Kunden einer Direktbank haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie nicht über Risiken einer Geldanlage aufgeklärt wurden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor (Az. 5 U 10/12).
Die Bank hatte bei Kontoeröffnung darauf hingewiesen, dass sie nur die Kundenaufträge ausführt und keine Anlageberatung anbietet. Die Klägerin verlor eine größere Summe durch den Kauf einer strukturierten Anleihe im Zusammenhang mit der Lehman-Pleite. Sie fühlte sich über die Risiken des komplizierten Finanzproduktes nicht richtig aufgeklärt. Das Gericht wies die Klage ab, weil es zwischen der Direktbank und ihrer Kundin keinen Beratungsvertrag gab.
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Hier geht es darum, daß bestimmte banken eben keine Beratung anbieten, sondern lediglich Kundenaufträge ausführen. Ich kenne durchaus die rechtliche Lage. Dennoch ist es geradezu Schwachsinn, wäre der Bank hier eine Mitschuld zugesprochen worden, was ja nicht der Fall war. Die Bank handelt auf Weisung der Kundin. Die Kundin ist volljährig und für ihr Leben selbst verantwortlich. Wenn sie gerne risikoreiche Papiere erwerben Und wer volljährig ist muß dann auch die Konsequenzen für sein handeln tragen. Hier Banken zum Vormund zu machen ist der eigentliche Skandal.
Aus den Gründen: "Bei Depoteröffnung hatte sie sich als gelernte Bankkauffrau in die Kenntnisstufe 'C' von insgesamt 6 Kenntnisstufen ('A' bis 'F') eingeordnet. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung bestand nur ein theoretisches Ausfallrisiko, weil ausnahmslos international renommierte Bankhäuser als Referenzunternehmen aufgeführt waren." Das ist Unsinn. Schon bei einer einzigen Bank, auch wenn sie international renommiert ist, ist das Ausfallrisiko keineswegs "nur theoretisch". Verfällt die Anleihe dann sogar, wenn nur eine von sechs Banken (Emittent oder eine von fünf weiteren) pleite geht, dann muss der Ausfall als wahrscheinlich eingeschätzt werden. Somit hätte die Bank das Produkt auf keinen Fall an einen Kunden mit Kenntnisstufe 'C' verkaufen dürfen. Auch im beratungsfreien Geschäft muss die Bank nach § 31 Abs. 5 WpHG eine korrekte Angemessenheitsprüfung vornehmen müssen. Das Papier war m.E. wegen der Komplexität nur angemessen für Stufe 'F'. Hier trägt die Bank eine Mitschuld.