Wer sich mit der Teil- oder Vollkaskoversicherung über die Schadenhöhe streitet, muss im Sachverständigenverfahren Regeln einhalten:
- Start des Verfahrens. Der Versicherungsnehmer muss gegenüber seinem Versicherer schriftlich erklären, dass er das Sachverständigenverfahren eröffnen will, und benennt dazu einen Gutachter.
- Zwei Wochen Frist. Der Versicherer hat dann zwei Wochen Zeit zu reagieren: Entweder geht er auf den Vorschlag des Versicherten ein und der Fall ist erledigt oder er wählt einen eigenen Gutachter. Verstreicht die Frist, ohne dass der Versicherer einen Gutachter benannt hat, darf der Versicherte auch den zweiten Sachverständigen bestimmen.
- Ombudsmann. Die zwei ausgewählten Gutachter bestimmen ihrerseits einen Obmann. Dieser entscheidet später, falls sich die beiden Sachverständigen nicht einigen können. Finden die Gutachter keinen Obmann, wird er vom Amtsgericht bestimmt. Das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens ist bindend.
- Verlierer zahlt. Die Kosten für das Verfahren werden bei einem Kompromiss aufgeteilt. Folgt ein Gutachter dem Vorschlag des anderen, muss der Verlierer zahlen.
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