Auszeit vom Beruf Richtig planen und verhandeln

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Wer länger aus dem hektischen Joball­tag aussteigen will, braucht gute Gründe und solide Finanzen. Planen und verhandeln ist alles.

Vietnam war das Land, das Elke Ott und Christoph Schreiner auf die Idee brachte. „Wir haben dort Leute getroffen, die mit ihren Kindern auf Welt­reise waren“, erinnert sich Ott. Für das junge und reiselustige Paar war nach dem Ende der Ferien klar: „Wir wollten auch mal eine richtig lange Reise machen“, sagt Schreiner.

Auszeit vom Beruf - Richtig planen und verhandeln

Erster Halt Usbekistan: Elke Ott und Christoph Schreiner waren schon Eltern, als sie ihre Welt­reise planten. Mit ihren Kindern Marie und Julius bereisten sie den arabischen Raum und große Teile Asiens.

Nach dem Urlaub ging der Alltag weiter, dann kamen eine Tochter und ein Sohn zur Welt. Doch das Ziel, ein Jahr lang durch die Welt zu reisen, ließ das Paar nicht los.

Damit beide sich zur gleichen Zeit von ihren Jobs frei­stellen lassen konnten, mussten sie vier Jahre im Voraus planen: Als Gymnasial­lehrerin war es für Elke Ott kein Problem, ein Sabbat­jahr zu beantragen. Dafür verzichtete sie über drei Jahre auf ein Viertel ihres Gehalts, um anschließend ein ganzes Jahr bezahlt freinehmen zu können.

Im Sommer 2008 sollte es losgehen, die Kinder waren drei und fünf Jahre alt. „Es war die letzte Gelegenheit vor der Einschulung“, erinnert sich Ott. Der Kultur­redak­teur Christoph Schreiner nahm mit dem Einverständnis seines Arbeit­gebers ein Jahr unbe­zahlt Eltern­zeit.

Afrika, Asien und zurück

Auszeit vom Beruf - Richtig planen und verhandeln

In Vietnam machte die Familie zwei Monate Station. Hier fahren die vier durch die Halong-Bucht.

Die Reise sollte die abenteuerlustige Familie über drei Kontinente und durch mehr als zehn Länder führen: Durch so exotische Länder wie Usbekistan, Iran, Syrien, Libanon, Oman, Bahrain oder die Mongolei. Zwischen­durch ging es nach Namibia und später nach Laos, Vietnam und China.

Einen engen Zeitplan gab es nicht. „Wir haben uns nach den Kindern gerichtet und geschaut, was brauchen die jetzt: Eher Strand? Ein Hotel? Oder ist eine längere Busfahrt drin?“, erinnert sich Schreiner. Zwei Monate blieben sie in Hanoi, wo die Kinder eine eng­lisch­sprachige Kita besuchten.

Ein Jahr Vorbereitungen

Im Vorfeld gab es viel zu tun: Ungefähr ein Jahr vorher planten Ott und Schreiner die Reiseroute, kümmerten sich um Impfungen, beantragten Pässe und Visa und suchten einen Untermieter für ihre Wohnung.

Auch finanziell war die Reise ein Abenteuer. Das Gehalt von Ott deckte nur einen kleinen Teil der Kosten ab. Christoph Schreiner verdiente mit Reisebe­richten hinzu. Und einiges Ersparte musste dran glauben.

Alles in allem hatten die vier Glück. Ihre Auslands­kranken­versicherung mussten sie kaum in Anspruch nehmen und auch sonst gab es keine Katastrophen – im Gegen­teil: „Wir haben sehr viel Hilfs­bereitschaft erfahren. Durch unsere Kinder bekamen wir auch sehr schnell Kontakt“, sagt Schreiner.

Varianten der Auszeit

So wie Elke Ott können Angestellte und Beamte im öffent­lichen Dienst für eine bezahlte Frei­stellung auf bestehende Vereinbarungen zurück­greifen. Je nach Bundes­land und Behörde gibt es unterschiedliche Rege­lungen.

Anders ist es in der privaten Wirt­schaft. Nur 16 Prozent der Unternehmen bieten die bezahlte Frei­stellung in Form eines Sabbat­jahres an. Der Vorteil des Sabbaticals: Der Arbeit­geber bezahlt während der Frei­stellung weiter Gehalt und damit auch die Sozial­versicherungs­beiträge.

Oft sparen die Arbeitnehmer Arbeits­zeit für die Auszeit an, indem vor dem Sabbatical ihr Gehalt reduziert wird. Andere Firmen buchen Über­stunden und Sonderzah­lungen auf ein Lang­zeit­konto und verwenden es für die Frei­stellung. „Gibt es im Betrieb feste Rege­lungen für ein Sabbatical, können sich Arbeitnehmer darauf berufen“, sagt Alexander Bredereck, Fach­anwalt für Arbeits­recht aus Berlin.

Unbe­zahlter Urlaub wird für Arbeitnehmer dagegen oft teuer. Gesetzlich Versicherte müssen sich schon nach einem Monat ohne Gehalt selbst kranken­versichern (siehe „Der wichtigste Versicherungsschutz“).

Argumente gut abwägen

Fehlen betriebliche Rege­lungen, gilt es geschickt zu argumentieren. „Dauer, Gehalt oder Alters­vorsorge – fast alles ist individuell verhandel­bar“, sagt Arbeits­rechtler Stefan Lunk aus Hamburg. Entscheidend aber ist die Zustimmung des Arbeit­gebers. Denn einen Rechts­anspruch auf eine Auszeit haben Arbeitnehmer nicht. Nur im Fall der Pflege eines Angehörigen oder während der ersten drei Lebens­jahre des Kindes muss der Arbeit­geber unbe­zahlt frei­stellen.

Gerade Fach- und Führungs­kräfte sollten sich nicht scheuen, individuell mit dem Arbeit­geber zu verhandeln und ihre Argumente gut abwägen, meint Lunk: „Geht es beispiels­weise um eine Fort­bildung, die dem Arbeit­geber direkt nützt, sollte das Ziel immer eine bezahlte Frei­stellung sein.“ Das kann ein Studium zum Master of Business Administration sein, eine Weiterbildung zum Wirt­schafts­prüfer oder ein Chinesischkurs, von dem die Firma profitiert.

Grund: Ein biss­chen ausgebrannt

Ein eng gestrickter Terminplan und häufige Extra­stunden sind ein guter Anlass, um mit dem Chef über eine „kreative Pause“ zu verhandeln, betont Rechts­anwalt Lunk: „Da passt es, zu sagen: Ich habe zu viel gearbeitet und bin ein biss­chen ausgebrannt. Ich brauche eine kreative Pause.“

Ziele und Inhalte der Auszeit sollten konkret besprochen und schriftlich vereinbart werden. Wichtig ist, dass die Aktivitäten immer zu den Zielen einer Frei­stellung passen. Besondere Vorsicht gilt bei Neben­jobs. Soll die Auszeit dazu dienen, wieder gut erholt in den Berufs­alltag zurück­zukehren, jobbt der Frei­gestellte aber fleißig woanders, kann das eine Kündigung nach sich ziehen. „Regeln Sie solche Tätig­keiten vorher schriftlich mit dem Arbeit­geber“, rät Anwalt Alexander Bredereck.

Während der Auszeit gelten auch die Neben­pflichten aus dem Arbeits­verhältnis weiter. Der Frei­gestellte darf zum Beispiel nichts tun, was seinem Arbeit­geber schaden könnte, und nicht für die Konkurrenz arbeiten. Zu den Pflichten gehört auch, den Arbeit­geber recht­zeitig zu informieren, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die Rück­kehr in den Betrieb zu verzögern droht.

Regeln für die Rück­kehr

Eine Garantie, nach der Auszeit auf die alte Stelle zurück­zukehren, gibt es oft nicht. Maßgeblich ist hier, welche Spielräume der Arbeits­vertrag dem Arbeit­geber lässt: Kann der Arbeit­geber dem Rück­kehrer andere, neue Aufgaben erteilen, ihn in eine andere Abteilung oder Dienst­stelle versetzen?

Auch in der Auszeit kann es zu einer betriebs­bedingten Kündigung kommen. Für Frei­gestellte gelten in diesem Fall aber die gleichen Regeln der Sozial­auswahl wie für die anderen Mitarbeiter. Am Kündigungs­schutz ändert sich durch die Auszeit nichts. Frei­gestellte haben hier sogar einen Vorteil, meint Anwalt Lunk: „Wer nicht da ist, kann auch keine Fehler machen.“

Für Christoph Schreiner und Elke Ott war das Jahr Auszeit ein Gewinn. Nicht nur für ihre Kinder, die jetzt eng­lisch sprechen. „Vieles an der Bericht­erstattung über die Länder, durch die wir gereist sind, sehe ich mit anderen Augen“, sagt der Journalist. „Es gibt viel mehr gemein­same Werte zwischen den unterschiedlichen Kulturen als gemeinhin angenommen.“

Elke Ott moti­viert ihre Schüler, Auslands­erfahrung zu sammeln. „Ich bin gelassener, offener, nicht mehr so förmlich.“ Das Jahr hat sich für die Beamtin zugleich als Türöffner entpuppt: Sie hat sich für den Auslands­schul­dienst beworben – und wird demnächst an einer deutschen Schule auf den Philippinen unter­richten – für drei Jahre. Mann und Kinder sind natürlich auch diesmal dabei.

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  • test.de-Leserservice_Maack am 17.07.2012 um 16:18 Uhr
    Download klappt wieder

    @md81: Vielen Dank

  • PKV-Wiki am 17.07.2012 um 13:06 Uhr
    Fehlerhafter Download-Link

    Der Link zum Download funktioniert nicht