Ausbildungs­kosten

Verfassungs­streit als Chance: Bestands­kräftige Steuer­bescheide ändern

9

Der Verfassungs­streit um Ausbildungs­kosten bietet auch die Chance, bestands­kräftige Steuer­bescheide ändern zu lassen.

  • Änderungs­antrag. Haben Sie eine Steuererklärung gemacht, aber Ihre Ausbildungs­kosten nicht angegeben – weil Sie dachten, dass sich die Beträge als Sonder­ausgaben nicht auswirken würden? Dann haben Sie die Chance, gegen bestands­kräftige Einkommensteuer­bescheide Einspruch zu erheben; selbst wenn die Einspruchs­frist von einem Monat verstrichen ist. Sie sollten einen Änderungs­antrag wegen neuer Tatsachen stellen – wie im Muster­brief Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide.
  • Neue Tatsachen. Führen Sie Ihre Kosten, Ihre Berufs­ausbildung oder Ihr Studium als neue Tatsachen an. Dazu legen Sie eine Liste mit allen Ausgaben, die Sie aufgrund des Verfassungs­streits jetzt als Werbungs­kosten abrechnen wollen. Das Finanz­amt wird Ihre Steuer­bescheide darauf­hin möglicher­weise ändern.
  • Kein grobes Verschulden. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen ist möglich, wenn Steuerzahler kein grobes Verschulden daran trifft, dass dem Finanz­amt Ausbildungs­kosten jetzt erst bekannt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihre Steuererklärung ohne Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein gemacht haben, und sollte auch im Antrag stehen.
  • Bundes­finanzhof. Angeben sollten Sie außerdem, dass allein schon deshalb kein grobes Verschulden vorliegt, weil auch der Bundes­finanzhof in München – wegen der seit Jahren andauernden Rechts­streitig­keiten bei den Ausbildungs­kosten – von einer unklaren und verworrenen Rechts­lage spricht (Az. VIII R 22/12).
  • Vergangene Jahre. Den Änderungs­antrag wegen neuer Tatsachen können Sie noch für mehrere Jahre im Nach­hinein machen. Bis ins Jahr 2011 dürfen Sie ihn stellen, wenn die Steuererklärung freiwil­lig war. Mussten Sie eine machen, können Sie auf jeden Fall auch das Jahr 2010 noch ändern lassen, wenn die Steuererklärung 2011 abge­geben wurde. Lehnt das Finanz­amt Ihren Antrag ab, legen Sie inner­halb eines Monats Einspruch ein. Kommen Sie damit nicht durch, können Sie sich allerdings nur noch beim Finanzge­richt wehren.
9

Mehr zum Thema

9 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 25.03.2015 um 13:51 Uhr
Vater + Tochter

@Feldrain: Dies ist nicht der Ort einer individuellen Beratung. Uns ist nicht bekannt, dass die Rechtsprechung hierin einen Steuerbetrug sieht. (maa)

Lesowi am 22.03.2015 um 20:19 Uhr
Schulkosten etc ...

Wie verhält es sich, wenn die Schulkosten für einen staatliche Schule schon in der Steuererklärung der Eltern angegeben wurden. Dort werden diese ja nur zu 50% angerechnet ... Ist der Restbetrag oder gar der gesamte als Ausbildungskosten in der Steuererklärung des Auszubildenend noch absetzbar. Wie genau ist hier der Sachverhalt?? Wohnungskosten, Fahrtkosten etc wurden bisher nicht geltend gemacht "sozusagen ein Privatstipendium" wurden bisher nicht in der elterlichen Steuererklärung geltend gemacht, ist ja aber anscheinend auch möglich, wie ich in einem Vorbeitrag gelesen habe... Welche Vorgehensweise empfehlen Sie ?
Danke

feldrain am 16.03.2015 um 07:21 Uhr
Nachfrage

Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kleine Nachfrage noch:
Die Kosten für das Zimmer wurden aber schon von uns als Eltern bei unserer Steuererklärung geltend gemacht und vom Finanzamt auch anerkannt (Kind über 25 Jahre alt und deswegen konnten wir das Stipendium, was wir unserer Tochter gezahlt haben steuerlich geltend machen, dies haben wir jeweils genau aufgeschlüsselt in Unterkunftkosten, Krankenkassenbeitrag, Lebensunterhalt e.c).
Würden die Kosten für das Zimmer, wenn diese nun von unserer Tochter auch noch in ihrer eigenen Steuererklärung geletend gemacht wird, dann nicht doppelt geltend gemacht und wäre dies dann nicht ev. sogar Steuerbetrug ?

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.03.2015 um 12:09 Uhr
Vater + Tochter

@Feldrain: Wenn der Mietvertrag von der Tochter abgeschlossen wurde und Sie als Eltern lediglich das Geld überweisen haben, handelt es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg. In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug für die Tochter möglich – vorausgesetzt, die Mietkosten sind dem Grunde nach Werbungskosten bei Ihrer Tochter. (maa)

feldrain am 10.03.2015 um 20:49 Uhr
Geld für Zimmer- schon von Eltern geltend gemacht

vielen Dank zunächst, dass Sie darauf aufmerksam gemachen, dass Studenten eine Steuererklärung jetzt auch nachträglich machen sollten, wegen der ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung.

Könnten Sie uns hierzu eine Frage beantworten ?

Wir haben unserer Tochter monatlich 680 Euro Stippendium gezahlt, dieses haben wir genau aufgeschlüsselt mit den darauf entfallenden Wohnkosten in unserer Steuererklärung angegeben und dieses von uns gezahltest Stipendium wurde bei uns auch steuerlich berücksichtigt.

Kann unsere Tochter jetzt trotzdem dies (also die Kosten für ihr Zimmer) in ihrer eigenen Steuererklärung, die sie empfehlen rückwirkend noch zu machen, angeben ?
Sie arbeitet schon und könnte dadurch ggf. auch in den Genuß von einer größeren Summe Geld durch die steuerliche Berücksichtigung ihrer Kosten während des Studium ( Kosten für das Zimmer während des Studiums, was ja Arbeitsraum und Wohnraum zugleich war) kommen.