BGH zu Kontoauszügen Kontostand muss stimmen

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BGH zu Kontoauszügen - Kontostand muss stimmen

Die Angabe zum Kontostand in einem Kontoauszug muss stimmen. Banken dürfen dort nicht Buchungen berücksichtigen, die sich erst in Zukunft wirklich auswirken. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Anlass war die Beschwerde eines Mannes aus Hannover. Er hatte Ende Februar 2003 einen Betrag von 110 Euro abgehoben, nachdem im Kontoauszug ein Guthaben von fast 120 Euro ausgewiesen war. Dabei war allerdings eine Buchung über 97 Euro berücksichtigt, deren Wert die Sparkasse dem Konto erst am 3. März gutschrieb. Für die Zwischenzeit verlangte die Bank Überziehungszinsen.

Verführung zur Kontoüberziehung

Für Richter war der Fall quer durch alle Instanzen klar: Irreführende Kontoauszüge mit der Gefahr unbeabsichtigter Kontoüberziehung sind unzulässig. Selbst wenn sich aus den Informationen zu einzelnen Buchungen erkennen lässt, dass die so genannte Wertstellung erst später erfolgen wird, darf der Kontostand kein Guthaben suggerieren, dass tatsächlich nicht oder nicht in voller Höhe zur Verfügung steht. Das Landgericht Hannover hatte die örtliche Sparkasse schon im Dezember 2003 wegen der irreführenden Kontoauszüge verurteilt. Auf die Berufung der Kasse hin urteilte das Oberlandesgericht Celle im Jahr 2004 ebenso. Unverdrossen legten die Prozessbevollmächtigten der Sparkasse Hannover Revision ein und nunmehr attestierte der Bundesgerichtshof dem Geldinstitut noch einmal: Der Kontoauszug dürfe den Sparkassenkunden nicht zu unbeabsichtigter Kontoüberziehung verführen.

Auch Automaten-Infos betroffen

In einem ganz ähnlichen Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband sich bereits vor Jahren gegen die Berliner Sparkasse durchgesetzt. Deren Geldautomaten hatte Kontoinhabern bei der Abfrage des Kontostands ein Guthaben angezeigt, bei dem genau wie im Kontoauszug der Sparkasse Hannover Buchungen berücksichtigt waren, deren Wert dem Konto erst später gutgeschrieben wurde. Das ist unzulässig, urteilte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2002.

Recht auf Zinsersatz

Wer aufgrund eines irreführenden Kontoauszugs oder falscher Informationen am Automaten versehentlich sein Konto überzogen kann, kann von der Bank Ersatz der Überziehungszinsen verlangen. Zu beachten: Betroffen sind allein Fälle, in denen die Bank bei der Angabe des Kontostands bereits Buchungen berücksichtigt hat, deren Wert dem Konto erst später gutgeschrieben wurde. Nicht betroffen sind Fälle, an denen die Bank nach einer Abhebung später am Tag noch Belastungsbuchungen ausführt und das Konto deswegen ins Minus rutscht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Januar 2007
Aktenzeichen: I ZR 87/04
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2002
Aktenzeichen: I ZR 86/00

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