Auto­versicherung

Ausnahme: Diebstahl

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Auch bei Diebstahl greift die Verzichts­klausel nicht. Der Versicherer darf also wegen grober Fahr­lässig­keit die Leistung kürzen oder im Extremfall komplett verweigern.

Beispiele für Leistungs­kürzungen

  • Mit nur 25 Prozent Kürzung kam ein Auto­fahrer davon, der den Auto­schlüssel in einer Sport­tasche in einer unver­schlossenen Umkleidekabine gelassen hatte (Land­gericht Berlin, Az. 42 O 397/11).
  • Ebenfalls 25 Prozent wurden einem Kunden abge­zogen, bei dem der Dieb durch die unver­schlossene Terrassentür ins Haus gelangte, die Auto­schlüssel nahm und dann mit dem Wagen davon fuhr (Land­gericht München, Az. 25 O 10252/12).
  • 50 Prozent weniger bekam eine Frau, deren Cabrio gestohlen wurde. Die Täter hatten ursprüng­lich ihren daneben geparkten BMW aufgebrochen, aber dort im Hand­schuhfach den Zweit­schlüssel für das Cabrio gefunden. Ihn dort aufzubewahren, war grob fahr­lässig (Amts­gericht Rheinbach, Az. 10 C 114/13).
  • Die Mitarbeiterin eines Pfle­geheims fand es unnötig, den Auto­schlüssel wegzuschließen, weil außer­halb der Besuchs­zeiten ohnehin keine Besucher ins Heim kamen. Also legte sie den Schlüssel in ihren Einkaufs­korb im Aufenthalts­raum, nicht in den abschließ­baren Spind. Für das gestohlene Auto bekam sie nur 50 Prozent Entschädigung (Ober­landes­gericht Koblenz, Az. 10 U 1292/11).
  • Den Auto­schlüssel in den ungesicherten Brief­kasten werfen, beispiels­weise bei der Auto­werk­statt oder beim Mietwagen­verleih, gilt als grob fahr­lässig. Das Amts­gericht Düssel­dorf kürzte die Entschädigung um 50 Prozent (Az. 230 C 14977/09).
  • Ein Mercedes-Besitzer, der die Jacke mit dem Schlüssel für sein 109 000 Euro teures Auto in einer Gast­stätte nahe der Tür aufgehängt hatte, musste 90 Prozent Kürzung hinnehmen (Land­gericht Köln, Az. 24 O 283/09).
  • Sogar 100 Prozent Kürzung verpasste das Land­gericht Kleve einer Frau, die am Frei­tagmorgen ihren Auto­schlüssel nicht mehr finden konnte, die Nach­barn danach fragte und auch bei der Polizei anrief. Sie fuhr mit dem Zweit­schlüssel weiter, parkte aber den Wagen weiterhin direkt vorm Haus. Am Sonn­tagnach­mittag war er weg. Ein neun Jahre alter Junge hatte den Schlüssel gefunden, das Auto durch Drücken auf den Funk­knopf des Schlüssels ausfindig gemacht und eine Spritz­tour unternommen, die mit einem Blech­schaden endete. Die Frau hätte den Pkw irgendwie sichern müssen, mindestens durch Einrasten des Lenk­radschlosses, besser noch durch Unterstellen in einer abge­schlossenen Garage oder durch Umcodieren des Schlüssels beim Auto­händler (Az. 6 S 79/10).

Schlüssel vergessen – Glück gehabt

Glück hatte hingegen ein Skodafahrer, der seinen Wagen zwar ordnungs­gemäß abschloss, aber den Zweit­schlüssel versehentlich in der Innentasche seiner Wanderjacke ließ, die im Fußraum hinter dem Fahrersitz lag. Da der Schlüssel von außen nicht sicht­bar war, konnte dies keinen Einfluss auf den offen­bar bereits gefassten Entschluss des Täters haben, das Auto zu stehlen (Ober­landes­gericht Koblenz, Az. 10 U 1038/08). Ähnlich entschied das Land­gericht Ingol­stadt, als ein Lancia-Besitzer sein Auto in einem bewachten Park­haus abstellte und den Zweit­schlüssel versehentlich in der mit einem Deckel verschlossenen Mittel­konsole ließ (Az. 43 O 1591/09).

Verlust eines Schlüssels dem Versicherer melden

Wichtig ist, dass der Besitzer unbe­dingt seiner Versicherung Bescheid gibt, wenn ein Auto­schlüssel gestohlen wird. Ein Mazdafahrer hatte den Schlüssel­diebstahl bei der Polizei ange­zeigt, nicht aber dem Versicherer gemeldet. Als zwei Wochen später tatsäch­lich das Auto gestohlen wurde, hielt das Land­gericht Hechingen allein aus diesem Grund eine Kürzung der Entschädigung um 50 Prozent für gerecht­fertigt (Az. 1 O 124/12).

Schlüssel im See verloren

Verliert der Besitzer den Schlüssel, kann der Versicherer ihm aber nur grobe Fahr­lässig­keit vorwerfen, wenn dies tatsäch­lich die Gefahr birgt, dass das Auto geklaut wird. Verliert der Besitzer den Schlüssel irgendwo, ohne dass ein Finder Rück­schlüsse auf das zugehörige Auto ziehen kann, ist das unerheblich. Das gilt zum Beispiel, wenn der Schlüssel bei einem Ausflug mit dem Ruderboot irgendwo in einen See fällt. Deshalb bekam ein Fahrer den vollen Schaden­ersatz, dem einige Tage vor dem Diebstahl der am Bund befestigte Schlüssel abhanden gekommen war. Das sprach zwar auf den ersten Blick für eine Entwendung, meinte das Ober­landes­gericht Hamm. Doch es ließ sich nicht fest­stellen, ob er den Schlüssel nicht irgendwo außer­halb der Wohnung verloren hatte, etwa weil der Kunst­stoff­kopf infolge Material­ermüdung einen Riss hatte. Da der verlorene Schlüssel weder eine Fernbedienung zum Auto noch sonst einen Hinweis zum Fahr­zeug aufwies, lag keine grobe Fahr­lässig­keit vor (Az. 20 U 248/93).

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Profilbild Stiftung_Warentest am 18.02.2015 um 11:53 Uhr
Test Autoversicherungen

@alle: Im großen Test der Autoversicherungen in Finanztest 11/14 finden Sie in der Tabelle zur Leistungsübersicht in der Spalte "Verzicht Grob fahrlässig" die Tarife mit einem schwarzen Quadrat gekennzeichnet, die die Zusatzleistung bieten. Es gibt auch günstige Tarife mit diesem Klauseln (maa)

infoetjuergen-hartenstein.de am 18.02.2015 um 10:25 Uhr
Aha

Das fällt den Fachleuten aber frü auf !!! Diese Kleinigkeiten werden in den Novemberausgaben z.B. nicht berücksichtigt.....Hauptsache halt billig. Nix gegen Journalisten....aber Fachleute werden in vor den Tests wohl nicht befragt.