Kommt beim Öffnen eines Garagentors ein Dritter zu Schaden, zahlt dies die Auto- und nicht die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers. Das entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 12 S 6/05).
Um in die Garage zu fahren, hatte eine Frau per Fernsteuerung das Tor geöffnet. Dieses beschädigte ein vor der Garage geparktes Auto. Die Frau machte den Schaden von rund 560 Euro bei ihrem Privathaftpflichtversicherer geltend. Dieser hielt sich aber nicht für zuständig.
Das Gericht gab ihm Recht: Für Schäden durch „fahrertypische Handlungen“ müsse der Autoversicherer zahlen. Der Frau wäre die Erstattung durch die Haftpflichtversicherung lieber gewesen. Dort gibt es keine Rückstufung im Schadensfall.
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