Behinderte brauchen kein Gutachten vom Amtsarzt und keine Bescheinigung vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse, ehe sie einen Treppenlift in ihr Haus einbauen lassen. Die medizinische Notwendigkeit kann anders belegt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof im Fall einer Frau, die Kosten von 18 000 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen will (Az. VI R 61/12). Die Klägerin hat eine Bescheinigung vom Internisten und Hausarzt. Jetzt soll das Finanzgericht Münster die medizinische Notwendigkeit überprüfen und dafür Expertisen einholen, zum Beispiel ein Sachverständigengutachten. Die Fälle, in denen Steuerzahler besondere Nachweise liefern müssen, sind nach Ansicht der Bundesrichter in der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer abschließend geregelt. Kuren gehören dazu, Treppenlifte nicht.
Siehe dazu auch das Special Mieterschutz.