Bestehen schwerwiegende Zweifel an einem behaupteten Autodiebstahl, muss der Kfz-Versicherte diesen vollständig beweisen, so das Landgericht Coburg (Az. 22 O 95/16). Normalerweise reicht es aus, nachvollziehbar darzulegen, dass es zu dem Diebstahl gekommen ist.
In dem Fall verlangte der Kläger Leistungen aus der Teilkaskoversicherung für den Diebstahl seines Mercedes, den er etwa zwei Jahre zuvor für knapp 7 000 Euro erworben hatte. Doch dem Versicherer fielen einige Ungereimtheiten auf. So hatte der Kläger etwa im Rahmen der Schadensanzeige Angaben über Kilometerstand und eine frühere Annonce des Fahrzeugs gemacht, die seinen Aussagen vor der Polizei widersprachen. Der Versicherer muss nicht zahlen.
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