Auto­versicherung Mit eigenem Gutachter alles rausholen

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Wer sich nach einem Unfall mit Kfz-Haft­pflicht- oder Kasko­versicherung über die Schadenhöhe streitet, kann selbst einen Gutachter bestellen.

Auf Deutsch­lands Straßen kracht es fast fünf Mal in der Minute. Insgesamt 2,4 Millionen Verkehrs­unfälle im Jahr registriert die Polizei. Oft sind nur kleinere Blech­schäden die Folge, aber manchmal wird es richtig teuer.

Die für alle verpflichtende Kfz-Haft­pflicht­versicherung zahlt die Schäden des Unfall­gegners, die Kasko­versicherung die Schäden am eigenen Fahr­zeug.

Ob nun Geschädigter oder Unfall­ver­ursacher – beide hoffen, dass die Versicherung die Kosten über­nimmt. Doch nicht immer ermittelt diese den erhofften Betrag.

Wer nicht mit der Summe einverstanden ist, die der Sach­verständige der Versicherung errechnet, kann einen eigenen Gutachter beauftragen.

Sach­verständiger muss neutral sein

Jeder hat Anspruch auf einen neutralen Sach­verständigen, urteilte der Bundes­gerichts­hof (BGH) Ende 2014.

In dem Fall vor dem BGH war der Leiter der Schadens­abteilung eines Versicherers als Sach­verständiger aufgetreten und hatte die Kosten für den Schaden sehr nied­rig angesetzt. Der Versicherungs­nehmer wehrte sich – mit Erfolg. Er beauftragte einen freien Sach­verständigen, der einen viel höheren Wert errechnete. Der BGH folgte dem zweiten Gutachten. Der Versicherer musste alle Kosten über­nehmen.

Schickt der Versicherer einen Mitarbeiter, um ein Gutachten erstellen zu lassen, sollten Verbraucher also stutzig werden. Ein Versicherungs­mit­arbeiter darf kein Gutachter sein, entschied der Bundes­gerichts­hof (Az. IV ZR 281/14).

Es gibt zwar keine Garantie dafür, durch einen eigenen Sach­verständigen einen höheren Schaden beim Versicherer geltend machen zu können. Bei größeren Schäden kann sich der Aufwand aber lohnen.

Kfz-Gutachter darf sich jeder nennen

Wer einen geeigneten Sach­verständigen sucht, hat zunächst ein Problem: Kfz-Sach­verständiger darf sich im Grunde jeder nennen. Die Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.

Allerdings müssen zum Beispiel die Mitglieder im Bundes­verband der freiberuflichen und unabhängigen Sach­verständigen (BVSK) ein Ingenieur­studium oder einen Kfz-Meister­titel vorweisen können. Wer einen freien Sach­verständigen in seiner Nähe sucht, kann beim Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) einen passenden Gutachter finden.

Wer das Gutachten bezahlen muss

Im Kfz-Haft­pflicht­fall hat der Geschädigte ein Recht auf einen eigenen Sach­verständigen, sobald es um mehr als Bagatellen geht. Deshalb muss der Versicherer des Gegners die Kosten für einen eigenen Gutachter dann voll­ständig über­nehmen.

Eine Ausnahme gilt allerdings bei Teilschuld: Hat der Geschädigte den Unfall mitverschuldet, muss er sich auch an den Kosten beteiligen.

Bei Streit mit der eigenen Kasko­versicherung besteht das Risiko, im schlimmsten Fall ganz auf den Kosten für den Sach­verständigen sitzen zu bleiben, wenn dieser im Sinne des Versicherers entscheidet.

Vorsicht bei Bagatell­schaden

Auch wer bei einem Bagatell­schaden im Kfz-Haft­pflicht­fall einen Gutachter bestellt, bleibt unter Umständen auf den Kosten sitzen. Denn für einen Kratzer im Lack ist kein teurer Sach­verständiger nötig, so die Recht­sprechung.

Einen Schaden zwischen 500 und 900 Euro betrachten Gerichte in der Regel als Bagatelle. Zum Streit kommt es bei dieser Höhe seltener. Das Versicherungs­unternehmen akzeptiert meist den Kosten­vor­anschlag der Kfz-Werk­statt.

Was ein Gutachten kostet

Wie viel ein Sach­verständiger verlangen darf, ist nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis orientiert er sich bei seinem Honorar an der Schadenhöhe: Die Spanne reicht dabei von 10 bis zu 40 Prozent des Schadens.

Der Gutachter sollte sich laut BGH grund­sätzlich an den am Markt üblichen Preisen orientieren. Denn im Schadens­fall ist jeder dazu verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten.

Einen Anhalts­punkt bietet die Honorarbefragung des Sach­verständigen­verbands BVSK: Bei einem Schaden von 10 000 Euro verlangt die Mehr­heit der Sach­verständigen, die im BVSK organisiert sind, zwischen 777 und 846 Euro – und höchs­tens 1 085 Euro.

Dazu kommen noch Neben­kosten wie die Fahrt­kosten: Um die 25 Euro nimmt der Gutachter in der Regel dafür, es können aber auch bis zu 64 Euro sein.

Vorsicht bei Abfindungs­vergleich

Schlägt die gegnerische Kfz-Haft­pflicht­versicherung einen Vergleich vor, ist Vorsicht geboten. Selbst ein vermeintlich gutes oder sehr gutes Angebot hat nämlich einen Haken: Versicherte, die einen Abfindungs­vergleich für die Kosten unter­schreiben, erklären damit gleich­zeitig, dass sie in Zukunft auf weitere Ansprüche verzichten.

Treten dann doch Spät­folgen durch den Unfall auf, wird es vor Gericht unter Umständen schwierig bis unmöglich, Ansprüche geltend zu machen.

Versicherung wechseln

Wer zunehmend unzufrieden mit seinem Versicherer ist, kann einen Wechsel erwägen. Ein Preis­vergleich lohnt sich in jedem Jahr, da sich die Beiträge stark ändern. Leicht können 100 Euro oder mehr gespart werden. Der Preis einer Auto­versicherung hängt aber von zahlreichen Faktoren ab. Persönlich zuge­schnittene Angebote finden sich mithilfe dem Kfz-Versicherungsvergleich. Unsere Auswertung kostet 7,50 Euro.*

Streit mit der Kasko

Bei einem Streit mit der Teil- oder Voll­kasko­versicherung über die Höhe der Schäden am eigenen Auto läuft es etwas anders als mit der Kfz-Haft­pflicht.

Für diesen Streitfall gibt es das Sachverständigenverfahren, in dem beide Seiten fest­gelegte Regeln einhalten müssen.

Im sogenannten Sach­verständigen­verfahren verhandelt der Gutachter des Versicherers mit dem Sach­verständigen des Versicherungs­nehmers über die Schadenhöhe. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist für beide Seiten bindend.

Das Verfahren birgt allerdings ein gewisses Risiko für den Versicherungs­nehmer. Wer die Kosten für die Sach­verständigen tragen muss, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.

Einigen sich die beiden Gutachter auf einen Kompromiss, müssen Versicherungs­nehmer und Versicherer die Kosten anteilig tragen. Folgt dagegen ein Gutachter dem Urteil des anderen, muss unter Umständen der Versicherungs­nehmer beide Sach­verständige zahlen. Im besten Fall über­zeugt der eigene Gutachter – und der Versicherer begleicht die Kosten.

Das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist bei Streit mit der Kfz-Haft­pflicht geringer.

*) Passage geändert am 29.4.2015.

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