
Wer Kaufinteressenten sein Auto für eine Probefahrt überlässt, ist es los, wenn der Probefahrer das Fahrzeug nicht zurückbringt, sondern an eine dritte Person verkauft – sofern diese es in gutem Glauben erwirbt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Teilkasko zahlt nur bei Diebstahl
Wer sein Auto verkaufen will, sollte dabei sein, wenn der Interessent eine Probefahrt unternimmt. Denn wenn man einem Fremden freiwillig das Auto überlässt und er es nicht zurückbringt, ist das kein Diebstahl, sondern Unterschlagung. Wichtig: Bei Unterschlagung zahlt die Teilkasko meist nicht, bei Diebstahl schon.
Der Fall
In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) traf es keinen Privatverkäufer, sondern ein Autohaus. Es hatte einem Kaufinteressenten einen 52 900 Euro teuren Mercedes für eine Probefahrt mitgegeben. Doch der Mann brachte das Auto nicht zurück, sondern verkaufte es übers Internet. Als die Käuferin es zulassen wollte, flog auf, dass es als gestohlen gemeldet war. Nun verlangte das Autohaus den Wagen zurück – getreu dem Rechtsgrundsatz, dass man geklaute Sachen nicht rechtmäßig erwerben kann.
Das Urteil
Der BGH gab der Frau recht. Sie konnte nicht ahnen, dass der Verkäufer ein Betrüger war. Sein Pass und die Kfz-Papiere waren hochwertig gefälscht. Das war für Laien nicht erkennbar. Es gab für die Frau keinen Anhaltspunkt für einen Verdacht (Az. V ZR 8/19).
Bei Unterschlagung kein Anspruch auf Rückgabe
Der BGH argumentierte, dass der Betrüger zwar nicht Eigentümer des Pkw war, aber Besitzer. Denn er hatte die volle Verfügungsgewalt über den Wagen, ohne dass das Autohaus auf das Auto einwirken konnte. Daher hatte der Mann es nicht gestohlen, sondern unterschlagen. Anders als bei Diebstahl hat ein Eigentümer dann keinen Anspruch auf Rückgabe des Diebesguts. Das Autohaus musste der Käuferin sogar noch die Autopapiere aushändigen.
Versicherung zahlt bei Unterschlagung meist nicht
Auch viele Kaskotarife unterscheiden zwischen Diebstahl und Unterschlagung. Im Kleingedruckten steht oft unter Punkt A 2.2: „Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Auto nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse überlassen wird.“ Eine Probefahrt ist in seinem Interesse und daher nicht versichert.
-
- Vollkasko, Teilkasko, Kfz-Haftpflicht: Der Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest zeigt die günstigsten Angebote. Tarife vergleichen, wechseln, Geld sparen!
-
- Praktisch, aber gefährlich: Können Autobesitzer ihren Wagen während der regulären Öffnungszeiten nicht in die Autowerkstatt bringen, stellen viele das Auto nach...
-
- Gebrauchtwagenkauf von privat oder vom Händler? Wir sagen, worauf Sie beim Autokauf achten müssen und woran Sie unseriöse Händler erkennen.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.