Die Verzichtsklausel greift nicht, wenn Alkohol und Drogen im Spiel sind. Entstanden Schäden, weil der Kunde grob fahrlässig war, zahlt die Kaskoversicherung im Extremfall gar nichts.
Versicherer zahlt schon ab 0,3 Promille weniger
Um vom Kaskoversicherer wenigstens einen Teil ersetzt zu bekommen, können dem Fahrer Argumente helfen, die ihn in ein besseres Licht rücken. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er nur wenig getrunken hatte. Da reicht es aber nicht, unter der Promillegrenze von 0,5 zu bleiben – obwohl dies das offizielle Limit ist, ab dem ein Bußgeld fällig ist. Vielmehr greift schon ab etwa 0,3 Promille die „relative Fahruntüchtigkeit“. Das bedeutet: Wer mit 0,3 Promille einen Unfall baut, muss damit rechnen, dass die Kaskoversicherung ihre Leistung kürzt, und das nicht zu knapp: In der Regel beträgt die Kürzung 50 Prozent (Oberlandesgericht Hamm, Az. 20 U 74/10). Zwar gilt als Einschränkung, dass typische, alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzukommen müssen, etwa langsame Reaktion, unsichere Koordination oder erhöhte Risikobereitschaft. Aber bei Unfällen ist das meist der Fall, sodass die Versicherer in der Regel kürzen. Je mehr Alkohol im Blut, desto drastischer der Einschnitt.
Beispiele für Kürzungen wegen Alkohol:
- Eine Fahrerin mit 0,7 Promille musste 75 Prozent Kürzung hinnehmen (Amtsgericht Siegen, Az. 14 C 2166/12).
- 75 Prozent abgezogen wurden einem Fahrer, der mit 0,93 Promille morgens um 6 Uhr mit seinem Skoda Octavia gegen einen Baum fuhr. Ein zufällig vorbeifahrender Rettungswagen fand ihn auf der Verkehrsinsel sitzend. Von rund 12 000 Euro Schaden bekam er nur 3 000 Euro ersetzt, von denen noch 500 Euro Selbstbehalt abgezogen wurden (Saarländisches Oberlandesgericht, Az. 4 U 165/13).
- Ebenfalls 75 Prozent Kürzung musste eine Frau hinnehmen, die mit 1,09 Promille nachts auf einer Bundesstraße eine Baustelle übersah. Ein Fahrer, der mit 1,05 Promille beim Spurwechsel ein anderes Auto erwischt hatte, bekam 80 Prozent Kürzung (Kammergericht Berlin, Az. 6 U 87/10).
- Ganz düster wird es bei „absoluter Fahruntüchtigkeit“, die bei 1,1 Promille beginnt. Dann kürzen Kaskoversicherer die Entschädigung im Regelfall um 100 Prozent – das heißt, der Versicherte geht leer aus (Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 225/10). Zusätzlich darf die Haftpflicht bis zu 5 000 Euro Regress fordern. Aber auch schon bei weniger als 1,1 Promille sind 100 Prozent Kürzung möglich. Das erlebte ein Fahrer, der mit 0,9 Promille auf gerader Fahrbahn in den Gegenverkehr gekommen war (Landgericht Kaiserslautern, Az. 3 O 323/13).
Wenn der betrunkene Freund fährt
Es hilft auch wenig, wenn der betrunkene Autobesitzer sich nicht selbst ans Steuer setzt, sondern einen Freund fahren lässt – und der ebenfalls angetrunken ist. Deshalb musste ein Kunde 75 Prozent Kürzung akzeptieren. Seine Entschuldigung, er sei so benebelt gewesen, dass er den angetrunkenen Zustand seines Freundes gar nicht bemerkt habe, fand das Gericht unerheblich. Sein Verschulden lag schon darin, Alkohol zu trinken, ohne vorher sicher zu stellen, dass er später nicht alkoholisiert ins Auto steigt oder die Autoschlüssel einem anderen Fahruntüchtigen gibt (Landgericht Bonn, Az. 10 O 115/09).
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@alle: Im großen Test der Autoversicherungen in Finanztest 11/14 finden Sie in der Tabelle zur Leistungsübersicht in der Spalte "Verzicht Grob fahrlässig" die Tarife mit einem schwarzen Quadrat gekennzeichnet, die die Zusatzleistung bieten. Es gibt auch günstige Tarife mit diesem Klauseln (maa)
Das fällt den Fachleuten aber frü auf !!! Diese Kleinigkeiten werden in den Novemberausgaben z.B. nicht berücksichtigt.....Hauptsache halt billig. Nix gegen Journalisten....aber Fachleute werden in vor den Tests wohl nicht befragt.