Kosten für häusliche Pflege lassen sich auch dann als außergewöhnliche Belastung anrechnen, wenn die beauftragte Pflegekraft keine besondere Ausbildung hat, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 2714/15).
Kosten für häusliche Pflege lassen sich auch dann als außergewöhnliche Belastung anrechnen, wenn die beauftragte Pflegekraft keine besondere Ausbildung hat, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 2714/15).