Ein knappes Attest vom Amtsarzt kann ausreichen, damit das Finanzamt Kosten einer wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethode steuerlich akzeptiert. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1480/16).
Geklagt hatten die Eltern einer Zweieinhalbjährigen, die wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehindert ist. Sie hatten ihr Kind in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen „Naturheilzentrum“ behandeln lassen und dafür 16 800 Euro gezahlt. Nachdem die Krankenkasse eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, wollten die Eltern ihre Ausgaben zumindest als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen. Dazu legten sie ein privatärztliches Attest vor, das die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfahl, da für Kind und Familie jeder positive Impuls auch medizinisch zu begrüßen sei. Die Angaben wurden mit einem kurzen Vermerk auf dem Attest vom Amtsarzt bestätigt. Das Finanzamt lehnte dennoch ab, da der Amtsarzt kein Gutachten erstellt hatte. Das Gericht widersprach: Die knappe Äußerung des Amtsarztes sei ausreichend. Das Urteil ist rechtskräftig.
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