Die Haftung für versteckte Mängel bleibt, auch wenn „gekauft wie gesehen“ vereinbart war. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg bekräftigt (Az. 9 U 29/17). Es bestätigte die Verurteilung eines Mannes, der einer Frau einen Gebrauchtwagen für 5 000 Euro verkauft hatte. Später stellte sich heraus, dass der Wagen einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden hatte. Das konnte ein Laie bei der Besichtigung nicht erkennen. Der Mann muss der Frau jetzt den Kaufpreis erstatten und den Wagen zurücknehmen. Der Bundesgerichtshof hatte zu einem Gekauft-wie-gesehen-Vertrag im Frühjahr 2016 ebenso geurteilt (Az. VIII ZR 261/14).
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