Auto­versicherung Grobe Fahr­lässig­keit – kleine Klausel, große Wirkung

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Sie klingt ganz unscheinbar, aber auf diese Klausel sollten Auto­fahrer in Teilkasko und Voll­kasko achten: „Wir verzichten auf die Einrede der groben Fahr­lässig­keit.“ Das kann im Ernst­fall Tausende Euro wert sein. test.de erklärt, was die Klausel bedeutet, welche Folgen sie für den Versicherten haben kann – und wie deutsche Gerichte in Streitfällen bisher entschieden haben.

Voll­kasko half nicht

Nur ein kurzer Moment, schon war es passiert. Zwei Touren­radler hatten für einen Kurz­urlaub an der Mosel ihre Velos auf den Dachge­päck­träger des Autos montiert, nach Jahren zum ersten Mal wieder. Unterwegs wollten die beiden den Wagen in der Tiergarage eines Supermarktes parken – doch die Räder auf dem Dach hatten sie völlig vergessen. Der Schaden war teurer als der Urlaub, da half auch die Voll­kaskopolice nicht. Obwohl es nur ein Moment der Unacht­samkeit war, winkte sie ab: „Grob fahr­lässig“ schrieb der Versicherer und bekam Recht. Auch das Land­gericht Hagen ließ die Zerstreutheit des Fahrers nicht als Augen­blicks­versagen durch­gehen, das jedem mal passieren kann und daher zu entschuldigen wäre. Es kürzte die Entschädigung um 30 Prozent (Az. 7 S 21/13).

Klausel sichert die volle Entschädigung

Das wäre nicht passiert, wenn die Urlauber eine kleine Klausel im Vertrag gehabt hätten, die viele Kunden gar nicht beachten. Oft steht sie unter der Zwischenzeile „Grobe Fahr­lässig­keit“ im Klein­gedruckten, teils auch ausgerechnet unter „Nicht versichert“. Dort heißt es: „Wir verzichten auf den Einwand der grob fahr­lässigen Herbeiführung des Schadens.“ Damit erklärt der Versicherer, dass er gar nicht erst die Diskussion beginnt, ob es nur ein Augen­blicks­versagen war, ob der Kunde schusselig war oder grob fahr­lässig. Vielmehr gibt es auch in solchen Fällen die volle Entschädigung. Ohne die Klausel durfte die Versicherung früher die Zahlung komplett ablehnen. Seit 2009 muss sie im Regelfall zumindest anteilig zahlen, darf also ihre Leistung lediglich kürzen, je nachdem, wie schwer das Verschulden des Kunden wiegt – im Extremfall auf Null, zum Beispiel beim Über­fahren einer roten Ampel.

Kein Schutz in alten Verträgen

In vielen neuen Tarifen ist die Verzichts­klausel mitt­lerweile Stan­dard. Wo sie nicht enthalten ist, sollten Kunden fragen, ob sie dies gegen Aufpreis mitversichern können. Vor allem in älteren Verträgen fehlt die Klausel. Auch hier sollten Kunden den Versicherer bitten, dies nach­träglich in den Leistungs­umfang aufzunehmen. Die Verzichts­klausel greift in der Teilkasko und in der Voll­kasko. Die Haft­pflicht hingegen muss bei einem Unfall ohnehin zahlen, auch bei grober Fahr­lässig­keit. Sie über­nimmt aber nur den Schaden des Unfall­opfers. Und sie darf anschließend den Unfall­fahrer in Regress nehmen (Details finden Sie unter Regress: Wie viel der Versicherer zurückverlangen darf).

Tipp: Bei der Suche nach der richtigen Police hilft der individuelle Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest. Sie bezieht so gut wie alle Versicherer mit ein und nennt güns­tige Tarife – genau für Ihren persönlichen Versicherungs­bedarf.

Unent­schuld­bares Fehl­verhalten

Was grob fahr­lässig ist, definieren Gerichte so: Wenn jemand die übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und sich nicht so verhält, wie es jedem als selbst­verständlich einleuchten müsste (Bundes­gerichts­hof, Az. IV ZR 173/01). Gemeint ist ein unent­schuld­bares Fehl­verhalten, ein kapi­taler Fehler, den man spontan mit „Wie kann man nur!“ kommentieren würde.

In der Praxis häufig Streit mit dem Versicherer

Das klingt deutlich, lässt aber in der Praxis immer wieder Fragen offen. Ist es grob fahr­lässig, im Regen auf der Auto­bahn mit Tempo 130 zu fahren, wenn die Reifen zwar schon ziemlich abge­fahren sind, aber mehr Profil haben als die vorgeschriebenen 1,6 Milli­meter? Ja, urteilte das Land­gericht Itzehoe, obwohl nicht einmal eine Ordnungs­widrigkeit vorlag. Der BMW-Fahrer war wegen Aquaplanings in der Böschung gelandet (Az. 3 O 153/00). Nein, entschied hingegen in einem anderen Fall das Land­gericht Aschaffenburg, als ein Fahrer in die Leitplanken geriet, nachdem er einen Blick auf die Straßenkarte geworfen hatte, die seine Beifahrerin auf dem Schoß hielt. Das sei kein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfalts­pflichten (Az. 3 O 266/04).

Rote Ampel – immer grob fahr­lässig

Vor allem rote Ampeln werden schnell mal über­sehen. Das gilt im Regelfall als grob fahr­lässig, egal ob es in voller Absicht oder nur aus Versehen geschah. Es ist auch unerheblich, ob es ein „einfacher“ Rotlicht­verstoß war oder ein „qualifizierter“, also ob die Ampel weniger als eine Sekunde auf Rot stand oder länger. Nach einem Unfall droht immer eine Kürzung der Entschädigung auf Null. Wer dann nicht auf die Verzichts­klausel pochen kann, bekommt nichts. Allenfalls ist eine Teil­entschädigung möglich, wenn besondere Umstände auftraten. Ein Fahrer, der von der Sonne geblendet wurde, musste nur 50 Prozent Kürzung hinnehmen (Az. 15 O 141/09). Ähnlich kann das an einer besonders unüber­sicht­lichen Kreuzung sein, wenn der Auto­fahrer orts­fremd ist oder gestresst, weil andere dicht auffahren, drängeln oder hupen. Dasselbe gilt, wenn ein unbe­wusster Mitzieh­effekt entstand, weil die Spur nebenan Grün bekam, die Ampel für die eigene Spur aber noch Rot zeigte. In Essen stoppte ein Auto­fahrer auf der mitt­leren Fahr­spur. Als die Ampel für Rechts­abbieger auf Grün sprang, bezog er das versehentlich auf seine Spur und fuhr los. Seine Versicherung durfte nur um 50 Prozent kürzen (Amts­gericht Essen, Az. 135 C 209/09).

Stopp­schild über­fahren – oft grob fahr­lässig

Auch das Über­fahren eines Stopp­schildes bedeutet häufig eine grobe Fahr­lässig­keit. Anders kann das sein, wenn das Schild wegen eines dichten Baum­bestandes über­sehen werden konnte (Ober­landes­gericht Hamm, Az. 20 U 125/92).

Vorsicht Sekunden­schlaf

Am Steuer einzuschlafen, gehört zu den schwerwiegendsten Verkehrs­verstößen über­haupt. Wer über­müdet fährt, handelt grob fahr­lässig – jedenfalls, wenn er sich bewusst über Über­müdungs­anzeichen hinwegsetzt (Bundes­gerichts­hof, Az. I ZR 166/04). Liegen keinerlei Anzeichen von Müdig­keit vor und der Fahrer schläft am Steuer ein, muss die Versicherung zahlen – auch ohne die Verzichts­klausel. Deshalb durfte eine Versicherung die Leistung nicht kürzen, als ein Auto­fahrer nach einem „Sekunden­schlaf“ von der Fahr­bahn abkam. Er hatte Pausen gemacht und musste nicht mit dem Einnicken rechnen (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. 1 U 73/01).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 18.02.2015 um 11:53 Uhr
    Test Autoversicherungen

    @alle: Im großen Test der Autoversicherungen in Finanztest 11/14 finden Sie in der Tabelle zur Leistungsübersicht in der Spalte "Verzicht Grob fahrlässig" die Tarife mit einem schwarzen Quadrat gekennzeichnet, die die Zusatzleistung bieten. Es gibt auch günstige Tarife mit diesem Klauseln (maa)

  • infoetjuergen-hartenstein.de am 18.02.2015 um 10:25 Uhr
    Aha

    Das fällt den Fachleuten aber frü auf !!! Diese Kleinigkeiten werden in den Novemberausgaben z.B. nicht berücksichtigt.....Hauptsache halt billig. Nix gegen Journalisten....aber Fachleute werden in vor den Tests wohl nicht befragt.