
Ein Ehepaar will vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchsetzen, dass das Finanzamt rund 6 000 Euro für den rollstuhlgerechten Umbau des Gartens auf seinem Wohngrundstück als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Das Paar ließ die Gartenwege umbauen, damit die Ehefrau mit ihrem Rollstuhl auch die Terrasse vor dem Haus erreichen kann. Obwohl sie einen Grad der Behinderung von 70 hat, erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht Münster die Ausgaben nicht als Krankheitskosten an. Sie lehnten den Abzug ab, weil das Paar auf der anderen Seite des Hauses schon einen rollstuhlgerechten Zugang zum eigenen Garten hat. Zumindest mindern aber 20 Prozent der 2 165 Euro Lohnkosten für die haushaltsnahen Arbeiten die Steuerschuld des Ehepaars (Az. 7 K 2740/18 E).
Das Paar hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt. Jetzt muss der BFH entscheiden, unter welchen Bedingungen Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens als außergewöhnliche Belastungen zählen (Az. VI R 25/20).
Tipp: Lehnt das Finanzamt Ihre behindertenbedingten Umbaukosten ab, legen Sie Einspruch ein und verweisen auf das anhängige BFH-Verfahren. Beantragen Sie zugleich bis zur Entscheidung das Ruhen des Verfahrens.
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- Makler, Möbelpacker und doppelte Miete – Umzugskosten summieren sich schnell. Immerhin lässt sich ein Teil absetzen. Beim beruflichen Umzug ist viel Erstattung drin.
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- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
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- Außergewöhnliche Belastungen sind zum Teil selbst zu tragen. Deshalb lohnt es, sie auf ein Jahr zu bündeln. Mit unserem Rechner ermitteln Sie schnell Ihren Eigenanteil.
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