
Tacho. Eine Manipulation sieht man einem Auto nicht immer an.
Für viele Gebrauchtwagenkäufer ist die Herstellergarantie besonders wichtig. Nur was, wenn die nur auf dem Papier steht, tatsächlich aber – etwa wegen Manipulationen durch den Vorbesitzer, gar nicht mehr existiert? Hier lesen Sie, welche Rechte Käufer solcher Wagen haben.
Audi weigert sich im Garantiefall
Ein Mann hatte von einem Onlinehändler einen Gebrauchtwagen der Marke Audi gekauft. Für diesen lief noch eine Herstellergarantie von mehr als einem Jahr. Schon kurz nach dem Kauf machte der Motor Probleme und musste repariert werden. Wegen der Herstellergarantie musste der Kläger für die Reparatur nichts zahlen. Als er weitere Garantieleistungen in Anspruch nehmen wollte, weigerte sich Audi, diese zu erbringen. Begründung: Das Fahrzeug wurde vor der Übergabe an den Kläger an Tacho und Motorsteuerung manipuliert.
Käufer kann sich beim Händler schadlos halten
Audi entzog die Herstellergarantie und forderte auch die Kosten der ersten Reparatur anteilig zurück. Daraufhin trat der Kläger unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück. Er verlangte vom Autohändler die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz seiner Kosten. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Fehlt die Herstellergarantie bei einem Gebrauchtwagen, ist er mangelhaft. Sie sei ein Beschaffenheitsmerkmal mit erheblichem wirtschaftlichen Gewicht. Fällt sie weg, sei dies ein Mangel des verkauften Gebrauchtwagens. Der Käufer sei dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Az. VIII ZR 134/15).
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