Ein Autohersteller darf eine Reparatur im Rahmen der Garantie nicht verweigern, bloß weil der Kunde das Auto nicht wie vorgeschrieben regelmäßig zur Inspektion in eine Vertragswerkstatt gebracht hat. Eine solche Klausel in den Garantiebedingungen ist unwirksam, wenn sie auch Fälle umfasst, in denen der Schaden am Auto nicht auf die unterlassene Wartung zurückzuführen ist (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 293/10).
Achtung: Das Urteil gilt nur für Garantien, die extra bezahlt wurden. Geben Hersteller freiwillig eine Garantie wie beim Neuwagenkauf üblich, dürfen sie Inspektionen in der Vertragswerkstatt zur Bedingung machen.
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