
Eine Frau, die an einer chronischen Stoffwechselstörung leidet, hat beim Bundesfinanzhof (BFH) einen Etappensieg errungen: Sie kann 700 Euro für ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das geht allerdings nur, wenn diese Mittel Arzneien nach Paragraf 2 des Arzneimittelgesetzes sind, stellte der Bundesfinanzhof klar (Az. VI R 89/13).
Die Vorinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf, hatte abgewunken: Die verordneten Mittel seien Nahrungsergänzungsmittel zur Diätverpflegung. Diätverpflegung zählt jedoch steuerlich nicht – selbst wenn ein Arzt sie verordnet hat.
Jetzt muss das Finanzgericht Düsseldorf prüfen, ob die Vitamine in diesem Fall doch Medikamente und nicht Nahrungsergänzungsmittel sind und die Frau die Ausgaben als Krankheitskosten absetzen kann (Az. 9 K 3744/12 E).
Tipp: Erkennt das Finanzamt Ausgaben für Ihre vom Arzt verordneten Vitamine nicht an, legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das aktuelle BFH-Urteil. In der Regel verordnet der Arzt die höher dosierten Präparate, die als Arzneimittel zugelassen sind.
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- Makler, Möbelpacker und doppelte Miete – Umzugskosten summieren sich schnell. Immerhin lässt sich ein Teil absetzen. Beim beruflichen Umzug ist viel Erstattung drin.
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- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
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