Verfassungsstreit als Chance: Bestandskräftige Steuerbescheide ändern
Der Verfassungsstreit um Ausbildungskosten bietet auch die Chance, bestandskräftige Steuerbescheide ändern zu lassen.
- Änderungsantrag. Haben Sie eine Steuererklärung gemacht, aber Ihre Ausbildungskosten nicht angegeben – weil Sie dachten, dass sich die Beträge als Sonderausgaben nicht auswirken würden? Dann haben Sie die Chance, gegen bestandskräftige Einkommensteuerbescheide Einspruch zu erheben; selbst wenn die Einspruchsfrist von einem Monat verstrichen ist. Sie sollten einen Änderungsantrag wegen neuer Tatsachen stellen – wie im Musterbrief Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide.
- Neue Tatsachen. Führen Sie Ihre Kosten, Ihre Berufsausbildung oder Ihr Studium als neue Tatsachen an. Dazu legen Sie eine Liste mit allen Ausgaben, die Sie aufgrund des Verfassungsstreits jetzt als Werbungskosten abrechnen wollen. Das Finanzamt wird Ihre Steuerbescheide daraufhin möglicherweise ändern.
- Kein grobes Verschulden. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen ist möglich, wenn Steuerzahler kein grobes Verschulden daran trifft, dass dem Finanzamt Ausbildungskosten jetzt erst bekannt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihre Steuererklärung ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gemacht haben, und sollte auch im Antrag stehen.
- Bundesfinanzhof. Angeben sollten Sie außerdem, dass allein schon deshalb kein grobes Verschulden vorliegt, weil auch der Bundesfinanzhof in München – wegen der seit Jahren andauernden Rechtsstreitigkeiten bei den Ausbildungskosten – von einer unklaren und verworrenen Rechtslage spricht (Az. VIII R 22/12).
- Vergangene Jahre. Den Änderungsantrag wegen neuer Tatsachen können Sie noch für mehrere Jahre im Nachhinein machen. Bis ins Jahr 2011 dürfen Sie ihn stellen, wenn die Steuererklärung freiwillig war. Mussten Sie eine machen, können Sie auf jeden Fall auch das Jahr 2010 noch ändern lassen, wenn die Steuererklärung 2011 abgegeben wurde. Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag ab, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein. Kommen Sie damit nicht durch, können Sie sich allerdings nur noch beim Finanzgericht wehren.
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