Banken und Sparkassen dürfen nicht dafür kassieren, wenn sie dem Kontoinhaber eine Nachricht schicken, weil ein Bankeinzug gescheitert ist. Haben sie es doch getan, müssen sie das Geld zurückzahlen. test.de sagt, wo Betroffene ein Musterschreiben für die Rückforderung finden.
Banken kassierten illegal
Sieg für den Verbraucherschutz: Der Bundesgerichtshof hat aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Sparkasse Meißen gestoppt. Wie viele andere Kreditinstitute auch verlangte sie Gebühren für die Benachrichtigung ihrer Kunden, wenn sie eine Lastschrift nicht ausführt, etwa weil nicht genug Geld auf dem Konto ist. So eine Gebühr ist unzulässig, urteilten die Bundesrichter. Die Banken müssen die Kosten selbst tragen.
Musterbrief hilft bei Rückforderung
Nach dem Urteil gilt jetzt: Bank- und Sparkassenkunden, die solche Gebühren zahlen mussten, können ihr Geld zurückfordern. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet dazu einen Musterbrief an. Betroffene können die Rückzahlung sämtlicher illegaler Gebühren ab Anfang 2009 fordern. Ansprüche auf Erstattung von Gebühren, die Kunden bereits 2008 und davor gezahlt haben, sind allerdings verjährt.
Alles anders bei Sepa
Allerdings: Am 9. Juli 2012 treten im Zuge der Einführung des europaweiten Zahlungsverkehrs („Sepa“ – für Single Euro Payment Area) bei allen Banken und Sparkassen neue Geschäftsbedingungen in Kraft. Die Banken dürfen dann für die Benachrichtigung ihrer Kunden eine angemessene Gebühr kassieren – ganz regulär. Rechtlicher Hintergrund: Sepa-Lastschriften gelten als von Anfang an vom Kontoinhaber autorisiert, während Kunden den herkömmlichen Lastschrifteinzug nach deutschem Recht erst nachträglich genehmigen, indem Sie nicht gegen die Buchung protestieren. Die EU-Regeln für die Sepa-Lastschrift erlauben es daher, Gebühren zu kassieren, wenn der Einzug scheitert.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2012
Aktenzeichen: XI ZR 290/11
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