7,50 Euro Gebühr für die Einzahlung von Münzgeld am Schalter zu kassieren, ist rechtswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 17 U 147/17). Banken und Sparkassen dürfen zwar für ihre Dienstleistungen grundsätzlich Entgelte verlangen, erklärten die Richter.
Die Münzgeldklausel gilt jedoch auch, wenn ein Kunde sein überzogenes Girokonto durch Bareinzahlung ausgleichen will. Ein Kunde, so das Gericht, dürfe zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten alle Zahlungsmittel nutzen. Zulässig sind nur Gebühren bis zur Höhe der Kosten. 7,50 Euro sind mehr als die tatsächlichen Kosten, die durch die Münzeinzahlung entstehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Sparkasse hat Revision beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 397/18) eingelegt.
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