Ausgaben für die erste Berufsbildung zählen als vorab entstandene Werbungskosten – sogar, wenn der Berufstätige später vorübergehend im Ausland arbeitet. Das entschied der Bundesfinanzhof für einen Kopiloten. Das Finanzamt darf die 59 000 Euro für seine Pilotenausbildung nicht streichen, auch wenn der Mann wegen seines ersten Jobs bei einer Airline eine Zeit lang in der Türkei lebte. Entscheidend ist, dass er die Ausbildung gemacht hat, um sich beruflich zu qualifizieren (Az. VI R 5/10).
Tipp: Setzen Sie auch alle Ausgaben für Ihre Arbeitsmittel ab, auch für den Pilotenkoffer oder die Aktentasche. Ein Pilot hat vor dem Finanzgericht Hamburg kürzlich durchgesetzt, dass das Finanzamt 225 Euro für einen Pilotentrolley anerkennen musste. Die berufliche Nutzung dokumentierte er mit Fotos und ließ sie sich von seinem Arbeitgeber bestätigen (Az. 6 K 77/10).
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