Ausbildungs­kosten Warum Studenten und Azubis eine Steuererklärung machen sollten

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Neue Chancen haben alle, die das erste Mal studieren oder eine Berufs­ausbildung machen. Sie können Muster­prozesse mitgewinnen.

Die 19-jährige Studentin Suzana Blagojevic und die 22-jährige Alina Rudol­phi können sich in einen Streit beim Bundes­verfassungs­gericht einklinken – genauso wie viele andere Studenten und Auszubildende. Ein Pilot will vor Gericht 74 286 Euro für seine Berufs­ausbildung absetzen. Ein Exstudent der interna­tionalen Betriebs­wirt­schaft streitet um 19 528 Euro für ein Auslands­semester. Sein Finanz­amt soll zum Beispiel Flug­kosten, Miete, Verpflegungs­pauschalen und andere Ausbildungs­kosten berück­sichtigen.

Beide Männer klagen, weil sie ihre Ausgaben als Werbungs­kosten für die Einkünfte absetzen wollen, die sie mit ihrer Ausbildung später im Beruf erzielen. Das erlaubt das Finanz­amt bisher nur Auszubildenden, die eine Lehre, ein duales Studium mit Arbeits­verhältnis oder Zweit­ausbildungen wie ein Master­studium machen. Das trifft auf die Kläger nicht zu.

Eigene Situation vergleichen

Bei dem Piloten geht es um die erste Berufs­ausbildung, bei dem Exstudenten um das erste Studium. Weil beide keinen Arbeits­vertrag für ihre Ausbildung einge­gangen sind, berück­sichtigen die Finanz­ämter ihre Kosten nur als Sonder­ausgaben – und erkennen höchs­tens 4 000 Euro im Jahr an, seit 2012 maximal 6 000 Euro im Jahr.

Höhere Kosten fallen unter den Tisch. Meist geht die Steuerersparnis sogar gegen null, weil sich Sonder­ausgaben nur in den Jahren auswirken, in denen Studenten und Azubis Einkommen versteuern. Der Pilot und der Student haben mit ihrer Ausbildung keinen Cent Steuern gespart, weil ihnen das nötige Einkommen fehlte.

In Verfassungs­streit einklinken

Der Knack­punkt: Auszubildende wie die Kläger schneiden besser ab, wenn das Finanz­amt ihre Ausbildungs­kosten als Werbungs­kosten anerkennen würde. Denn dann würden sie nach ihrer Ausbildung – als Berufs­tätige – viel Steuern sparen.

Beispiel Werbungs­kosten: 24 540 Euro Steuern und Solidaritäts­zuschlag würde der Pilot sparen und 8 653 Euro der frühere Studiosus, wenn beide allein­stehend sind und 2014 als Arbeitnehmer vor Abzug ihrer Ausbildungs­kosten 75 000 Euro Einkommen versteuern müssen.

Beim Bundes­finanzhof (BFH) waren die Männer schon erfolg­reich. Die höchsten Steuer­richter halten den Sonder­ausgaben­abzug für verfassungs­widrig. Ausgaben für die erste Berufs­ausbildung oder das erste Studium seien immer Werbungs­kosten – auch ohne Arbeits­verhältnis. Die Richter haben insgesamt sechs Verfahren beim Bundes­verfassungs­gericht in Karls­ruhe vorgelegt (Special Mutmacher Sven Böckenberg).

Werbungs­kosten angeben

Profitieren von dem Streit wollen auch Suzana und Alina. Suzana studiert seit 2014 Wirt­schafts­mathematik an der Uni Wuppertal. Alina macht seit 2012 eine Ausbildung zur Physio­therapeutin an einer Berufs­fach­schule in Rheine. Für beide ist es die erste Ausbildung ohne Arbeits­verhältnis und Einkommen. Das Finanz­amt erkennt ihre Ausbildungs­kosten deshalb nur als Sonder­ausgaben an. Steuern sparen sie nicht.

Die Frauen wollen ihre Ausbildungs­kosten jetzt als Werbungs­kosten abrechnen. Alina lässt sich vom Lohn­steuer­hilfe­ver­ein helfen, Suzana besorgt sich selbst beim Finanz­amt die Vordrucke und kreuzt oben auf dem Mantelbogen an, dass sie eine Einkommensteuererklärung abgibt. Danach macht sie ihre allgemeinen Angaben und unter­schreibt den Bogen auf der letzten Seite. Unter www.elster.de geht das online.

Dann trägt Suzana alle Ausbildungs­kosten (Tabelle: Ausbildungskosten abrechnen) auf der Anlage N als Werbungs­kosten ein. Bieten die Zeilen zu wenig Platz, kommt die Summe dort hin und die einzelnen Posten auf ein Extrablatt. Werbungs­kosten zieht das Finanz­amt vom Verdienst ab oder von den Einkünften des Ehe- oder gesetzlichen Lebens­part­ners. So sinkt das zu versteuernde Einkommen.

Verlust fest­stellen lassen

Wer wie Suzana und Alina nichts oder zu wenig zum Verrechnen hat, kreuzt oben auf dem Mantelbogen an, dass ein Verlust fest­gestellt wird. Stimmt das Finanz­amt zu, erlässt es einen Steuer­bescheid mit negativen Einkünften und null Euro Einkommensteuer und schickt den Fest­stellungs­bescheid über den Verlust. Dieser wird mit späteren Einkünften verrechnet.

Beispiel Verlust: Ein Single spart 1 603 Euro Steuer und Solidaritäts­zuschlag, wenn er im ersten Jahr nach der Ausbildung 30 000 Euro Einkommen versteuern muss und das Finanz­amt davon noch einen Verlust von 5 000 Euro abzieht.

Einspruch gegen Steuer­bescheid

Suzana Blagojevic und Alina Rudol­phi müssen aber damit rechnen, dass ihr Finanz­amt die Ausbildungs­kosten nicht als Werbungs­kosten anerkennt und auch keinen Verlust fest­stellt. Sie werden zwar einen Steuer­bescheid mit null Euro Steuern erhalten – aber ohne negative Einkünfte, weil ihre Kosten Sonder­ausgaben sind und sie keine steuer­pflichtigen Einnahmen haben.

Dagegen legen sie binnen eines Monats Einspruch ein und verweisen auf den Streit beim Bundes­verfassungs­gericht (Muster­brief Einspruch gegen Steuerbescheid). So bleibt ihr Fall offen.

Steuererklärung bis 2011 nach­holen

Viele können auch vergangene Jahre noch abrechnen, wenn sie schon länger in Ausbildung sind oder diese in letzter Zeit beendet haben. Das geht zum Beispiel bis 2011, wenn die Steuererklärung freiwil­lig ist und bisher unterblieb, weil es keine Einnahmen gab. Berück­sichtigt das Amt die Ausbildungs­kosten nicht als Werbungs­kosten und lehnt Verluste ab, sollte man Einspruch einlegen.

Für 2008 bis 2010 Verluste abrechnen

Selbst für die Jahre 2008 bis 2010 lassen sich nach­träglich noch Verluste geltend machen, wenn die Steuererklärung freiwil­lig ist und jemand bisher keine gemacht hat. Dabei hilft die Klage einer Frau beim Bundes­finanzhof. Sie macht bis 2008 zurück Verluste geltend, weil sie der Meinung ist, dass die Verjährungs­frist für die Fest­stellung nach sieben Jahre endet (Az. IX R 22/14).

Wer sich anschließen will, rechnet Ausbildungs­kosten auf der Anlage N als Werbungs­kosten ab und beantragt im Mantelbogen die Verlust­fest­stellung. Zur Sicherheit sollte er den Verlust­antrag nochmal in einem Extra­schreiben stellen und auf den Streit beim Bundes­verfassungs­gericht hinweisen (Muster­brief Einspruch gegen Steuerbescheid).

Für 2008 sollten die Unterlagen so früh beim Finanz­amt sein, dass vor dem 31. Dezember 2015 darüber entschieden ist. Dann endet die siebenjäh­rige Verjährungs­frist.

Trotz Steuererklärung wird das Finanz­amt keinen Steuer­bescheid für 2008 bis 2010 erlassen. Denn dafür ist die Verjährungs­frist – anders als für die Verlust­fest­stellung – tatsäch­lich verstrichen. Die Verwaltung argumentiert aber außerdem: ohne Einkommensteuer­bescheid kein Verlust­fest­stellungs­bescheid. Dagegen wehrt sich die Klägerin. Betroffene legen Einspruch ein und berufen sich auf die Klage (Muster­brief Verluste in den Jahren 2008 bis 2010).

Sonder­ausgaben bevor­zugen

Wer als Student oder Auszubildender neben dem Studium so viel verdient, dass sich seine Ausbildungs­kosten als Sonder­ausgaben voll auswirken, braucht den Verfassungs­streit nicht. Das ist der Fall, wenn im Steuer­bescheid mindestens die Summe aus Ausbildungs­kosten und Grund­frei­betrag zu versteuern ist. Der Frei­betrag liegt im Jahr

  • 2008 bei 7 664 (Paare: 15 328) Euro
  • 2009 bei 7 834 (Paare: 15 668) Euro
  • 2010–2012 bei 8 004 (Paare: 16 008) Euro
  • 2013 bei 8 130 (Paare: 16 260) Euro
  • 2014 bei 8 354 (Paare: 16 708) Euro

Beispiel Sonder­ausgaben: Ein Student hat 2013 Sonder­ausgaben von 6 000 Euro für Studien­gebühren, Fach­literatur und Fahrten zur Uni abge­rechnet. Im Steuer­bescheid muss er aus einem Neben­job 15 000 Euro Einkommen versteuern, bevor seine Ausbildungs­kosten abgehen. Sein zu versteuerndes Einkommen ist höher als der Grund­frei­betrag und die Ausbildungs­kosten zusammen (8 130 + 6 000 Euro). Die Studien­kosten wirken sich deshalb voll aus. Der Student spart als Single 1 334 Euro Steuern und Solidaritäts­zuschlag.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 25.03.2015 um 13:51 Uhr
Vater + Tochter

@Feldrain: Dies ist nicht der Ort einer individuellen Beratung. Uns ist nicht bekannt, dass die Rechtsprechung hierin einen Steuerbetrug sieht. (maa)

Lesowi am 22.03.2015 um 20:19 Uhr
Schulkosten etc ...

Wie verhält es sich, wenn die Schulkosten für einen staatliche Schule schon in der Steuererklärung der Eltern angegeben wurden. Dort werden diese ja nur zu 50% angerechnet ... Ist der Restbetrag oder gar der gesamte als Ausbildungskosten in der Steuererklärung des Auszubildenend noch absetzbar. Wie genau ist hier der Sachverhalt?? Wohnungskosten, Fahrtkosten etc wurden bisher nicht geltend gemacht "sozusagen ein Privatstipendium" wurden bisher nicht in der elterlichen Steuererklärung geltend gemacht, ist ja aber anscheinend auch möglich, wie ich in einem Vorbeitrag gelesen habe... Welche Vorgehensweise empfehlen Sie ?
Danke

feldrain am 16.03.2015 um 07:21 Uhr
Nachfrage

Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kleine Nachfrage noch:
Die Kosten für das Zimmer wurden aber schon von uns als Eltern bei unserer Steuererklärung geltend gemacht und vom Finanzamt auch anerkannt (Kind über 25 Jahre alt und deswegen konnten wir das Stipendium, was wir unserer Tochter gezahlt haben steuerlich geltend machen, dies haben wir jeweils genau aufgeschlüsselt in Unterkunftkosten, Krankenkassenbeitrag, Lebensunterhalt e.c).
Würden die Kosten für das Zimmer, wenn diese nun von unserer Tochter auch noch in ihrer eigenen Steuererklärung geletend gemacht wird, dann nicht doppelt geltend gemacht und wäre dies dann nicht ev. sogar Steuerbetrug ?

Profilbild Stiftung_Warentest am 13.03.2015 um 12:09 Uhr
Vater + Tochter

@Feldrain: Wenn der Mietvertrag von der Tochter abgeschlossen wurde und Sie als Eltern lediglich das Geld überweisen haben, handelt es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg. In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug für die Tochter möglich – vorausgesetzt, die Mietkosten sind dem Grunde nach Werbungskosten bei Ihrer Tochter. (maa)

feldrain am 10.03.2015 um 20:49 Uhr
Geld für Zimmer- schon von Eltern geltend gemacht

vielen Dank zunächst, dass Sie darauf aufmerksam gemachen, dass Studenten eine Steuererklärung jetzt auch nachträglich machen sollten, wegen der ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung.

Könnten Sie uns hierzu eine Frage beantworten ?

Wir haben unserer Tochter monatlich 680 Euro Stippendium gezahlt, dieses haben wir genau aufgeschlüsselt mit den darauf entfallenden Wohnkosten in unserer Steuererklärung angegeben und dieses von uns gezahltest Stipendium wurde bei uns auch steuerlich berücksichtigt.

Kann unsere Tochter jetzt trotzdem dies (also die Kosten für ihr Zimmer) in ihrer eigenen Steuererklärung, die sie empfehlen rückwirkend noch zu machen, angeben ?
Sie arbeitet schon und könnte dadurch ggf. auch in den Genuß von einer größeren Summe Geld durch die steuerliche Berücksichtigung ihrer Kosten während des Studium ( Kosten für das Zimmer während des Studiums, was ja Arbeitsraum und Wohnraum zugleich war) kommen.