Die garantierte Leistung ist schon bei Vertragsschluss sicher. Sie kann steigen. Grund für Überschusszahlungen sind diese Geldquellen:
Bewertungsreserven
Sie entstehen, wenn seit ihrer Anschaffung der Marktwert der Kapitalanlagen eines Versicherers gestiegen ist, beispielsweise von Staats- und Unternehmensanleihen, Zertifikaten und Immobilien. Kundinnen und Kunden müssen daran beteiligt werden, wenn ihre Leistung ausgezahlt wird.
Risikoüberschuss
Versicherer beziehen das sogenannte Sterblichkeitsrisiko mit ein, ebenso wie andere in der Police mitversicherte Risiken. Wenn für Risikoschutz, etwa als Todesfallleistung, weniger Geld ausgezahlt werden muss als ursprünglich kalkuliert, entsteht ein Überschuss – unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitallebensversicherung oder eine Rentenversicherung handelt. Versicherten stehen 90 Prozent des Risikoüberschusses zu.
Zinsüberschuss
Vom Beitrag der Kunden zieht der Versicherer Abschlusskosten, Verwaltungs- und Risikokosten ab. Übrig bleibt der Sparanteil. Darauf gibt es den garantierten Zins – derzeit 0,25 Prozent für Neuverträge. Ältere Verträge haben noch einen höheren Garantiezins. Beispiel: 2,75 Prozent für im Jahr 2004 abgeschlossene Verträge. Dieser Zinssatz gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Erwirtschaftet der Versicherer höhere Erträge, entstehen Zinsüberschüsse. Davon müssen die Unternehmen ihren Versicherten mindestens 90 Prozent weiterreichen.
Kostenüberschuss
Er entsteht, wenn die Verwaltungskosten durch ein effektives Kostenmanagement niedriger sind als kalkuliert. Von diesem Überschuss – Überbegriff der Versicherer ist „Übriges Ergebnis“ – erhalten Kundinnen und Kunden 50 Prozent.
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- Kunden mit einer privaten Rentenversicherung oder eine Lebensversicherung mit Garantiezins legen Wert auf Sicherheit. Dies ist wichtig für die Planung ihrer...
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- Steigende Zinsen sind gute Nachrichten für viele Kunden von Lebensversicherern. Doch die Effekte zeigen sich erst später.
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- Kunden sollten angemessen an den Bewertungsreserven beteiligt werden. Das fordert der Bund der Versicherten und zieht vor das Bundesverfassungsgericht.
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@spectre66: Der BGH hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 14.11.2019 - 7 U 12/18 zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren vor dem BGH zu Ungunsten des Versicherten ausgegangen.
www.bundesgerichtshof.de Entscheidungen Suche IV ZR 318/19
Die Gewinnabführung an den Mutterkonzern ist anderes zu behandeln als die Ausschüttung an Aktionäre. Für die Gewinnabführung gilt nicht das Verbot der Ausschüttung des Bilanzgewinnes. Der Versicherer darf zugleich gewinne an den Mutterkonzern abführen und zu Lasten der an den Bewertungsreserven zu beteiligenden Kunden einen Sicherungsbedarf für die Garantien der Altverträge einbehalten. (maa)
Ich muss bezüglich der Angabe nicht gezahlter Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven zurückrudern. Diese (zwar recht überschaubaren) Zahlungen sind in der gezahlten garantierten Überschussbeteiligung enthalten und wurden in einem Nachsatz aber jeweils gesondert mit den entsprechenden Beträgen ausgewiesen.
@spectre66: Der Rechtsstreit ist noch nicht abschließend beendet. Das Urteil des OLG ging zugunsten der Allianz aus. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen IV ZR 318/19 anhängig ist. (maa)
Wurde das in der zweiten Hälfte 2019 erwartete Urteil des Oberlandesgerichts bezüglich höherer Beteiligung an den Bewertungsreserven der Allianz zwischenzeitlich gesprochen? Mein Mann hat nach 31 Jahren treuer Ansparzeit zum 1.11. seine Lebensversicherung bei der Allianz ausbezahlt bekommen. Von der in 1989 prognostizierten Ablaufleistung sind noch ca. 63% übrig geblieben, Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an der Bewertungsreserven gab es gar keine. Aber Hauptsache die Allianz kann sich im III. Quartal 20 über Rekordgewinne freuen... Da kommt man sich ganz schön betrogen vor!
@loosy8: Überschussanteile, die dem Vertrag in vergangenen Jahren gutgeschrieben wurden, fallen in den Deckungsstock des Vertrages und sind in der Zukunft mit dem Garantiezins zu verzinsen. Lässt sich ein Kunde diese Überschussanteile aus dem Deckungsstock auszahlen, fallen diese (und deren Renditen in der Zukunft) aus dem zu garantierenden Kapital heraus. (maa)