
Abkühlung. Hauptsache, unten im Wasser schwimmt niemand.
Ein Bademeister muss den Badebetrieb beaufsichtigen – aber nicht lückenlos. Er muss nicht jeden einzelnen Sprung vom Sprungturm freigeben, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 1455/17). Ein Schwimmer hatte von der Stadt Nürnberg 100 000 Euro Schmerzensgeld verlangt, weil ein Badegast vom Zehn-Meter-Turm auf ihn gesprungen sei und ihn schwer am linken Arm verletzt habe. Der Unfall hätte verhindert werden können, wenn ein Bademeister auf dem Turm jeden einzelnen Sprung freigegeben und überwacht hätte, argumentierte der Mann. Die Richter sahen das anders: Eine Aufsichtsperson habe immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Einzelne Sprungfreigaben und die lückenlose Aufsicht jedes Springenden sei nicht zumutbar und auch nicht erforderlich.