
Viele Kunden, die den Kündigungstermin 30. November für ihre Autoversicherung verpasst haben, können trotzdem noch zu einem billigeren Anbieter wechseln. test.de sagt, was möglich ist.
Späte Rechnung
Viele Autofahrer bekommen die Rechnung ihrer Autoversicherung erst kurz vor knapp: Bis 30. November muss jeder, der zu einem anderen Anbieter wechseln will, seinen Altvertrag kündigen. Spätestens zu diesem Termin muss das Kündigungsschreiben beim Versicherer sein. Doch was, wenn die Rechnung erst ein paar Tage vorher im Briefkasten war? Oder sogar erst nach dem Termin ankam? Die meisten Betroffenen können auch dann noch aussteigen: Immer wenn bei gleichen Leistungen eine Beitragserhöhung erfolgt – und das ist in diesem Jahr bei den meisten Kunden so – greift ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ausnahme ist, wenn der Beitrag steigt, weil der Kunde einen Unfall hatte und in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird.
Rechnung billiger, aber Grundbeitrag steigt
Dabei kommt es nicht auf den individuellen Beitrag an, sondern auf den Grundbeitrag. Oft ist für den Versicherten gar nicht ersichtlich, dass eine Beitragserhöhung vorliegt. Denn es kann vorkommen, dass trotz Beitragserhöhung sein individueller Beitrag um einige Euro sinkt – nämlich wenn er schadenfrei blieb und deshalb in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse mit niedrigerem Prozentsatz rutscht, etwa von SF 8 mit 50 Prozent Beitragssatz in SF 9 mit 45 Prozent. Auf der Rechnung steht das aber häufig nicht deutlich genug. Zwar muss dort der so genannte Vergleichsbeitrag genannt werden. Doch der steht mitunter nur im Kleingedruckten oder auf den Seiten mit der Beitragsinformation. Der Kunde kann den Grundbeitrag aber leicht selbst ausrechnen.
Einfache Rechnung
Das geht so: Preis mal 100 geteilt durch den individuellen Beitragssatz. Beispiel: Ein Kunde mit 55 Prozent Beitragssatz bekommt eine Rechnung über 402,31 Euro. Dieser Betrag multipliziert mit 100 geteilt durch 55 ergibt 731,47 Euro. Das ist der Grundbeitrag. Außerdem muss die Rechnung den individuellen Beitrag sowie den Beitragssatz aus dem Vorjahr aufführen. Daraus lässt sich nach demselben Rechenschema der Grundbeitrag des Vorjahres errechnen. Anschließend kann der Kunde vergleichen, ob eine Beitragserhöhung vorliegt.
Jetzt noch ein Monat Zeit
Wer das Sonderkündigungsrecht nach Beitragserhöhung nutzen möchte, hat dafür einen Monat Zeit ab Zugang der Beitragsrechnung. Die Kündigung gilt dann mit sofortiger Wirkung, frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Der Kunde sollte im Schreiben klar Bezug nehmen auf die Beitragserhöhung.
Günstige Tarife finden
Tipp: Kümmern Sie sich schon vor der Kündigung um einen günstigeren neuen Vertrag. Sie erhalten die Police oft innerhalb weniger Tage zugeschickt. Meist bestätigt der Versicherer umgehend per Email oder Brief, dass Versicherungsschutz ab dem neuen Jahr besteht. Die neue Gesellschaft sendet automatisch eine Versicherungsbestätigung an die Zulassungsstelle. Günstige Tarife finden Sie im Test Autoversicherungen im Vergleich. Mit Hilfe des Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest erhalten Sie individuell günstige Tarife für Ihr Fahrzeug.
Mehr Möglichkeiten zum Ausstieg
Das Sonderkündigungsrecht besteht ebenfalls nach einem Schadensfall. Bei einem Totalschaden oder bei Verschrottung endet der Vertrag automatisch, sobald der Wagen beim Straßenverkehrsamt abgemeldet wurde. Bei Verkauf kann der Altvertrag binnen eines Monats gekündigt werden. In der Regel beantragt der Käufer bei einer anderen Gesellschaft einen neuen Vertrag. Dann gilt der Altvertrag automatisch als gekündigt. Den bereits bezahlten Jahresbeitrag muss der bisherige Versicherer anteilig erstatten.
Ausnahme: Laufzeit endet unterjährig
Ausnahme: Einige Unternehmen lassen das Versicherungsjahr nicht am 31. Dezember enden, sondern genau ein Jahr nach dem Datum, an dem der Vertrag begonnen wurde. Wer so eine Police beispielsweise am 15. Mai abgeschlossen hat, kann dann auch nur zum 15. Mai des nächsten Jahres aussteigen. Dabei beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls einen Monat. Das Schreiben müsste also einen Monat zuvor beim Versicherer sein.
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