Gast­schul­auf­enthalt

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.10.2020 um 11:49 Uhr
    USA High School 5 Mon ab 01.2021

    @Fragenhilft31: Wir bitten um Verständnis, dass wir individuelle Rechtsberatungen hier nicht erteilen können. Wenn Sie hinsichtlich der Vertragsklauseln Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich wegen einer rechtlichen Prüfung und Beratung bitte an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes (www.verbraucherzentrale.de). Wenn Sie erst jetzt einen Vertrag unterschreiben wollen (oder ist das jetzt eine Zusatzvereinbarung zu einem bereits bestehenden Vertrag?), steht unseres Erachtens auch die Frage im Raum, ob man im Januar (also in einem Vierteljahr) mit Blick auf die Pandemie-Entwicklung in den USA nach vernünftiger Betrachtung überhaupt von einem gedeihlichen Ablauf des Aufenthalts für Ihr Kind ausgehen kann. Aber das ist, genau wie das Akzeptieren umfangreicher vertraglicher Einschränkungen, letztlich Geschmackssache. (PH)

  • Fragenhilft31 am 05.10.2020 um 10:38 Uhr
    Reisewarnung wird als Vertragskündigung abgelehnt

    Guten Morgen, da es nur 1000 Zeichen gibt, ist es manchmal schwierig sich hinreichend zu erklären. Eben getätigte Frage bezieht sich auf die eingeforderte Unterschrift zu einem Vertragsabschluss für 01.2021/5Monate USA High School.
    Zusätzlich hätte ich gerne gewusst ob es rechtens ist, eine weiterhin bestehende Reisewarnung für die USA als ausserordentlichen Vertragskündigungsgrund ohne finanzielle Folgen abzulehnen. Und eben, wie bereits gefragt, ob es rechtens ist, die finanziellen Risiken ab Betretenes amerikanischen Bodens komplett auf uns als Familie abzuwälzen. Es erscheint fragwürdig, das ein im Gastlandgebiet erfolgender - im Extremfall schulbesuchsloser Alltag von uns hinzunehmen ist. Die Wahl des Zielgebiets erfolgt allein von der Seite der Stepin GmbH bzw. seitens des amerikanischen Partners. Wenn man unser Kind also in einen Gebiet schickt, wo die Situation schon vorher als nicht alltagstauglich klar ist, erscheint dies fraglich. Herzlichen Dank!

  • Fragenhilft31 am 05.10.2020 um 10:28 Uhr
    USA High School 5 Mon ab 01.2021

    Wir sollen das unterschreiben: "Aufgrund d. durch d. Pandemie erfolgten Beschränkungen kann es hinsichtl. des Ausreisetermins zu Verzögerungen kommen. Sollte seit Vertragsabschluss bereits ein konkreter Ausreisetermin genannt worden sein, gilt dieser als vorläufig...Veränderungen (nur Homeschooling zB) sind Bestandteile des Alltages + der Normalität, sodass diese keine Beeinträchtigungen darstellen, die zu Rückerstattungsansprüchen führen würden...Die Durchführung der Quarantäne stellt eine zusätzliche Leistung dar Kosten hierfür müssen gesondert in Rechnung gestellt werden...Mit unserer Unterschrift bestätigen wir, dass wir die obigen Informationen + Hinweise zur Kenntnis genommen haben. Dieses Hinweisblatt haben wir bei Vertragsabschluss erhalten + in Kenntnis dieser Hinweise den Vertrag geschlossen. Wir erklären, dass wir aufgrund der oben gen. Einschränkungen keine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder Rückzahlung gegenüber der Stepin GmbH geltend machen werden" Was tun?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.08.2020 um 09:46 Uhr
    Liegt ein Pauschalreisevertrag vor?

    @sansan29: Auch Sie können prüfen, ob Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, für den das Pauschreiserecht gilt. Das können Sie unter anderem daran erkennen, dass Ihnen das "Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ausgehändigt wurde. Im Formblatt steht " Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen." Das Vorliegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor Ort gilt als ein Indiz für außergewöhnliche Umstände. Wurde im Vertrag Anfang August als Reisetermin vereinbart, stellt die Reisewarnung für alle Reisen in Nicht-EU-Länder / für den Ort der Reise ein (starkes) Indiz für das Vorliegen einer erheblichen Reiseänderung i.S. von §651 g BGB dar. Und beim Vorliegen erheblicher Reiseänderungen können Pauschalreisende von Ihrem kostenlosen Rücktrittsrechts Gebrauch machen. Doch es bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung als erhebliche Reiseänderung bei Verträgen über einen Auslandsaufenthalt anerkennen wird.
    Einer Verschiebung auf einen neuen Abreisetermin müssen Pauschalreisende nicht zustimmen. (maa)

  • sigi-69 am 10.08.2020 um 13:46 Uhr
    komplette Rückzahlung

    Unser Sohn war ebenfalls für August 2020 geplant nach USA zu gehen. Konkret Texas über Orga MAP/Greenheart. Mit Hilfe der hier auf geführten Rechtslage und dem im Link verwiesenen Rücktrittsbrief der verbraucherschutz.de, haben wir vor einigen Tagen unser gesamtes Geld zurückbekommen. Von der Orga hieß es auch immer nur verschieben oder Stornogebühren, letztendlich, wenn dem Vertrag das o. e. Beiblatt nach §651 beihängt, ist man abgesichert, soweit eine Reisewarnung besteht. Und diese besteht bis 31.8 in die USA. Auch das nun Schülervisas verteilt werden und eine Einreise möglich ist, ändert nichts am Tatbestand der Reisewarnung mit all ihren Konsequenzen-laut unserem Anwalt. Uns hat dieser Bericht unheimlich geholfen- vielen Dank.