Banken-AGB Gericht kippt unfaires Aufrechnungs­verbot

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Spektakulärer Erfolg für die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden: Der Bundes­gerichts­hof hat auf ihre Klage hin das in Bank- und Sparkassen-Bedingungen übliche Aufrechnungs­verbot gekippt. Es benach­teilige Verbraucher und sei daher unwirk­sam, urteilten die Bundes­richter. Gut für Kunden: Sie dürfen jetzt eigene Forderungen – etwa auf Erstattung rechts­widriger Gebühren – mit denen des Kredit­instituts verrechnen, ohne dass die Bank oder die Sparkasse etwas dagegen tun kann.

Das Klein­gedruckte beschränkt Kunden

Recht­licher Hintergrund: Wenn zwei Personen einander Geld schulden, dann kann jeder von ihnen die Aufrechnung erklären. Die wechselseitigen Forderungen erlöschen dann, soweit sie zuvor deckungs­gleich waren. Anders läuft das bei Bank- und Sparkassen­kunden: In den Geschäfts­bedingungen der Kredit­institute steht stets ein Verbot einer solchen Aufrechnung. Beispiel aus dem Klein­gedruckten der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen: „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbe­stritten oder rechts­kräftig fest­gestellt sind.“

Klausel kommt beim Widerruf von Krediten zum Tragen

Gegen diese Regelung zog die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden vor Gericht. Sie sei für Kunden nicht durch­schaubar und benach­teilige sie, argumentierte Schutz­gemein­schafts­anwalt Wolfgang Benedikt-Jansen. Der Bundes­gerichts­hof gab den Verbraucherschützern Recht und befand: Das Aufrechnungs­verbot ist geeignet, Kredit­kunden am Widerruf ihres Vertrags hindern.

Im Fall eines Widerrufs wird der Kredit­vertrag aufgelöst und der Kunde muss den gesamten Kredit zurück­zahlen. Wenn er seine Schuld dabei – wegen des Klein­gedruckten – dann nicht mit eigenen Erstattungs­ansprüchen verrechnen dürfe, könne ihn das vom Widerruf abhalten.

Ausweg bei Verjährung

Praktische Bedeutung hat die Aufrechnung vor allem für Forderungen, die schon verjährt sind. Solche Forderungen können Bank­kunden nämlich nicht mehr gericht­lich durch­setzen. Die Aufrechnung bleibt aber möglich. Einzige Bedingung: Die wechselseitigen Forderungen müssen sich bereits zu einem Zeit­punkt gegen­über gestanden haben, als sie noch nicht verjährt waren. Das heißt: Ein Kunde mit einer verjährten Forderung auf Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren zum Beispiel kann nicht sein Konto beim Kredit­geber über­ziehen und anschließend die Aufrechnung erklären. War er allerdings schon vor Eintritt der Verjährung mit mindestens einem seiner Forderung entsprechenden Betrag im Soll und blieb das anschließend auch durch­gehend so, dann ist die Aufrechnung zulässig.

Chance im Streit um Kredit­gebühren

Weitere wichtige Konstellation, in der die Aufrechnung zulässig ist: Der Bank­kunde hat vor Ende der Verjährungs­frist für seinen von der Bank bestrittenen Erstattungs­anspruch einen Kredit bei der gleichen Bank aufgenommen und zahlt noch die ursprüng­lich vereinbarten Raten. Er kann dann seine Forderung mit den noch zu zahlenden Raten verrechnen und muss diese dann nicht mehr bezahlen. Dazu gibt es allerdings noch keine Grund­satz­urteile. Einzelne Juristen sind skeptisch.

Immerhin: Eine test.de-Leserin hat auf diese Weise verjährte Forderungen auf Erstattung von rechtswidrigen Kreditbearbeitungsgebühren und Kosten für die Schät­zung des Werts der finanzierten Immobilie durch­gesetzt. Die Bank hatte die Aufrechnung zunächst nicht akzeptiert, sie später aber vor Gericht anerkannt.

Im Zweifel zum Anwalt

Doch Vorsicht: Die Aufrechnung ist nicht für eine Rechts­durch­setzung im Do-it-yourself-Verfahren geeignet. Sie kann auch Nachteile bringen. Allein sie korrekt zu erklären, ist je nach Konstellation ganz schön schwierig. Betroffene sollten im Zweifel einen Anwalt mit einschlägigen Erfahrungen im Bank- und Kapitalmarkt­recht fragen, bevor sie sich ihrer Bank oder Sparkasse gegen­über äußern. Das dürfte sich oft lohnen. Beispiel: Der Kunde hat eine Forderung gegen­über der Bank, diese beruft sich aber auf Verjährung. Gleich­zeitig hat der Kunde mit ihr vor Verjährung seiner eigenen Forderung einen Vertrag geschlossen, der ihn zu Zahlungen verpflichtet. Er kann dann seine eigene Forderung gegen­über der Bank trotz Verjährung mit der Forderung der Bank aufrechnen.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 20.03.2018
Aktenzeichen: XI ZR 309/16
Verbraucher­vertreter: Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Frankenberg

* Diese Meldung zum Thema ist am 27. Dezember 2015 auf test.de erschienen, nachdem das Urteil in der ersten Instanz gefallen war. Wir haben sie am 20. März 2018 aktualisiert, nachdem der Bundes­gerichts­hof sein Urteil verkündet hat.

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Highway69 am 25.05.2018 um 20:01 Uhr
Urteilsgründe veröffentlicht

Nach Vorliegen der Gründe des Revisionsurteils steht nun fest, was die Pressemitteilung schon vermuten ließ:
Der BGH hat das Aufrechnungsverbot in den Sparkassen-AGB nur deshalb gekippt, weil es auch Forderungen des Verbrauchers aus einem Rückabwicklungsverhältnis nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts erfasst. Ob hingegen die von der "Schutzgemeinschaft für Bankkunden" vorgebrachten Argumente gegen die Wirksamkeit der Klausel stichhaltig sind, hat der BGH ausdrücklich offengelassen.
Während aktuell alle Aufrechnungsverbote in den AGB von Sparkassen und Banken (und weiteren Unternehmen) im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sein werden, ist damit zu rechnen, dass die Klausel alsbald durch eine Bestimmung ersetzt wird, die den Vorgaben des BGH in dem aktuellen Urteil Rechnung trägt, also die genannten Rückabwicklungsansprüche vom Aufrechnungsverbot ausnimmt. Dann kann die Schutzgemeinschaft erneut überprüfen lassen, ob ihre Argumente tragen.

https://dejure.org/2018,5895

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 20.03.2018 um 18:58 Uhr
Re: Berufung der Sparkasse erfolgreich

Auf die Revision der Schutzgemeinschaft für Bankkunden hin hat der Bundesgerichtshof die landgerichtliche Verurteile der Sparkasse wieder hergestellt. Die Aufrechnung zu verbieten bleibt verboten :-)

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 26.08.2016 um 14:18 Uhr
Re: Berufung der Sparkasse erfolgreich

Mit urlaubsbedingter Verzögerung: Vielen Dank für den Hinweis! Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden zieht jetzt vor den Bundesgerichtshof. Ich werde die Meldung jetzt gleich entsprechend aktualisieren.

Highway69 am 03.08.2016 um 10:09 Uhr
Berufung der Sparkasse erfolgreich

Das OLG Nürnberg hat auf die Berufung der Sparkasse hin mit Urteil vom 28.06.2016 - 3 U 2560/15 - das verbraucherfreundliche Urteil des LG Nürnberg-Fürth, über das test.de berichtet, aufgehoben und die Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden abgewiesen.
Die Klausel in Nr. 11 AGB-Spk, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, halte einer Inhaltskontrolle stand, weil sie weder gegen das Transparenzgebot verstoße, noch den Kunden sonst unangemessen benachteilige.
Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Highway69 am 03.08.2016 um 09:40 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.