Bank­gebühren Kunden bekommen Geld zurück

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Banken und Sparkassen dürfen nicht dafür kassieren, wenn sie dem Konto­inhaber eine Nach­richt schi­cken, weil ein Bank­einzug gescheitert ist. Haben sie es doch getan, müssen sie das Geld zurück­zahlen. test.de sagt, wo Betroffene ein Muster­schreiben für die Rück­forderung finden.

Banken kassierten illegal

Sieg für den Verbraucher­schutz: Der Bundes­gerichts­hof hat aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv) die Sparkasse Meißen gestoppt. Wie viele andere Kredit­institute auch verlangte sie Gebühren für die Benach­richtigung ihrer Kunden, wenn sie eine Last­schrift nicht ausführt, etwa weil nicht genug Geld auf dem Konto ist. So eine Gebühr ist unzu­lässig, urteilten die Bundes­richter. Die Banken müssen die Kosten selbst tragen.

Muster­brief hilft bei Rück­forderung

Nach dem Urteil gilt jetzt: Bank- und Sparkassen­kunden, die solche Gebühren zahlen mussten, können ihr Geld zurück­fordern. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet dazu einen Musterbrief an. Betroffene können die Rück­zahlung sämtlicher illegaler Gebühren ab Anfang 2009 fordern. Ansprüche auf Erstattung von Gebühren, die Kunden bereits 2008 und davor gezahlt haben, sind allerdings verjährt.

Alles anders bei Sepa

Allerdings: Am 9. Juli 2012 treten im Zuge der Einführung des europaweiten Zahlungsverkehrs („Sepa“ – für Single Euro Payment Area) bei allen Banken und Sparkassen neue Geschäfts­bedingungen in Kraft. Die Banken dürfen dann für die Benach­richtigung ihrer Kunden eine angemessene Gebühr kassieren – ganz regulär. Recht­licher Hintergrund: Sepa-Last­schriften gelten als von Anfang an vom Konto­inhaber auto­risiert, während Kunden den herkömm­lichen Last­schrift­einzug nach deutschem Recht erst nach­träglich genehmigen, indem Sie nicht gegen die Buchung protestieren. Die EU-Regeln für die Sepa-Last­schrift erlauben es daher, Gebühren zu kassieren, wenn der Einzug scheitert.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 22.05.2012
Aktenzeichen: XI ZR 290/11

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