
Bei Ausfall oder Verspätung von Flügen haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. Bisher galt das nur für europäische Fluggesellschaften. Der Bundesgerichtshof entschied nun: Wenn nichteuropäische Airlines in Deutschland starten, dann müssen sie auch Entschädigung zahlen.
600 Euro Entschädigung
Der Kläger hatten einen Flug mit der US-Gesellschaft Delta Airlines von Frankfurt am Main in die USA gebucht. Wegen eines Defekts am Flugzeug wurde der Flug gestrichen. Der Kläger konnten erst am nächsten Tag starten. Das EU-Recht sieht bei Verspätungen und Annullierungen von Flügen Leistungen wie Verpflegung und Hotelübernachtung vor. Außerdem müssen sie ihre Fluggäste je nach Entfernung entschädigen (250 Euro für Strecken bis 1 500 Kilometer, 600 Euro bei mehr als 3 500 Kilometern).
Abflugort entscheidet
Delta Airlines zahlte die 600 Euro nicht. Stattdessen erklärte die Fluggesellschaft, die dagegen gerichtete Klage sei in Deutschland unzulässig. Doch das ist falsch. Der Bundesgerichtshof urteilte: Verbraucher können am "Erfüllungsort" gegen Hersteller und Dienstleister klagen. Dies sei bei Flügen, unabhängig von den Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft, der Ort des Abflugs.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2011
Aktenzeichen: X ZR 71/10