Ein Paar muss die Heimkosten für ein Kind aus dem Ausland zahlen, das es adoptieren wollte, wozu es dann aber nicht kam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Az. 7 U 151/18). Die beiden hatten sich beim Landesjugendamt um eine Auslandsadoption beworben. Das schlug ein Kind aus Thailand vor. Das Paar flog hin, lernte das Kind kennen, übernahm zunächst eine Pflegschaft und brachte es mit. Wegen psychischer Störungen des Kindes sahen sie sich später überfordert. Das Jugendamt brachte das Kind in einem Heim unter. Das Paar sollte dafür zahlen und zog vor Gericht. Das Landesjugendamt habe pflichtwidrig ein psychisch gestörtes Kind vorgeschlagen. Das OLG urteilte, eine Amtspflichtverletzung sei nicht ersichtlich. Das Paar hätte die Probleme erkennen können.