Studierende bekommen die halbe Summe geschenkt
Die Abkürzung „Bafög“ steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz: Nach seinen Regeln fördert der Staat Studierende und Schüler während ihrer Ausbildung finanziell.
Studierende erhalten Bafög im Regelfall zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen. Den Darlehensteil verlangt der Staat zurück, den Zuschuss nicht. Aber egal wie hoch die Darlehensschuld ist, mehr als 10 010 Euro muss niemand zurückzahlen.
Auszubildende, die Schüler-Bafög bekommen, erhalten die Förderung hingegen als reinen Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.
Tipp: Alle wichtigen Infos rund ums Thema Bafög-Antrag finden Sie in unserem Special Bafög beantragen. Seit der neuesten Reform wurden viele Hürden gesenkt. Heute bekommen mehr Menschen Bafög.
Adressänderungen mitteilen
Zuständig für die Bafög-Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt – und das will ständig auf dem Laufenden gehalten werden. Wer noch auf seinen Rückzahlungsbescheid wartet, sollte dem Amt seine aktuelle Adresse mitteilen. Muss das Bundesverwaltungsamt erst selbst herausfinden, wo jemand wohnt, berechnet es dafür 25 Euro extra.
Rückzahlungsbeginn richtet sich nach Förderungshöchstdauer
Die Aufforderung zur Bafög-Rückzahlung kommt viereinhalb Jahre nach Ende der Regelstudienzeit des ersten Studiengangs. Bei vielen Bachelor-Studiengängen ist das viereinhalb Jahre nach Ende des sechsten Semesters. Bei einer Bachelor-Master-Kombination gilt die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums. Der Fachbegriff dafür heißt Förderungshöchstdauer.
Die Bafög-Rückzahlung an sich, beginnt fünf Jahre nach Ende dieser Förderungshöchstdauer. Wie lange jemand tatsächlich für das Studium braucht, ist egal.
Wer von der Rückzahlung nicht überrascht werden möchte, kann anhand der Förderungshöchstdauer (zu finden auf den Bafög-Bescheiden aus der Studienzeit) errechnen, wann etwa die Post kommt (Förderungshöchstdauer plus 4 Jahre und 6 Monate).
Post vom Amt: Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid
Genau genommen besteht der Brief mit der Rückzahlungsaufforderung aus zwei Bescheiden:
Der Feststellungsbescheid nennt die Förderungshöchstdauer und die konkrete Darlehensschuld. Also die Summe aller geleisteten Zahlungen abzüglich dem Zuschuss.
Der Rückzahlungsbescheid enthält den Tilgungsplan und ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung. Für diejenigen, die nicht vorzeitig zurückzahlen, legt der Bescheid die Fälligkeit der ersten und letzten Rate fest. Ab Tilgungsbeginn sind alle drei Monate 390 Euro abzustottern (130 Euro pro Monat). Diese Regel ist für alle ehemaligen Bafög-Empfänger gleich.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@salcanlatmore: Die neuen Rabattregelungen gelten für alle. Der Stichtag gilt auch schon für vorzeitige Rückzahlungen von Darlehensnehmenden, die sich bereits in der Rückzahlungsphase befinden. (maa)
@sabry.amira: Haben Sie Vielen Dank! Sie haben Recht! Die Fachabteilung wird die neuen Nachlasssätze berücksichtigen und arbeitet an der Aktualisierung. (TK)
Ihr Rechner gibt an, dass es bei Kürzung des Darlehens auf den Höchstbetrag wahrscheinlich keinen Nachlass mehr gäbe. Das ist leider falsch. Der Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung wird ab dem 01.04.2020 ebenfalls vom gedeckelten Betrag (ggf. abzüglich weiterer Abzüge) berechnet. Er beträgt bei den vollen 10.000 € 21%. Wenn weniger auf einmal zurückgezahlt wird, sinkt zwar der prozentuale Nachlass, aber auch nach Aufschub oder Ratenzahlung lässt sich zu jedem späteren Moment ein Rabatt bei Sofortzahlung beantragen. Siehe: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/4-Rueckzahlungszeitraum/VorzeitigeRueckzahlung/vorzeitigerueckzahlung_node.html (Beispiele am Ende der Seite).
@wolfgang0815: Die konkreten Rückzahlungsmodalitäten finden Sie unter dem Link Bafög-Gesetz vom September 2019 in dem obigen Absatz "Neue Erlassmöglichkeiten". Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ist unter dem blau unterlegten Button DARLEHENSRÜCKZAHLUNG erläutert, bis wann man - mit welchen Voraussetzungen - längstens zahlen muss. Eine Verjährung gibt es unseres Wissens nicht. (dda)
Hallo,
die Frage bezieht sich nicht nur um aktuelle BAföG-Regelungen.
Die Frage lautet: Gibt es eine Verjährung der BAföG-Leistungen z. B. nach 30 Jahren?
Danke und Gruß