Auszubildende sollten eine Steuererklärung machen – auch wenn sie das erste Mal in Ausbildung sind, kein Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben und kein Einkommen erzielen. Ein Streit beim Bundesverfassungsgericht eröffnet ihnen Chancen auf hohe Steuerersparnisse, wenn sie Ausgaben für ihr Studium oder ihre Berufsausbildung als Werbungskosten abrechnen und dafür Verluste feststellen lassen. Finanztest zeigt, wie sie beim Finanzamt vorgehen müssen.
Studiengebühren, Geld für Bücher und andere Ausbildungskosten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgaben für die erste Ausbildung immer Werbungskosten sind. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht klären, ob das auch für Studenten und Auszubildende ohne Arbeitsverhältnis und Einkommen gilt. Wer betroffen ist, kann bestimmte Ausbildungskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben und Verluste feststellen lassen. Die Finanztest-Tabelle zeigt, für welche Posten das Finanzamt Werbungskosten oder Sonderausgaben anerkennt. Geht der Verfassungsstreit günstig aus, winken im Berufsleben später zigtausend Euro Steuerersparnis.
Auch vergangene Jahre abrechnen
Wer schon länger in Ausbildung ist und bisher keine Steuererklärung gemacht hat, rechnet seine Ausbildungskosten freiwillig noch bis ins Jahr 2011 zurück ab. Selbst für die Jahre 2008 bis 2010 lassen sich nachträglich noch Verluste geltend machen. Dabei hilft einer von drei Musterbriefen, auf die Sie Zugriff erhalten, wenn Sie das Finanztest-Special freischalten.
Einspruch beim Finanzamt sinnvoll
Auch wenn sich das Finanzamt querstellen wird: Der Einspruch, den Auszubildende und Studenten mithilfe der Finanztest-Musterbriefe einlegen können, sorgt dafür, dass der eigene Fall bis zur juristische Klärung durch das Bundesverfassungsgericht offen bleibt.