Vergleich Auslands­kranken­versicherung

Irrtümer über die Auslands­kranken­versicherung

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Vergleich Auslands­kranken­versicherung Testergebnisse für 97 Auslands­kranken­ver­sicherungen für Urlaubs­reisen

  • Der Ombuds­mann ist nicht wichtig.
    Falsch. Wenn Sie sich mit dem Versicherer streiten, ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung die erste Anlauf­stelle. Sie können dort kostenfrei einen Schlichtungs­antrag stellen, er bemüht sich um eine Lösung. Dafür muss Ihre Versicherung aber am Ombuds­mann-Verfahren teilnehmen. Sonst bleibt Ihnen nur, sich einen Anwalt zu nehmen und vor Gericht zu ziehen. In unserem Test können Sie die Anbieter danach auswählen.
  • Die versicherte Reisedauer lässt sich nicht ändern.
    Falsch. Wenn Sie einen Jahres­vertrag über beispiels­weise 42-Tage-Reisen haben und ein Urlaub in diesem Jahr 50 Tage dauern soll, sprechen Sie mit Ihrem Versicherer. Eventuell können Sie gegen Aufpreis die versicherte Reise­zeit verlängern. Nicht alle Anbieter machen das. Dann müssten Sie für diese Reise einen neuen Vertrag über die entsprechende Reisedauer abschließen. Andere Anbieter versichern längere Reisedauern.
  • Ist die versicherte Reise­zeit abge­laufen, kann ich den Vertrag vom Ausland aus verlängern.
    Falsch. Wer seine Rück­reise verschieben muss und der vertragliche Schutz ist daher abge­laufen, hat es schwer. Das erlebten Urlauber, die in der Pandemie-Zeit in Nord- und Südamerika fest­saßen und wegen Corona nicht zurück­reisen konnten. Einige Versicherer verlängern den Schutz, wenn der Kunde seine Rück­reise ungewollt verschieben muss. Das haben wir auch in unsere Bewertung aufgenommen. Wer einfach noch ein paar Tage dranhängen möchte, bekommt in der Regel keine Verlängerung.
  • Die Auslands­kranken­versicherung ist ein Kann-Angebot, aber kein Muss.
    Falsch. Einige Länder verlangen bei der Einreise eine Auslands­kranken­versicherung, zum Teil ist sogar die Deckungs­summe fest­gelegt. Über derlei Bestimmungen informiert das Auswärtige Amt unter „Sicher Reisen“. Dort den Namen des Ziel­landes eingeben. Das Angebot lässt sich auch als App herunter­laden. Stiftung Warentest empfiehlt generell den Abschluss einer Auslands­kranken­versicherung, da im Fall einer schweren Erkrankung sehr hohe Kosten drohen.
  • Ich kann nach Belieben zum Arzt gehen, die Auslands­kranken­versicherung ersetzt die Kosten.
    Falsch.
    Es handelt sich bei der Auslands­kranken­versicherung um eine Versorgung für den Notfall und akute Beschwerden. Das kann ein verstauchter Fuß oder ein entzündeter Mücken­stich sein. Dann sollten Versicherte einen nahe gelegenen Arzt oder ein für die Behand­lung geeignetes Kranken­haus aufsuchen. Geplante Eingriffe oder eine Visite wegen länger bestehender Beschwerden, die man immer schon mal abklären lassen wollte, gehören nicht dazu.
  • Wenn ich eine dreimonatige Reise plane, kann ich diesen Zeitraum mit zwei Verträgen abdecken, die jeweils 45 Tage Schutz bieten und hinter­einander gelten sollen.
    Falsch.
    Versicherungs­beginn ist Reise­beginn. Ab dann läuft die Uhr für alle Policen, die für diese Reise abge­schlossen wurden. Am 46. Tag erlischt der Schutz. Urlauber mit einem Jahres­vertrag können versuchen, ihre laufende Police gegen Zusatz­kosten auf die geplante Reise­zeit aufzusto­cken. Oder sie schließen eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung ab. Die sind vergleichs­weise teurer als die Policen für Urlaubs­reisen.
  • Privatpatienten sind mit einer Auslands­kranken­versicherung doppelt gut geschützt.
    Falsch.
    Es kann sein, dass der Auslands­kranken­versicherer im Schadens­fall zunächst nicht zuständig ist. Weil zum Beispiel bei der Einlieferung ins Kranken­haus zuerst die private Kranken­versicherung angegeben wurde. Das bedeutete für eine Urlauberin: Für den Aufenthalt in einer Schweizer Klinik musste sie, wie bei privaten Kranken­versicherungen üblich, fast 8 000 Euro vorstre­cken. Den Krankenrück­trans­port nach Deutsch­land organisierte ihr Mann eigenhändig über den ADAC. Um solche Versicherungs­lücken zu vermeiden, wählen Sie in unserem Test einen Versicherer, der den Unter­punkt „Der Versicherer tritt in Vorleistung vor anderen Leistungs­trägern“ bei Allgemeine Bedingungen voll erfüllt hat. Und dann ganz wichtig: Nennen Sie bei Krankheit oder Unfall als erstes Ihre Auslands­kranken­versicherung und melden Sie den Fall dort.

Vergleich Auslands­kranken­versicherung Testergebnisse für 97 Auslands­kranken­ver­sicherungen für Urlaubs­reisen

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siriustag21 am 18.09.2023 um 16:51 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai (3)

Die Auslandskrankenversicherung Debeka hat sich jetzt überraschend gemeldet und nachdem meine Frau der Debeka Auszüge aus dem Beihilfeverordnungstext und den Nachweis über die mittlerweile erfolgte Zahlung eines Teilbetrages durch die private Krankenkasse Universa zugesandt hat, teilte die Debeka mit, dass es Kommunikationsmissverständnisse gegeben hätte und die Debeka jetzt die ausstehenden Kosten (bis auf Kosten für Währungsumrechnungen und Auslandsüberweisungskosten) zahlen würde und hat auch bereits gezahlt.
Es ist sicher ein glücklicher Zufall, dass eine Redakteurin von Stiftung Warentest zu Recherchezwecken mit der Debeka Kontakt aufgenommen hatte und die Debeka ihr Verhalten geändert hat. In einem Schreiben der Debeka dazu steht: "Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt und Rückzahlung etwaiger Leistungen anderer Kostenträger. Bitte senden Sie uns dazu...den Ablehnungsbescheid der Beihilfe".

siriustag21 am 18.09.2023 um 16:34 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai (2)

(2) Auch geht aus § 10 Beihilfeverordnung zwar hervor, (bei einer abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung) "der Beihilfeberechtigte ist unabhängig von einer Beihilfengewährung nach Satz 1 verpflichtet, im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen; § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt sinngemäß", aber es steht nicht darin, dass dies vorrangig erfolgen muss.
Die Beihilfeverordnung ist durch die Verpflichtung der Beamten, bei Abschluss einer Auslandskrankenversicherung diese in Anspruch nehmen zu müssen zum Nachteil der Beamten. Die Beihilfe müsste nach unserer Meinung auch bei Abschluss einer Auslandkrankenversicherung so zahlen wie ohne Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, und nur was an Kosten darüber hinaus geht, sollte die Auslandkrankenversicherung zahlen. In diesem Sinne müsste die Beihilfeverordnung NRW geändert werden, damit Konflikte nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen werden, wie bei meiner Frau geschehen.

siriustag21 am 18.09.2023 um 16:32 Uhr
zum Auslandspersonenunfalldesaster vom Mai

Ich hatte im Mai 2023 über das Auslandspersonenunfalldesaster meiner Frau nach einem Unfall in der Schweiz berichtet.
Bisher hat die Beihilfe NRW es weiterhin - mit Hinweis auf eine Regelung der Beihilfeverordnung NRW- ablehnt, einen Bescheid zu erteilen, bevor die Auslandskrankenversicherung gezahlt hat und deren Zahlung der Beihilfe vorliegt. Nach meiner Meinung wird die Beihilfe NRW damit ihrer Fürsorgepflicht für ihre Beamtin nicht gerecht. Hätte meine Frau keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, wäre die Beihilfe verpflichtet gewesen, 70 % der Behandlungskosten zu zahlen, wie sie in einem deutschen Krankenhaus (z.B. in ca. 70 km Entfernung zum Unfallort in der Schweiz) angefallen wären.
(2)

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.08.2023 um 16:01 Uhr
Eingeschränkte Leistung bei Transport im Tarif 501

@master19: Laut AVB beschränkt der Münchener Verein seine Leistung in diesem Punkt auf den Fall, dass nach dem Transport eine stationäre Behandlung erfolgt.
Der betroffene Patient weiß allerdings in der Regel noch nicht, ob er tatsächlich stationär aufgenommen wird, wenn er sich zu einem Krankenhaus transportieren lässt.
Das stellt sich meist erst vor Ort heraus. Möglicherweise reicht auch eine ambulante Behandlung bzw. der Patient benötigt z.B. einen Transport zu einem (Not)arzt, der keine stationäre Aufnahme veranlasst. Daher gab es hier Punktabzug bei der Bewertung.

UmbertoEco am 04.08.2023 um 14:28 Uhr
Allianz Auslandskrankenversicherung (Türkei)

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf ihre Empfehlung hin haben wir eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Leider ist der Fall des Falles eingetreten und meine Ehefrau hat einen Schlaganfall in der Türkei erlitten. Trotz einer Schweigepflichtentbindungserklärung würde die Allianz und ihre Generalvertretung in der Türkein keine Auskunft von den türkischen Krankenhäuser erhalten. Wir als Angehörige sind damit beschäftigt die ganze Zeit Befunde, Arztberichte der Allianz zu übermitteln und zu hoffen, dass der Krankenrücktransport durch die Allianz organisiert und übernommen wird. Nach zwei Operationen (Notfall 2 Aneurysmas) wurde ein weiterer Aneurysma entdeckt, dieser soll am 2.9.2023 entfernt werden. Jetzt sollen wir der Allianz beweisen, warum dieser 3. Aneurysma bei der zweiten Operation entdeckt wurde. Wie oben beschrieben, würden sie keine Informationen vom Krankenhaus erhalten. Was meine Frage wäre, wieso bietet die Allianz eine Auslandskrankenversicherung in der Türkei an?