Nicht richtig angegurtet ist so wie gar nicht angegurtet, entschied das Oberlandesgericht Hamm und verurteilte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 30 Euro. Im vorliegenden Fall verriegelte der Autofahrer zwar das Gurtschloss, führte den Sicherheitsgurt jedoch nicht über die Schulter, sondern unter der Achsel hindurch. Er beantragte eine Rechtsbeschwerde, da seiner Meinung nach die Art des Gurtanlegens gesetzlich nicht geregelt sei. Die Richter stellten jedoch klar, dass der Wortlaut der Straßenverkehrsordnung zur Gurtpflicht keiner weiteren Klärung bedarf (Az. 2Ss OWi 695/07).
Becken- und Schultergurt müssen bestimmungsgemäß und körpernah verlaufen und das Gurtband darf nicht verdreht sein, damit das Rückhaltesystem seine optimale Schutzwirkung entfalten kann.
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