
Auf Lebensmittelverpackungen gehören keine Abbildungen von Zutaten, die nicht im Produkt enthalten sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Wegen Irreführung verboten ist damit die Aufmachung des Tees „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ von Teekanne. Auch die Stiftung Warentest hat stets ein kritisches Auge auf die Deklaration von Lebensmitteln und bewertet irreführende Angaben und Aufmachungen negativ.*
Der Fall Teekanne
Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma Teekanne aus dem Jahr 2011 vor dem Landgericht Düsseldorf. Der Tee-Hersteller verkaufte damals den aromatisierten Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“. Auf der Vorderseite der Verpackung waren neben einem Hasen auch Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Zudem wurde mit „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ geworben. In der kleingedruckten Zutatenliste an anderer Stelle waren aber weder Vanille noch Himbeeren aufgeführt. Das Produkt enthielt zudem keine Bestandteile daraus, auch keine Aromen.
BGH sorgt für Klarheit
Eine solche Etikettierung ist dem Urteil des BGH zufolge unzulässig. In seiner Pressemitteilung heißt es: „Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.“ Verbraucherschützer begrüßen das Urteil. Es dürfte künftig für mehr Klarheit im Lebensmittelregal sorgen. Der Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ wurde übrigens laut Angaben von Teekanne bereits 2012 vom Markt genommen.
Verfahren durch mehrere Instanzen
Der jetzt entschiedene Rechtsstreit währte lang. Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands stattgegeben. Das Berufungsgericht fällte dann aber ein gegensätzliches Urteil. Schließlich gelangte das Verfahren zum BGH, der es zunächst aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof die Problematik zur Einschätzung vorlegte. Diese erfolgte im Sommer 2015. Heute schloss sich der Bundesgerichtshof mit seinem nationalen Urteil der Auffassung des EuGH an. Damit ist klar: Die Aufmachung und Kennzeichnung eines Lebensmittels darf dem Zutatenverzeichnis nicht widersprechen und selbstverständlich muss drin sein, was beworben wird.
Kennzeichnung darf nicht irreführen
In punkto Deklaration vertritt auch die Stiftung Warentest die Auffassung: Was abgebildet ist, muss auch drin sein. Denn der Kunde orientiert sich vor allem an dem, was er auf der Packung sieht, und trifft danach seine Kaufentscheidung. Ein Lebensmittel darf weder die Gesundheit des Verbrauchers gefährden, noch darf es irreführend gekennzeichnet sein. Die seit Ende 2014 gültige Lebensmittelinformationsverordnung regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln auf europäischer Ebene. In Artikel 7 Absatz 1 a) heißt es dort:
„Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung.“
So bewertete die Stiftung Warentest
Die Tester der Stiftung Warentester kritisieren regelmäßig Lebensmittel, bei denen die Verpackung mehr verspricht als der Inhalt zu bieten hat. Jüngstes Beispiel: Im Test von Schokoladeneis (test 5/2015) waren auf einem Produkt Schokoladenstückchen auf dem Becher abgebildet. Zusätzlich wurde es als „mit Schokolade“ beworben. Laut Zutatenverzeichnis und Analyse enthielt das Eis aber nur Kakao. Es erhielt deswegen die Note mangelhaft in der Deklaration. Ähnliche Widersprüche fielen im Test Wässer mit Geschmack (test 05/2013) auf: So waren die meisten Produkte mit Abbildungen reifer, appetitlicher Früchte aufgemacht. Doch viele enthielten nur ein individuelles Kunstaroma.
Drauf aber nicht drin: Verbrauchertäuschung
Das entspricht nicht den aktuellen Leitsätzen für Erfrischungsgetränke. „Naturgetreue Abbildungen“, heißt es dort, werden „nur dann verwendet, wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten sind.“ Leitsätze sind keine Rechtsvorschrift, sie beschreiben aber den redlichen Handelsbrauch und das, was der Verbraucher erwarten kann. Er erwartet Frucht, wenn sie abgebildet ist. Ist sie drauf, aber nicht drin, ist das Verbrauchertäuschung. Die Produkte kommen durch zugesetztes Aroma auf den Geschmack. Im Test von Vanilleeis (test 06/2009) stießen die Tester auf mehrere Produkte, die zwar Vanilleschoten und/oder -blüten auf der Packung zeigten. Tatsächlich enthielten sie aber synthetisches Vanillin. Die Folgen: mangelhaft für Aroma, Deklaration und im test-Qualitätsurteil. Einen Überblick über Deklarationsverstöße der Lebensmittel-Tests zwischen 2008 und 2010 bietet der Artikel Etikettenschwindel (test 02/2011).
* Diese Meldung ist am 5. Juni 2015 auf test.de erschienen. Am 2. Dezember 2015 haben wir sie nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs überarbeitet.
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