Auch wenn ein Kunde sicher ist, keine Schuld am Unfall zu haben, darf sein Versicherer den Schaden des Gegners bezahlen. Für Versicherte kann das durchaus Nachteile haben, wenn sie anschließend im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft werden.
Schaden oder kein Schaden?
Nur ganz leicht hatte eine Golf-Fahrerin beim Ausparken den BMW hinter sich berührt. Sie stieg aus, konnte aber keinen Schaden feststellen. Doch ihr Versicherer zahlte 986 Euro Schadenersatz und stufte ihren Schadenfreiheitsrabatt zurück. Ihr Beitrag stieg. Die Frau klagte vor dem Amtsgericht München – und verlor.
Versicherer haben viel Ermessensspielraum
Versicherer dürfen selbst entscheiden, ob sie den Schaden regulieren (Az. 331 C 13903/12). Zwar müssen sie den Fall prüfen. Aber im vorliegenden Fall reichte es, dass Zeugen die Berührung bestätigten. Das Urteil passt zur Rechtsprechung. Versicherer haben viel Ermessensspielraum. Der Grund: Die Kfz-Haftpflichtpolice ist vorgeschrieben. Daher können Geschädigte sich direkt an den Versicherer wenden, statt vom Fahrer Schadenersatz zu verlangen. Da die Gesellschaft selbst betroffen ist, darf sie auch entscheiden (Bundesgerichtshof, Az. IVa ZR 25/80).
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Anhaltspunkte für eine Mitschuld reichen
Die Versicherung darf nicht zahlen, wenn Ansprüche klar unbegründet sind und dies leicht nachweisbar ist. Sie muss den Kunden zum Unfallhergang anhören (Amtsgericht Duisburg, Az. 74 C 3946/03). Sie darf nicht „ins Blaue hinein“ zahlen. Es reicht, wenn der Versicherer Anhaltspunkte für die Mitschuld des Kunden hat. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm stand im Polizeibericht, der Fahrer habe beim Abbiegen ein Auto übersehen. Der Mann stritt das ab: Der andere habe ihn beim Abbiegen überholt und gerammt. Trotzdem durfte der Versicherer zahlen (Az. 20 W 28/05).