Auto­versicherung Was passiert, wenn Sie schummeln

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Auto­versicherung - Was passiert, wenn Sie schummeln

Jahres­kilometer. Auto­fahre­rinnen und Auto­fahrer müssen einschätzen, wie viele Kilo­meter pro Jahr sie mit ihrem Fahr­zeug unterwegs sind. © Getty Images / JJFarquitectos

Wer eine Auto­versicherung abschließt, muss sagen, wie viele Kilo­meter pro Jahr sie oder er fährt und ob auch ein Partner das Auto nutzt. Die Angaben sollten stimmen.

Das Wichtigste in Kürze

Fahr­leistung.
Versuchen Sie beim Abschluss einer Auto­versicherung gut einzuschätzen, wie viele Kilo­meter im Jahr Sie fahren. Stellen Sie später fest, dass es deutlich mehr oder weniger sind, sollten Sie dies mitteilen. In den Versicherungs­bedingungen finden Sie unter Punkt K manchmal Hinweise, wann der Versicherer eine Mitteilung will. Sonst melden Sie Abweichungen ab 1 000 Kilo­metern.
Schutz.
Keine Angst! Auch wenn Sie sich verschätzt haben, behalten Sie Ihren Versicherungs­schutz. Haben Sie sich bei der Lauf­leistung nur vertan und nicht vorsätzlich gelogen, droht Ihnen auch keine Vertrags­strafe.

Versicherer verlangen nach­träglich Geld

Wie viele Kilo­meter fahren Sie pro Jahr? Nutzen Sie das Auto allein oder mit Ihrem Partner? Steht das Auto in einer Garage? Das sind drei von vielen Fragen, die Auto­versicherer vor dem Abschluss eines Vertrags stellen. Die Antworten wirken sich auf den Beitrag aus. Wer zum Beispiel einige Tausend Kilo­meter zu wenig angibt, kann den Beitrag leicht um mehr als 100 Euro im Jahr drücken. Kommt die Schummelei heraus, verlangen die Versicherer aber nach­träglich ihr Geld. In Extremfällen verhängen einige sogar eine Vertrags­strafe.

Tipp: Die Preise der Auto­versicherungen unterscheiden sich zum Teil sehr stark. Bei der Suche nach der richtigen Versicherung hilft der Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest. Sie bezieht jetzt so gut wie alle Versicherer mit ein.

Bei einem Unfall kommt alles raus

Falsch­angaben fliegen oft nach einem Unfall auf. „Wenn ein Kunde uns einen Schaden meldet oder eine Reparatur­rechnung einreicht, fragen wir nach dem Kilo­meter­stand und merken dann, ob er sich bei der Angabe seiner jähr­lichen Fahr­leistung verschätzt hat“, teilt uns die Huk-Coburg mit. Das hand­haben auch andere Versicherer so.

Auch wer gefahren ist, wird bekannt

Taucht im Unfall­bericht der Name eines Fahrers auf, der laut Versicherungs­schein das Auto gar nicht fahren durfte, führt auch das zu Nach­fragen. Der Kunde hat Glück im Unglück: Der Versicherungs­schutz geht ihm nicht verloren. Doch auf Basis der wahren Daten berechnen die Versicherer den Beitrag neu und kassieren bei Bedarf nach.

Ein Jahres­beitrag Vertrags­strafe

Hat der Auto­fahrer absicht­lich falsche Angaben gemacht, kann zusätzlich eine Vertrags­strafe fällig werden. Bei vielen Gesell­schaften ist das zum Beispiel ein kompletter Jahres­beitrag extra. In der Praxis kommt es aber selten dazu. Denn der Versicherer müsste beweisen, dass der Kunde bewusst falsche Angaben gemacht hat. Und das ist schwer. Einige Unternehmen verzichten daher auf Vertrags­strafen.

Lauf­leistung „deutlich über­schritten“

Gelingt der Nach­weis doch einmal, wird es teuer. Das Amts­gericht Heidenheim hat eine Vertrags­strafe in Höhe von 500 Euro abge­segnet (Az. 8 C 711/08). Der Fahrer hatte als Lauf­leistung 12 000 Kilo­meter pro Jahr angegeben und diese „deutlich über­schritten“.

Strafklausel manchmal unwirk­sam

Doch nicht immer wird die angedrohte Strafe fällig. Das Ober­landes­gericht Stutt­gart fand einen Jahres­beitrag als Vertrags­strafe in Ordnung. Statt 9 000 Kilo­metern war der Fahrer 32 000 Kilo­meter pro Jahr unterwegs. Aber weil die Klausel zur Strafe unklar formuliert war, musste er am Ende doch nicht zahlen (Az. 7 U 33/13).

Regelung muss eindeutig sein

Das Land­gericht Koblenz gab einem Auto­fahrer Recht, der in seiner Kfz-Kasko 15 000 Jahres­kilometer vereinbart hatte. Nach einem Unfall musste er seinen Tacho­stand nennen. Dabei kam heraus, dass er mehr gefahren war, also mehr Beitrag hätte zahlen müssen. Der Versicherer verlangte die 500 Euro vertraglich vereinbarte Strafe. Dagegen ging der Mann vor. Das Land­gericht fand, solche Strafen seien zwar grund­sätzlich in Ordnung. Aber die Strafe war hier in den Versicherungs­bedingungen nicht auf Vorsatz beschränkt, anders als bei den meisten Anbietern sonst. Selbst bei leicht fahr­lässiger Über­ziehung von nur einem ­Kilo­meter wäre sie fällig gewesen. Das würde dann aber in keinem Verhältnis mehr stehen zu einer so gering­fügigen Über­schreitung. Daher erklärte das Gericht die Klausel für unwirk­sam (Az. 16 S 2/21).

Nicht jede Abweichung ist relevant

Stellen Auto­fahrer fest, dass sie ihre Lauf­leistung zu nied­rig angesetzt haben, sind sie verpflichtet, die korrekte Kilo­meterzahl mitzuteilen. Sie müssen sich aber nicht bei jeder kleinen Abweichung regen. Einige Versicherer fordern erst ab 15 Prozent Abweichung eine Mitteilung. Andere arbeiten mit Kilo­meterklassen. Klasse 1: bis 6 000 Kilo­meter, Klasse 2: 6 001 bis 9 000 Kilo­meter, Klasse 3: 9 001 bis 12 000 Kilo­meter und so weiter. Erst wenn der Kunde in eine andere Klasse rutscht, ist die Mitteilung nötig.

Auch weniger Kilo­meter melden

Andere Unternehmen bleiben im Ungefähren und wollen nur gemeldet bekommen, wenn es eine größere Differenz gibt. Ratsam ist die Meldung auch, wenn ein Fahrer erheblich weniger gefahren ist als geplant – etwa weil die Urlaubs­fahrt nach Spanien ausgefallen ist. Auch dann sollte er den Versicherer anrufen. Im besten Fall springt nämlich eine Beitrags­erstattung raus.

Tipp: Melden Sie Ihrem Versicherer Merkmale, die für den Beitrag wichtig sind, vor allem auch bisher nicht angemeldete Fahre­rinnen und Fahrer. Das können zum Beispiel die eigenen Kinder sein, nachdem sie ihren Führer­schein haben. Lesen Sie mehr zum Drittfahrerschutz.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.11.2013 um 10:58 Uhr
    Ein anderer Fahrer verursacht den Schaden

    @Bernhard.George: Wie gesagt, die Folgen des Verstoßes sind in den Bedingungen Ihres Vertrages geregelt. Der Versicherer kann dort neben der rückwirkenden Bezahlung des korrekt berechneten Beitrages auch eine Vertragsstrafe festlegen. (maa)

  • Bernhard.George am 13.11.2013 um 21:18 Uhr
    Verhalten sich die Versicherungen bei Vollkaskos.

    Wie verhalten sich die Versicherungen bei einem Teil- bzw. Vollkaskoschaden die durch einen nicht eingetragenen (in den Versicherungsvertrag) Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis dieses Schadensereignis verursacht!!!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.11.2013 um 12:42 Uhr
    anderer Fahrer

    @Moorhuhn: Welche rechtlichen Konsequenzen aus einem Verstoß gegen die Bedingungen Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung / Kfz-Kaskoversicherung folgen, lesen Sie konkret in den Bedingungen des Vertrages nach. Dort ist das geregelt.

    Da die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, entfällt dessen Schutz nicht, auch wenn jemand anderes als der versicherte Fahrer fährt.

    Die Versicherer können in ihren Bedingungen neben der rückwirkenden Bezahlung des korrekt berechneten Beitrages auch eine Vertragsstrafe festlegen. Deren Höhe ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich und kann bis zu einem vollen Jahresbeitrag gehen.

  • Moorhuhn am 12.11.2013 um 11:01 Uhr
    Anderer Fahrer

    Mich würde mal interessieren, was passiert, wenn ich ausnahmsweise jemand anderes mit meinem Auto fahren lasse - z.B. weil ich mir im Urlaub den Fuß gebrochen habe und mein Mitfahrer dann zurück fahren muss. Gibt es hierfür so etwas wie erlaubte Ausnahmen?