Auslands­jahr Highschool Jahr ungewiss

8
Auslands­jahr - Highschool Jahr ungewiss

Die Austausch­schüler wünschen sich ein unver­gess­liches Jahr mit viel Spaß und neuen Freunden. © Getty Images / OJO Images

Mehr als 16 000 deutsche Schüler verbringen Monate oder sogar ein ganzes Schul­jahr im Ausland. Veranstalter wie Stepin, AFS oder Ayusa organisieren Flug, Schul­besuch und Gast­familie. Bitter für die Jugend­lichen: Die meisten laufenden Programme sind vorzeitig abge­brochen worden. Außerdem ist ungewiss, ob Aufenthalte ab Sommer 2020 über­haupt statt­finden können. Viele fragen sich jetzt: Wie sollen wir uns verhalten? Was sind meine Rechte?

Geplante Abreise nach Kanada: Sommer 2020

Jahr für Jahr fiebern viele tausend Schüler ihrem Gast­schul­auf­enthalt in den USA, Kanada, Irland, Australien oder Neuseeland entgegen. Sie besuchen dort mehrere Monate oder ein ganzes Schul­jahr eine High School. Eine von ihnen ist die 15-jährige Anna D. aus Berlin. Sie möchte ab Sommer 2020 für zehn Monate in der kana­dischen Atlantik­provinz Nova Scotia zur Schule gehen und in einer Gast­familie wohnen. Etwa 15 000 Euro werden ihre Eltern bis zur Abreise für die Schule, den Flug und die Gast­familie an die Austausch-Organisation über­weisen.

Geld zurück bei Reisewarnung oder Einreise­stopp

Annas Eltern haben den zehnmonatigen Aufenthalt bei Stepin gebucht, einem Veranstalter aus Düssel­dorf. “Ich habe vom Krisen­management der Organisationen bisher einen guten Eindruck”, sagt ihre Mutter Daniela D.

Sie hat eine Mail von Stepin zum Stand der Planung erhalten. Auf der Internetseite gibt es außerdem aktuelle Informationen, für den Fall, dass Anna wegen eines kana­dischen Einreise­stopps nicht am Programm teilnehmen kann, oder das Auswärtige Amts die Reiserwarnung bis zum Zeit­punkt der Reise verlängert. Sie gilt als Indiz dafür, dass “unver­meid­bare und außergewöhnliche Umstände” in der Ziel­region herr­schen. In diesem Fall dürften Annas Eltern gemäß Pauschalreiserecht kostenfrei vom Vertrag zurück­treten. Dies müssten sie Stepin per Brief mitteilen (hier hilft ein Musterbrief der Verbrauchzentralen), es denn die Organisation beendet den Vertrag von sich aus und kommt auf Annas Eltern zu.

Rück­zahlung inner­halb von 14 Tagen

Den Reise­preis müsste Annas Familie von Stepin unver­züglich wiederbe­kommen, spätestens jedoch inner­halb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt. Schaden­ersatz steht ihnen aber nicht zu. Manche Veranstalter bieten Gutscheine an, die die Kunden aber nicht akzeptieren müssen. Es gibt zwar einen Gutschein-Vorschlag der Bundesregierung, dem aber die EU-Kommis­sion zustimmen müsste.

Aktuell sieht es nicht so aus, als ob Gutscheine verpflichtend einge­führt werden. Stepin schreibt auf seiner Internetseite: „Sollte die welt­weite Reisewarnung länger andauern, sprechen Sie uns bitte zu den Möglich­keiten einer Verschiebung des Programms an“. „Für uns ist das keine Alternative“, sagt Annas Mutter. Würde Anna ihr Gast­schul­jahr um ein Jahr verschieben, müsste sie ihre Leistungs­kurse zwischen der 11. und 12. Klasse unter­brechen. Auch eine Stornierung ist für sie keine Option.

Je früher Eltern stornieren, desto güns­tiger ist es

Manche Eltern über­legen jedoch die Buchung zu stornieren, weil sie vor der Pandemie gebucht haben und nun nicht mehr möchten, dass ihr Kind länger im Ausland ist. In diesem Fall müssen sie Storno­kosten bezahlen, oft in Höhe der Anzahlung von 10 bis 20 Prozent des Reise­preises. Pauschale Stornoquoten in dieser Höhe nennen viele Veranstalter in ihren Allgemeinen Geschäfts­bedingungen.

Grund­sätzlich gilt: Je früher Reisende vom Vertrag zurück­treten, desto geringer sind die Storno­kosten. Gesetzlich geregelt ist ihre Höhe nicht.

Welche Stornoquoten angemessen sind

Die Berliner Rechts­anwältin Cornelia Ziervogel sagt zur Höhe der Storno­kosten: „Der Bundes­gericht­hof hat Anzah­lungen von 20 Prozent des Reise­preises als angemessen bewertet. Im Umkehr­schluss kann man eine Stornopauschale von 20 Prozent als gerecht­fertigt bewerten, wenn der Kunde mehrere Monate vor dem Reise­termin zurück­tritt. Höhere Stornopauschalen müssen Kunden nur im Ausnahme­fall akzeptieren und auch nur dann, wenn dem Reise­ver­anstalter bis zur Stornierung tatsäch­lich höhere Kosten entstanden sind und er dies auch belegen kann.“

Ob Eltern möglicher­weise die Storno­gebühren zurück­fordern können, wenn die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen bis zum Reise­beginn anhalten, ist unter Juristen umstritten (siehe unser Special Corona und Reiserecht).

Erst einmal gilt: Verträge sind einzuhalten

Das Gast­schul­jahr muss vor dem Start ins Ausland komplett bezahlt werden, meistens in drei Raten. Annas nächste Rate, immerhin 40 Prozent des Gesamt­preises, wäre Anfang Juli fällig. Doch muss sie angesichts der Corona-Pandemie über­haupt bezahlt werden? “Ja”, sagt die Rechts­anwältin Ziervogel: “Verträge sind einzuhalten.“ Die Raten müssen so lange gezahlt werden, bis klar ist, dass die Reise wegen der Corona-Pandemie nicht durch­führ­bar ist und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den konkreten Reise­termin vorliegt oder ein Einreise­stopp des Ziel­landes.

Erst wenn dies zum Reise­termin der Fall sein sollte, könnten Annas Eltern die Zahlungen aussetzen und der Veranstalter müsste den kompletten Reise­preis zurück­zahlen. Nach Ansicht von einigen Rechts­experten und Verbraucherzentralen könnten sich Eltern auf die „Unsicher­heits­einrede“ berufen und weitere Zahlungen aussetzen. Sie empfehlen dies aber ausschließ­lich Kunden mit einer Rechtsschutzversicherung oder solchen, die sich recht­lich beraten lassen (siehe unser Special Corona und Reiserecht).

Wenn der Veranstalter die Krise nicht über­steht

Annas Eltern und alle anderen, die ihre Raten weiterhin zahlen, fragen sich: Was passiert mit meinem Geld, wenn der Veranstalter pleite geht? Veranstalter von Gast­schul­auf­enthalten sind gesetzlich verpflichtet, Kundengelder für den Fall einer Insolvenz zu versichern. Ob dies der Fall ist, sehen Annas Eltern am Sicherungs­schein, den sie mit der Buchungs­bestätigung erhalten haben. Die ausgebende Versicherung würde im Falle des Falles Kundengelder von allen versicherten Unternehmen bis zu einer Gesamt­summe von 110 Millionen Euro erstatten. Bei der Pleite der deutschen Tochter­unternehmen von Thomas-Cook reichte diese Summe jedoch nicht aus. In diesem Fall sprang der Staat ein.

Geld zurück wegen mangelnder Vorbereitung

Eine Besonderheit für Gastschulaufenthalte ist im Bürgerlichen Gesetz­buches geregelt. Annas Eltern können auch kostenfrei von der Reise zurück­treten, wenn der Veranstalter Anna nicht angemessen auf das High-School-Jahr vorbereitet. Dies wäre etwa der Fall, wenn ihnen Stepin nicht bis 14 Tage vor Reise­beginn mindestens Name und Anschrift der Gast­familie nennt. „Bei einigen Veranstaltern fehlt diese Information in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB)“, sagt Barbara Engler von der gemeinnützigen Aktion Bildungsinformation e.V.. Der Verein schreibt Veranstalter bei Verstößen in den Teil­nahme­bedingungen an, mahnt sie auch ab und berät Eltern bei der Programm­auswahl.

Reise­rücktritts­versicherung zahlt nicht bei generellen Krisen

Annas Mutter Daniela sagt: “Wir haben gleich nach der Buchung eine Reiser­ücktritt- und Abbruch­versicherung bei der Würzburger Versicherung abge­schlossen.” Diese Versicherung erstattet die Storno­kosten, wenn Anna aufgrund einer Krankheit nicht reisen kann. Die Versicherung, sie gehörte zu den Testsiegern in unserem Vergleich Reiserücktrittsversicherung, würde auch einspringen, wenn Anna kurz vor der Reise am Corona-Virus erkranken würde.

Einige Versicherer schließen Erkrankungen infolge einer Pandemie aus. Würde sich Anna doch kurz­fristig gegen das Ausland­jahr entscheiden, zum Beispiel, weil ihr mögliche behördliche Anordnungen vor Ort zu streng sind, weil es eine Quarantäne- und Masken­pflicht gibt, Sport­möglich­keiten einge­schränkt sind oder nur stunden­weiser Schul­unter­richt statt­findet, zahlt die Reise­rücktritts­versicherung nicht. Falls dies erst im Laufe des Schul­jahrs der Fall sein sollte, gilt das auch für ihre Reise­abbruch­versicherung.

Viele mussten ihr Ausland­jahr schon abbrechen

Expertin Engler erhält derzeit Anfragen von Eltern, deren Kinder ihr Gast­schul­jahr wegen der Pandemie abbrechen mussten und inzwischen wieder zu Hause sind. Manche haben fast drei Monate ihres Gast­schul­jahres verloren. Der Veranstalter muss ihnen nicht in Anspruch genom­mene Leistungen – sogenannte ersparte Aufwendungen – erstatten. Ob sie außerdem noch Schaden­ersatz verlangen dürfen, zum Beispiel wegen hoher zusätzlicher Kosten für den Rück­flug, hängt davon ab, wie einge­schränkt ihr Alltag vor Ort war.

„Nur ein ungutes Gefühl reicht nicht aus”, sagt Engler. „Zum Zeit­punkt der Abreise muss es vor Ort erhebliche Einschränkungen im öffent­lichen Leben gegeben haben, wie geschlossene Schulen, oder die Gast­familie hat es abge­lehnt, zu Pandemie-Zeiten weiterhin Verantwortung für das Gast­kind zu über­nehmen“, sagt sie. Sehr viel Geld wird es wohl nicht zurück geben. „Möglich wäre vielleicht die Rück­erstattung nicht in Anspruch genom­mener Versicherungs­leistungen des Gast­landes oder monatliche Zahlungen an die Gast­familie”, so Anwältin Ziervogel. Sie rät zu einer einvernehmlichen Lösung mit dem Veranstalter, weil es für den Fall einer Pandemie noch keine Recht­sprechung gibt.

Immer noch Angebote für das Schul­jahr 20/21

Babara Engler beob­achtet, dass es immer noch Veranstalter gibt, die weiterhin Gast­schul­auf­enthalte für das kommende Schul­jahr anbieten. „Das ist riskant“, sagt sie. „Keiner weiß, welche Einschränkungen im Gast­land Ende August noch gelten oder ob über­haupt genügend Gast­familien gefunden werden.“. Von einer Buchung für Sommer oder Herbst ist daher abzu­raten.

Tipp: Normaler­weise werden die Schüle­rinnen und Schüler für das Gast­schul­jahr von ihren Heimatschulen beur­laubt. Der Deutsche Fach­verband High School e.V. (DFH) hat eine Über­sicht, über die recht­liche Situation in den einzelnen Bundes­ländern ins Netz gestellt. Wenn Sie eine Abreise ab Sommer 2020 gebucht haben, ist es wichtig, jetzt schon Kontakt zur Heimatschule aufzunehmen und zu klären, ob das Kind, regulär die gewünschte Klasse besuchen kann, falls das Ausland­jahr abge­sagt werden muss.

8

Mehr zum Thema

8 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 05.10.2020 um 11:49 Uhr
USA High School 5 Mon ab 01.2021

@Fragenhilft31: Wir bitten um Verständnis, dass wir individuelle Rechtsberatungen hier nicht erteilen können. Wenn Sie hinsichtlich der Vertragsklauseln Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich wegen einer rechtlichen Prüfung und Beratung bitte an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes (www.verbraucherzentrale.de). Wenn Sie erst jetzt einen Vertrag unterschreiben wollen (oder ist das jetzt eine Zusatzvereinbarung zu einem bereits bestehenden Vertrag?), steht unseres Erachtens auch die Frage im Raum, ob man im Januar (also in einem Vierteljahr) mit Blick auf die Pandemie-Entwicklung in den USA nach vernünftiger Betrachtung überhaupt von einem gedeihlichen Ablauf des Aufenthalts für Ihr Kind ausgehen kann. Aber das ist, genau wie das Akzeptieren umfangreicher vertraglicher Einschränkungen, letztlich Geschmackssache. (PH)

Fragenhilft31 am 05.10.2020 um 10:38 Uhr
Reisewarnung wird als Vertragskündigung abgelehnt

Guten Morgen, da es nur 1000 Zeichen gibt, ist es manchmal schwierig sich hinreichend zu erklären. Eben getätigte Frage bezieht sich auf die eingeforderte Unterschrift zu einem Vertragsabschluss für 01.2021/5Monate USA High School.
Zusätzlich hätte ich gerne gewusst ob es rechtens ist, eine weiterhin bestehende Reisewarnung für die USA als ausserordentlichen Vertragskündigungsgrund ohne finanzielle Folgen abzulehnen. Und eben, wie bereits gefragt, ob es rechtens ist, die finanziellen Risiken ab Betretenes amerikanischen Bodens komplett auf uns als Familie abzuwälzen. Es erscheint fragwürdig, das ein im Gastlandgebiet erfolgender - im Extremfall schulbesuchsloser Alltag von uns hinzunehmen ist. Die Wahl des Zielgebiets erfolgt allein von der Seite der Stepin GmbH bzw. seitens des amerikanischen Partners. Wenn man unser Kind also in einen Gebiet schickt, wo die Situation schon vorher als nicht alltagstauglich klar ist, erscheint dies fraglich. Herzlichen Dank!

Fragenhilft31 am 05.10.2020 um 10:28 Uhr
USA High School 5 Mon ab 01.2021

Wir sollen das unterschreiben: "Aufgrund d. durch d. Pandemie erfolgten Beschränkungen kann es hinsichtl. des Ausreisetermins zu Verzögerungen kommen. Sollte seit Vertragsabschluss bereits ein konkreter Ausreisetermin genannt worden sein, gilt dieser als vorläufig...Veränderungen (nur Homeschooling zB) sind Bestandteile des Alltages + der Normalität, sodass diese keine Beeinträchtigungen darstellen, die zu Rückerstattungsansprüchen führen würden...Die Durchführung der Quarantäne stellt eine zusätzliche Leistung dar Kosten hierfür müssen gesondert in Rechnung gestellt werden...Mit unserer Unterschrift bestätigen wir, dass wir die obigen Informationen + Hinweise zur Kenntnis genommen haben. Dieses Hinweisblatt haben wir bei Vertragsabschluss erhalten + in Kenntnis dieser Hinweise den Vertrag geschlossen. Wir erklären, dass wir aufgrund der oben gen. Einschränkungen keine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder Rückzahlung gegenüber der Stepin GmbH geltend machen werden" Was tun?

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.08.2020 um 09:46 Uhr
Liegt ein Pauschalreisevertrag vor?

@sansan29: Auch Sie können prüfen, ob Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, für den das Pauschreiserecht gilt. Das können Sie unter anderem daran erkennen, dass Ihnen das "Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ausgehändigt wurde. Im Formblatt steht " Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen." Das Vorliegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor Ort gilt als ein Indiz für außergewöhnliche Umstände. Wurde im Vertrag Anfang August als Reisetermin vereinbart, stellt die Reisewarnung für alle Reisen in Nicht-EU-Länder / für den Ort der Reise ein (starkes) Indiz für das Vorliegen einer erheblichen Reiseänderung i.S. von §651 g BGB dar. Und beim Vorliegen erheblicher Reiseänderungen können Pauschalreisende von Ihrem kostenlosen Rücktrittsrechts Gebrauch machen. Doch es bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung als erhebliche Reiseänderung bei Verträgen über einen Auslandsaufenthalt anerkennen wird.
Einer Verschiebung auf einen neuen Abreisetermin müssen Pauschalreisende nicht zustimmen. (maa)

sigi-69 am 10.08.2020 um 13:46 Uhr
komplette Rückzahlung

Unser Sohn war ebenfalls für August 2020 geplant nach USA zu gehen. Konkret Texas über Orga MAP/Greenheart. Mit Hilfe der hier auf geführten Rechtslage und dem im Link verwiesenen Rücktrittsbrief der verbraucherschutz.de, haben wir vor einigen Tagen unser gesamtes Geld zurückbekommen. Von der Orga hieß es auch immer nur verschieben oder Stornogebühren, letztendlich, wenn dem Vertrag das o. e. Beiblatt nach §651 beihängt, ist man abgesichert, soweit eine Reisewarnung besteht. Und diese besteht bis 31.8 in die USA. Auch das nun Schülervisas verteilt werden und eine Einreise möglich ist, ändert nichts am Tatbestand der Reisewarnung mit all ihren Konsequenzen-laut unserem Anwalt. Uns hat dieser Bericht unheimlich geholfen- vielen Dank.