Bank

Darauf­hin klagten die Erben – mit Erfolg. Mit ihrem zwingenden Verlangen, einen kosten­pflichtigen Erbschein vorzulegen, hat die Bank gegen ihre vertragliche Leistungs­treu­epflicht verstoßen, so der BGH. Sofern keine konkret begründeten Zweifel an der Richtig­keit des Testaments bestehen, sei sie verpflichtet, die Konten auch ohne den Erbschein frei­zugeben (Az. XI ZR 440/15).

Testament wichtig – Finanztest klärt auf

Vererben ist kein Kinder­spiel. Viele Testamente sind unklar formuliert oder gar unwirk­sam. Wer ein Testament selbst verfasst, muss strenge Formalien beachten und eindeutig erklären, wer was bekommen soll. Ansonsten wird das Vermögen nach den gesetzlichen Erbregeln verteilt. Oft kommt es in diesem Fall zu Streit unter den Erben. Mit einem klug formulierten Testament können Sie sich und andere absichern und Konflikte unter Ihren Lieben vermeiden. Unser Special zum Testament zeigt Ihnen, wie es geht.

Ratgeber der Stiftung Warentest

Bank­konten von Verstorbenen - Erbschein muss nicht sein

Wer seinen Nach­lass regeln will, sollte nicht nur ein Testament verfassen, sondern auch eine Vermögens­über­sicht erstellen und eine Bestattungs­verfügung vorbereiten. Hilf­reich für die Erben ist es zudem, wenn der Erblasser seinen digitalen Nach­lass regelt und seinen Erben alle wichtigen E-Mail-Adressen, Nutzer­namen und Pass­wörter hinterlässt. Ausfüll­hilfen und Formulare zum Ausdrucken zu all diesen Themen finden Sie in unserem Ratgeber Das Nachlass-Set, den Sie für 14,90 Euro im test.de-Shop erwerben können. Auf 144 Seiten zeigen wir Ihnen über­sicht­lich und praxis­nah:

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Saubaer am 24.04.2019 um 10:27 Uhr
Liechtenstein Erbschein original zwingend

In Liechtenstein wird von Erben der Original Erbschein zwingend verlangt wenn man z.B. über die Bankenvereinigung nach nachrichtenlosen Konten suchen lassen will. In der Schweiz genügt die notariell beglaubigte Kopie.