
Die Richter werden immer strenger: Inzwischen scheint es fast aussichtslos, bei der Steuererklärung auch Scheidungskosten anzugeben. Die Finanztest-Steuerexperten erklären, in welchen Fällen das doch noch geht – und warum das Thema Scheidungskosten auch weiterhin die Gerichte beschäftigen dürfte.
Scheidungskosten dürften in der Regel nicht anerkannt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten einer Scheidung keine außergewöhnliche Belastung sind, weil die Scheidung normalerweise keine existenzielle Bedrohung sei (Az. VI R 9/16). Geklagt hatte eine Frau, die ihre Prozesskosten in der Steuererklärung angeben wollte, wie es bis 2013 üblich war. Die obersten Finanzrichter äußerten sich grundlegend: Scheidungskosten dürften in der Regel nicht anerkannt werden, „selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt“.
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Nur bei existenzieller Gefahr
Der Gesetzgeber habe ausdrücklich gewollt, dass Scheidungskosten nicht länger ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen gelten sollen, so die Richter. Voraussetzung für eine Anerkennung sei immer, dass der Steuerzahler Gefahr laufe, die „berufliche Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können“. Ob das bei einer Scheidung ausnahmsweise der Fall ist, wird wohl weiterhin viele Gerichte beschäftigen.
Wann Prozesskosten absetzbar sind
Es gibt andere Rechtsstreitigkeiten, die anerkannt werden. Etwa bei erheblichen Schadenersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge oder wenn um eine Erwerbsminderungsrente gestritten wird. An sich lassen sich Prozesskosten wegen Schadenersatzansprüchen aber nicht abziehen. Hausbesitzer können Kosten geltend machen, wenn sie etwa durch Hochwasserschäden entstanden sind. Streit mit Vermietern gilt nicht als existenzbedrohend, auch Erbschaftsstreit nicht.