Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet für Schäden an Fahrzeugen, die durch Störungen in seinem Betrieb verursacht wurden. So hat das Landgericht Paderborn entschieden. Es verurteilte die Versicherung eines Betreibers zur Zahlung. Das Argument, Sicherheitsvorrichtungen wären zu teuer, überzeugte nicht (Az. 5 S 65/14).
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- Waschanlagen sollen Autos sauber und ansehnlich machen. Manchmal geht das aber gründlich schief – und der Wagen weist nach dem Waschgang frische Kratzer oder Beulen auf...
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Die Waschanlage wird von dem "Betreiber" doch nur bedient, zuallermeist also anderswo konstruiert worden sein. Muß im Falle des seltenen Falles also dem Hersteller nachgewiesen werden, dass er Fehler eingebaut hat, wenn sich z.B. die Bürsten im meinem Kühlergrill verfangen haben? Oder war der Außenspiegel am Ende gar nicht 'waschstraßenfest'? - Knackkig-abgekürzte Urteile sollte StiWa immer auch mit anderslautender Rechtsprechung in seiner gleichen Schublade (Datenbank) konterkarieren, sonst langt der Vorsichtige wieder zu Schwamm und Wassereimer am Quellbachrand.