Auszubildende sollten eine Steuererklärung machen – auch wenn sie das erste Mal in Ausbildung sind, kein Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben und kein Einkommen erzielen. Ein Streit beim Bundesverfassungsgericht eröffnet ihnen Chancen auf hohe Steuerersparnisse, wenn sie Ausgaben für ihr Studium oder ihre Berufsausbildung als Werbungskosten abrechnen und dafür Verluste feststellen lassen. Finanztest zeigt, wie sie beim Finanzamt vorgehen müssen.
Studiengebühren, Geld für Bücher und andere Ausbildungskosten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgaben für die erste Ausbildung immer Werbungskosten sind. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht klären, ob das auch für Studenten und Auszubildende ohne Arbeitsverhältnis und Einkommen gilt. Wer betroffen ist, kann bestimmte Ausbildungskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben und Verluste feststellen lassen. Die Finanztest-Tabelle zeigt, für welche Posten das Finanzamt Werbungskosten oder Sonderausgaben anerkennt. Geht der Verfassungsstreit günstig aus, winken im Berufsleben später zigtausend Euro Steuerersparnis.
Auch vergangene Jahre abrechnen
Wer schon länger in Ausbildung ist und bisher keine Steuererklärung gemacht hat, rechnet seine Ausbildungskosten freiwillig noch bis ins Jahr 2011 zurück ab. Selbst für die Jahre 2008 bis 2010 lassen sich nachträglich noch Verluste geltend machen. Dabei hilft einer von drei Musterbriefen, auf die Sie Zugriff erhalten, wenn Sie das Finanztest-Special freischalten.
Einspruch beim Finanzamt sinnvoll
Auch wenn sich das Finanzamt querstellen wird: Der Einspruch, den Auszubildende und Studenten mithilfe der Finanztest-Musterbriefe einlegen können, sorgt dafür, dass der eigene Fall bis zur juristische Klärung durch das Bundesverfassungsgericht offen bleibt.
-
- Ob Kosten für Arbeitsweg, Kitabeiträge oder Unterhalt – zusätzliche Freibeträge für solche Ausgaben bringen Angestellten direkt mehr Netto.
-
- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
-
- Es ist Zeit, sich Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Am meisten bekommt, wer jetzt alle Ausgaben geschickt abrechnet. Die Steuerexperten der Stiftung Warentest sagen,...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Feldrain: Dies ist nicht der Ort einer individuellen Beratung. Uns ist nicht bekannt, dass die Rechtsprechung hierin einen Steuerbetrug sieht. (maa)
Wie verhält es sich, wenn die Schulkosten für einen staatliche Schule schon in der Steuererklärung der Eltern angegeben wurden. Dort werden diese ja nur zu 50% angerechnet ... Ist der Restbetrag oder gar der gesamte als Ausbildungskosten in der Steuererklärung des Auszubildenend noch absetzbar. Wie genau ist hier der Sachverhalt?? Wohnungskosten, Fahrtkosten etc wurden bisher nicht geltend gemacht "sozusagen ein Privatstipendium" wurden bisher nicht in der elterlichen Steuererklärung geltend gemacht, ist ja aber anscheinend auch möglich, wie ich in einem Vorbeitrag gelesen habe... Welche Vorgehensweise empfehlen Sie ?
Danke
Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kleine Nachfrage noch:
Die Kosten für das Zimmer wurden aber schon von uns als Eltern bei unserer Steuererklärung geltend gemacht und vom Finanzamt auch anerkannt (Kind über 25 Jahre alt und deswegen konnten wir das Stipendium, was wir unserer Tochter gezahlt haben steuerlich geltend machen, dies haben wir jeweils genau aufgeschlüsselt in Unterkunftkosten, Krankenkassenbeitrag, Lebensunterhalt e.c).
Würden die Kosten für das Zimmer, wenn diese nun von unserer Tochter auch noch in ihrer eigenen Steuererklärung geletend gemacht wird, dann nicht doppelt geltend gemacht und wäre dies dann nicht ev. sogar Steuerbetrug ?
@Feldrain: Wenn der Mietvertrag von der Tochter abgeschlossen wurde und Sie als Eltern lediglich das Geld überweisen haben, handelt es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg. In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug für die Tochter möglich – vorausgesetzt, die Mietkosten sind dem Grunde nach Werbungskosten bei Ihrer Tochter. (maa)
vielen Dank zunächst, dass Sie darauf aufmerksam gemachen, dass Studenten eine Steuererklärung jetzt auch nachträglich machen sollten, wegen der ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung.
Könnten Sie uns hierzu eine Frage beantworten ?
Wir haben unserer Tochter monatlich 680 Euro Stippendium gezahlt, dieses haben wir genau aufgeschlüsselt mit den darauf entfallenden Wohnkosten in unserer Steuererklärung angegeben und dieses von uns gezahltest Stipendium wurde bei uns auch steuerlich berücksichtigt.
Kann unsere Tochter jetzt trotzdem dies (also die Kosten für ihr Zimmer) in ihrer eigenen Steuererklärung, die sie empfehlen rückwirkend noch zu machen, angeben ?
Sie arbeitet schon und könnte dadurch ggf. auch in den Genuß von einer größeren Summe Geld durch die steuerliche Berücksichtigung ihrer Kosten während des Studium ( Kosten für das Zimmer während des Studiums, was ja Arbeitsraum und Wohnraum zugleich war) kommen.