Auto­versicherung

So haben deutsche Gerichte bisher entschieden

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In vielen Fällen haben Gerichte grobe Fahr­lässig­keit bejaht, wie die folgenden Beispiele zeigen. Bei den Fällen vor 2009 durften die Versicherer die Entschädigung komplett streichen. In der Zeit danach durften sie im Regelfall lediglich ihre Entschädigung kürzen. Kunden, deren Police eine Verzichts­klausel enthält, hätten den vollen Schaden ersetzt bekommen.

Beispiele für grobe Fahr­lässig­keit

  • Erhebliche Über­schreitung des Tempolimits, zum Beispiel Tempo 140 auf einer Bundes­traße zusammen mit einem riskanten Über­holmanöver (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. 4 U 198/99).
  • Über­holen an unüber­sicht­lichen Stellen, erst recht auf feuchter Fahr­bahn und bei Temperaturen um den Gefrier­punkt (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. 4 U 235/97).
  • Liegenbleiben mit leerem Tank auf der Auto­bahn (Ober­landes­gericht Hamm, Az. 27 U 55/93).
  • Parken ohne einge­legten Gang und kräftig angezogene Hand­bremse (Ober­landes­gericht Hamburg, Az. 14 U 112/04).
  • Suche nach einer herunter­gefallenen Zigarette, auch wenn man damit einen Brand vermeiden will (Land­gericht Lüneburg, Az. 8 O 57/02).
  • Nicht­beachten der Durch­fahrts­höhe einer Brücke. Um 50 Prozent durfte die Versicherung kürzen, als der Fahrer eines Miet-Lkw gegen die Tunnel­decke stieß (Land­gericht Hagen, Az. 7 S 31/12).
  • Während der Fahrt Papiere aus dem Hand­schuhfach nehmen (Ober­landes­gericht Stutt­gart, Az. 7 U 118/98).
  • Einen Hund im Fußraum vorm Beifahrersitz mitfahren lassen (Ober­landes­gericht Nürn­berg, Az. 8 U 1482/93).
  • Während einer Auto­bahn­fahrt den Fahrersitz verstellen (Ober­landes­gericht Saarbrücken, Az. 5 U 300/03).
  • Während der Fahrt das Navi bedienen. Die nötigen Daten sind vor Fahrt­beginn einzugeben. Während der Fahrt dürfen nur die auto­matischen und selbst­tätig ange­zeigten Informationen abge­rufen werden. Dies steht ausdrück­lich in der Gebrauchs­anweisung vieler Navis, so das Land­gericht Potsdam (Az. 6 O 32/09).
  • Wer in eine über­flutete Straßen­unterführung hinein­fährt, riskiert grob fahr­lässig einen „Wasser­schlag“. Der Ansaug­stutzen, der meist einige Hand­breit über dem Boden – bei vielen Pkw ober­halb der Stoß­stangen­linie – montiert ist, saugt dann Wasser an statt Luft. Die Folge ist meist ein kapi­taler Motorschaden. (Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, Az. 7 U 53/99).

Keine Fahr­lässig­keit lag in diesen Fällen vor

  • Ein Auto geriet am Beginn einer Ortschaft auf eine Verkehrs­insel, weil der Fahrer bei Tempo 50 durch die Bedienung des Auto­radios abge­lenkt war (Ober­landes­gericht Nürn­berg, Az. 8 U 4033/04).
  • Schäden im Blech, nachdem das Auto bei Gewitter mit Sturm und Hagel unter eine Baumreihe abge­stellt wurde (Amts­gericht Saarburg, Az. 5 C 94/06).
  • Tempo 130 bei strömendem Regen auf der Auto­bahn hielt das Ober­landes­gericht Hamm zwar für zu schnell, als ein Mercedesfahrer in einer großen Wasser­lache wegen Aquaplanings die Kontrolle über das Auto verlor. Es galt aber kein Tempolimit (Az. 20 U 229/99).
  • Instinktives Ausweichen statt einer Voll­bremsung vor einem Reh. Allerdings hat der Fahrer ein Beweis­problem, wenn er das Reh umkurvt und erfolg­reich eine Kollision vermeidet, danach aber im Graben landet. Wenn er dann nicht einmal einen Beifahrer hat oder andere Zeugen, die das Reh auf der Straße gesehen haben, wird es schwierig (Amts­gericht Lörrach, Az. 4 C 1368/13). Kleintieren wie Hase oder Fasan auszuweichen, ist hingegen im Regelfall grob fahr­lässig.

Uneinheitliche Rechts­sprechung

  • Den Kfz-Schein im Auto aufzubewahren, hat das Ober­landes­gericht Celle als grob fahr­lässig bewertet, weil ein Dieb mit dem Schein leichter das Auto über die Grenze ins Ausland fahren kann (Az. 8 U 62/07). Doch diese Ansicht dürfte inzwischen über­holt sein. Mehrere Ober­landes­gerichte haben wider­sprochen – aus einem nahe liegenden Grund: Wenn der Schein von außen nicht sicht­bar ist, zum Beispiel im Hand­schuhfach liegt, wissen Diebe gar nicht, dass er drinnen liegt. Beim Entschluss, das Auto zu klauen, spielt dieser Umstand also keine Rolle, meinte zum Beispiel das Ober­landes­gericht Hamm. Der bestohlene Auto­besitzer bekam daher den vollen Schaden ersetzt (Az. I-20 U 226/12). Den Schein im Auto zu lassen, ist gerade dann praktisch, wenn mehrere Fahrer den Wagen nutzen. Kann der Fahrer bei einer Polizei­kontrolle das Papier nicht vorlegen, kostet das 10 Euro Bußgeld
  • Unterwegs das Mobiltelefon in die Hand zu nehmen, ist dem Fahrer verboten. Ob dies gleich eine grobe Fahr­lässig­keit darstellt, ist offen. Recht­sprechung gibt es dazu bisher kaum. Das Land­gericht Frank­furt/Main hielt es für grob fahr­lässig, dass ein Fahrer bei Tempo 120 auf der Auto­bahn einen Anruf abweisen wollte und bei der Suche nach der Taste einen Wohn­anhänger rammte (Az. 2/23 O 506/00).
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Profilbild Stiftung_Warentest am 18.02.2015 um 11:53 Uhr
Test Autoversicherungen

@alle: Im großen Test der Autoversicherungen in Finanztest 11/14 finden Sie in der Tabelle zur Leistungsübersicht in der Spalte "Verzicht Grob fahrlässig" die Tarife mit einem schwarzen Quadrat gekennzeichnet, die die Zusatzleistung bieten. Es gibt auch günstige Tarife mit diesem Klauseln (maa)

infoetjuergen-hartenstein.de am 18.02.2015 um 10:25 Uhr
Aha

Das fällt den Fachleuten aber frü auf !!! Diese Kleinigkeiten werden in den Novemberausgaben z.B. nicht berücksichtigt.....Hauptsache halt billig. Nix gegen Journalisten....aber Fachleute werden in vor den Tests wohl nicht befragt.