
Pasta ohne Bauchweh genießen: Ein Kläger will für glutenfreie Produkte Krankheitskosten abrechnen.
Menschen mit Zöliakie – eine chronische Erkrankung aufgrund einer Glutenunverträglichkeit – müssen sich lebenslang glutenfrei ernähren, etwa auf herkömmliches Brot oder Nudeln verzichten. Trotzdem dürfen Erkrankte ihre Mehrkosten für Diätnahrungsmittel nicht absetzen, entschied jetzt das Finanzgericht Köln, Az. 15 K 1347/16). Die Ausgaben für Zöliakie fallen unter das generelle Abzugsverbot für Diätverpflegung, so die Richter in der Begründung. Unter Diätverpflegung sei jede Form einer frei erhältlichen, hochwertigen Ernährung zur Gesundheitsförderung zu verstehen. Ohne Belang sei, ob diese Nahrungsmittel von einem Arzt verordnet wurden.
Betroffene sollten nicht aufgeben. Der unterlegene Kläger hat beim Bundesfinanzhof gegen das Urteil Revision eingelegt (BFH, AZ. VI R 48/18). Die obersten Finanzrichter werden sich jetzt mit der Frage befassen, ob Ausgaben für eine ärztlich verordnete Diät nicht doch als Krankheitskosten abzugsfähig sind.