BGH urteilt verbraucherunfreundlich

Tipps

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  • Lauf­zeit beachten. Achten Sie bei allen Verträgen auf die so genannte Mindest­lauf­zeit. Egal ob Telefon, Internet, Fitness­studio, Gas oder Strom: Die Mindest­lauf­zeit beträgt oft 12 oder sogar 24 Monate. In dieser Zeit sind Sie an den jeweiligen Vertrag gebunden. Sie müssen zahlen und können nicht kündigen. Ausnahme: Es gibt einen besonderen Grund. Eine schwere Krankheit etwa recht­fertigt die Kündigung im Fitness­studio.
  • Verlängerung beachten. Achten Sie bei allen Verträgen auf die Verlängerung der Lauf­zeit. Nach Ablauf der Mindest­lauf­zeit verlängern sich die Verträge oft um weitere 12 Monate. Sie bleiben dadurch an den Vertrag gebunden. Bevor­zugen Sie Verträge ohne Lauf­zeit­verlängerung.
  • Ausstiegs­klausel suchen. Suchen Sie im Vertrag nach einer Sonderkündigungs-Klausel. Einige Verträge enthalten ein Sonderkündigungs­recht – etwa bei Umzug. Ist das Sonderkündigungs­recht im Vertrag fest­geschrieben, gilt es für alle im Vertrag genannten Sonderfälle. Auch nach dem aktuellen Urteil des BGH.
  • Ausstiegs­klausel vereinbaren. Fehlt das Sonderkündigungs­recht in Ihrem Vertrag, schreiben Sie Ihrem Anbieter und verlangen Sie ein Sonderkündigungs­recht für den Fall eines Umzugs. Der Bundes­gerichts­hof hat jetzt entschieden, dass ein Umzug ohne entsprechende Klausel nicht mehr zur Kündigung berechtigt.
  • Vertrag kündigen. Lehnt der Anbieter das Sonderkündigungs­recht bei Umzug ab, kündigen Sie den Vertrag zum nächst­möglichen Termin. Wählen Sie statt­dessen einen neuen Vertrag ohne Lauf­zeit oder einen Vertrag mit Sonderkündigungs­recht bei Umzug.
  • Verträge ohne Lauf­zeit wählen. Sicher sind Verträge ohne Mindest­lauf­zeit. Solche Verträge können Sie jeder­zeit kündigen. Die Kündigungs­frist beträgt hier – je nach Vertrag – nur Tage oder Wochen. Offene Verträge ohne Mindest­lauf­zeit können Sie binnen ein bis zwei Monaten beenden.
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theWhip am 30.01.2011 um 22:26 Uhr
ja richtig aber...

... business kunden nicht. Weil ich auch keine Änderung der Leistungen beim Umzug beantragt hätte, deswegen würde sich mein Vertrag nicht um weitere 24 Monate verlängern. Das wäre der Unterschied zwischen Business und Bestandskunden. Online in meinem Account stand aber 24 Monate. Vodafone Support, dies sei ein Fehler welcher in den nächsten Tagen behoben wird. Von hier aus liebe Grüße an Herrn Schilke von Arcor Business Kunden Support.

theWhip am 30.01.2011 um 22:05 Uhr
ja richtig aber...

.... wenn man nach zwei Jahren plötzlich umzieht, die 2 Jahre Vertrag brav erfüllt, laut Vertrag, diesen 2 oder 3 Monate vor Ablauf rechtzeitig kündigen muss aber den Umzug zum Zeitpunkt der Kündigungsfrist nicht plante und auf Kulanz hofft hat verloren. Anruf bei Arcor mit der Frage ob die Leistung am neuem Standort möglich sei wird verneint und man empfiehlt mir die Sonderkündigung. Ich schrieb diese und schickte diese raus. Arcor/Vodafone lässt sich mächtig Zeit, 8-12 Wochen und teilt mit man könne nun doch an neuer Adresse den Anschluss realisieren. Dafür benötigte man bei denen 2 Monate und mehrere meiner Anrufe mit etwaigem Erklären des Sachverhaltes. Arcor hat aber auch einer Kündigung entsprochen mit einer Ausgleichszahlung. Dies wollte ich nicht weil noch um die 450,-€ wären. Also sagte ich ok dann bitte schalten an neuem Standort. In diesem Zeitraum sagte nie jemand das ein Umzug einer Verlängerung gleicht. Weiß ich AGB's lesen. aber laut Auskunft hotl. geht dies bei...

die_zwei_alten am 03.12.2010 um 21:12 Uhr
P. S.

Juristisch gesehen geht es um die Frage aus wessen Sphäre der Umstand, der zur Kündigung führt, kommt und wer dieses Risiko tragen muss. Es ist also eine Frage der Zumutbarkeit und der ganz konkreten Interessenabwägung.

die_zwei_alten am 03.12.2010 um 21:07 Uhr
unbesehene Schlüsse sind immer gefährlich!

Soweit ich diesen Kurzbericht verstanden habe, war das Hauptargument, dass der Kunde ja die Möglichkeit hat einen anderen Anbieter ohne (!) Mindestlaufzeit zu wählen. Das mag mit Einschränkungen bei Telefon-/Handyverträgen der Fall sein (wobei dort der Kundenservice meist noch schlechter ist), bei Fitnessstudios z. B. ist das meiner Kenntnis nach gerade nicht der Fall. Darum sollte man - bevor solch pauschale Bewertungen veröffentlicht werden - das Urteil lesen und zudem berücksichtigen, dass jedes (!) Urteil nur über genau diesen konkreten Einzelfall entscheidet.

Testibus am 15.11.2010 um 19:59 Uhr
Ein unmögliches Urteil !

Finde ich. Wenn eine Leistung Wohnort bezogen gebucht ist, und nicht auf den neuen übertragen werden kann, wenigstens in etwa, muss ein Sonderkündigungsrecht wegen totalem Wegfall der Vertragsgrundlage möglich sein.
TB