Wechselt der Kunde den Vertrag, ist auch der Rabattschutz weg. Die bessere Einstufung in der Schadenfreiheitsklasse, die der alte Versicherer dem Autofahrer gewährte, erkennt die neue Gesellschaft in der Regel nicht an. test.de sagt, warum sich für Autofahrer, die ihren Rabattschutz in Anspruch genommen haben, ein Wechsel oft nicht lohnt.
Kunde verliert günstige Schadenfreiheitsklasse
Rabattschutz: Viele Autoversicherer bieten das Extra in für Kfz-Haftpflicht und Vollkasko an, das im Schadensfall Geld sparen hilft. Bei den meisten Gesellschaften zahlt der Kunde dafür einen Aufschlag. Rabattschutz bedeutet: Verschuldet der Autofahrer einmal im Versicherungsjahr einen Schaden, behandelt ihn der Versicherer so, als hätte ihn der Versicherte nicht gemeldet. Den Vertrag stuft der Versicherer trotz Schadenregulierung im darauffolgenden Jahr in die nächstbessere Schadenfreiheitsklasse. Autofahrer bekommen Rabattschutz meistens nur, wenn sie mit Haftpflicht- und Vollkaskovertrag mindestens in Schadenfreiheitsklasse 3 oder 4 eingestuft sind.
Beispiel: Ein Autofahrer hat in Vollkasko und Haftpflicht Schadenfreiheitsklasse 19 und Rabattschutz im Vertrag. Er muss nur 35 Prozent des vollen Jahresbeitrags zahlen. Nachdem er auf spiegelglatter Fahrbahn gegen den Gartenzaun fährt, nimmt er seine Kasko für die Reparatur in Anspruch. Ohne Rabattschutz würde er in der Haftpflicht in Schadenfreiheitsklasse 9 und in der Kasko in Schadenfreiheitsklasse 11 landen. Für beide Verträge müsste der Autofahrer im folgenden Jahr dann 45 Prozent des vollen Beitragssatzes zahlen. Davor bewahrt ihn der Rabattschutz.
Rabattschutz für die Katz
Der Rabattschutz ist allerdings wertlos, wenn Fahrer oder Gesellschaft den Vertrag kündigen. Denn ein neuer Versicherer erkennt in der Regel keine Sondereinstufung in der Schadenfreiheitsklasse an. Haben Autofahrer ein oder mehrere Schäden verschuldet und ihren Rabattschutz in Anspruch genommen, sind sie in der Sondereinstufung des Versicherers gelandet. Sondereinstufungen werden bei einem Versicherungswechsel meistens nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für Sondereinstufungen etwa von Ehepartnern, Zweitwagen oder den erwachsenen Kindern des Versicherungsnehmers. Ein Wechsel der Autoversicherers lohnt sich meisten nicht. Es sei denn, er hat einen sehr teuren Tarif. Ob der Autofahrer in einem solchen ist, sagt ihm im Zweifel die Analyse Autoversicherung.
Vollkasko für Neuwagen empfehlenswert
Eine Vollkasko-Versicherung ist vor allem für teure Autos sinnvoll, also für Neuwagen und hochwertige Gebrauchte. Zusätzlich zur Teilkasko übernimmt sie auch selbstverursachte Schäden, zum Beispiel wenn der Fahrer beim Einparken das Garagentor verfehlt. Baut er einen Unfall, übernimmt die Haftpflicht den Schaden am fremden Pkw, die Vollkasko den am eigenen Auto. Auch Vandalismus ist abgedeckt. Hat der Kunde keinen Rabattschutz wird er in der Schadenfreiheitsklasse heruntergestuft. Für langjährig unfallfreie Fahrer gibt es den Rabattretter, der eine Rückstufung verhindert.
Tipps
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Der aktuelle Test Autoversicherungen im Vergleich vergleicht das Preisniveau von 154 Tarifen für eine Autoversicherung von insgesamt 74 Anbietern und nennt für zwei Modellfälle die günstigsten Angebote.
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- Mittlerweile geht die Rabattstaffel bei den meisten Autoversicherern bis SF 50, teils sogar bis SF 60. Was Sie zum System der Schadenfreiheitsklassen wissen müssen.
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- Nach dem Unfall zahlt der Kfz-Versicherer erst für den Schaden, stuft aber dann den Schadenfreiheitsrabatt des Versicherten zurück – wie weit zurück, hängt vom Tarif ab.
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- Ob E-Auto oder Verbrenner – bei der Autoversicherung können Sie Hunderte Euro sparen. Unser Vergleich zeigt das aktuelle Preisniveau der Kfz-Versicherer zum 1.1.2022.
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@BankkontaktAG: Uns ist keine Rechtsprechung dazu bekannt, dass nach dem Wechsel des Versicherers auch der neue Versicherer dem Kunden die Vorteile einer Rabattschutzklausel gewähren muss. Alle Sondereinstufungen sind vertragliche Regelungen, die nur eine Bindung zwischen dem Kunden und dem Versicherer herstellen. (maa)
Der von Ihnen geschilderte Fall trifft auf mich persönlich zu.
Ein Wechsel zu einer anderen Versicherung (knapp 20% günstiger) scheitert, da der SF-Rabat nicht weiter gegeben wird. Ich hatte in 2014 einen minimalen Einparkschaden, den ich ohne Rabattschutz selbst reguliert hätte. Nunmehr sitze ich in der Rabattfalle und fühle mich getäuscht:
Denn bei Abschluss des sogenannten "Rabattschutzes" gehe ich doch fest davon aus, dass mein SF-Rabatt geschützt ist. Und zwar nicht nur gegenüber meiner aktuellen Versicherung, sondern insbesondere auch bei einem Versichererwechsel.
Hier werden Kunden offenkundig hinters Licht geführt, was man allerdings erst merkt, wenn es zu spät ist. Denn in den Allg. Versicherungsbedingungen wurde das irgendwo verklausuliert geregelt.
Meine Frage an die Redaktion: Gibt es hier schon einschlägige Urteile, Abmahnungen, Musterklagen auf die man sich berufen kann?
Hat man im Vertrag den Rabattschutz vereinbart, so sollte man bei einem geplanten Versicherungswechsel zuerst unbedingt bei der eigenen Versicherung die sogenannte "interne" und "externe" SF-Klasse erfragen, denn nur die "externe" wird in der Regel beim Versicherungswechsel gegenüber der neuen Versicherung bestätigt. Und hier kann es je nach Schadenverlauf zu erheblichen Unterschieden bei der SF - Einstufung kommen. Hat man schon gekündigt sind alle Vorteile dahin!