Ausbildung und Studium Kinder­geld auch für verheiratete Studenten

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Auch für verheiratete Studenten erhalten Eltern Kinder­geld. Von diesem Urteil des Bundes­finanzhofs profitieren Familien rück­wirkend.

Für die junge Familie D. aus Aachen kam die erfreuliche Nach­richt kurz vor Deliahs Nieder­kunft. Die Familien­kasse teilte Deliahs Mutter mit, dass sie doch weiter Kinder­geld für Deliah erhalte und dass das Geld auch rück­wirkend für zehn Monate gezahlt werde.

Voran­gegangen war ein fast einjähriger Streit mit der Behörde. Da die 24-jährige Deliah studierte, bekam ihre Mutter problemlos Kinder­geld. Doch als die Studentin ihren Freund Achille heiratete, stoppte die Familien­kasse die Zahlung sofort. Denn nach der Heirat, so die Begründung der Familien­kasse, müsse ihr Ehepartner Achille für den Unterhalt der Studentin aufkommen. Ihre Eltern seien nicht mehr in der Verantwortung und erhielten daher auch kein Kinder­geld mehr.

Heirat ist kein K.o.-Kriterium

Aber diese Begründung sticht nicht mehr. Denn seit 2012 spielt das eigene Einkommen voll­jähriger Kinder gar keine Rolle für die Frage, ob ihre Eltern Kinder­geld erhalten. Trotzdem musste erst der Bundes­finanzhof ein Macht­wort sprechen. Er hat klar­gestellt, dass nicht nur die Einkünfte des Kindes, sondern auch die des Ehepart­ners für den Anspruch auf Kinder­geld unerheblich sind (Az: III R 22/13).

Eltern, deren Kinder verheiratet sind und sich noch in einer Ausbildung befinden oder ein Studium absol­vieren, bekommen jetzt nach­träglich das ihnen zustehende Kinder­geld, wenn sie ihren Kinder­geld­bescheid in diesem Punkt offen­gehalten haben. Da auch Deliahs Mutter ihrem Bescheid wider­sprochen hat, erhält auch sie eine Nach­zahlung von der Familien­kasse.

Duales Studium auf dem Prüf­stand

Den Streit um das Kinder­geld für verheiratete Kinder hat der Bundes­finanzhof entschieden. Offen ist zurzeit aber, ob Eltern bei neuen Ausbildungs­wegen oder Über­gangs­zeiten zwischen Schule und Studium Kinder­geld erhalten.

Weit verbreitet sind inzwischen etwa Ausbildungs­wege, die aus einer klassischen Berufs­ausbildung und einem begleitenden Studium bestehen. Hier ist unklar, wie lange Eltern Kinder­geld bean­spruchen können. Bis zum Abschluss des Ausbildungs­berufs? Oder bis zum zeitlich später liegenden Studien­abschluss?

Das Finanzge­richt Münster hat entschieden, dass bei einem dualen Studium beide Ausbildungen zusammen­gehören. Das ist für Eltern positiv, denn sie erhalten Kinder­geld, bis der Nach­wuchs sowohl Ausbildung als auch Studium abge­schlossen hat (Az. 4 K 635/14 KG).

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte der Sohn des Klägers eine Ausbildung als Industrie­kauf­mann und daneben ein Bachelor­studium in Business-Administration aufgenommen. Nach zwei Jahren bestand er die Prüfung zum Kauf­mann. Danach arbeitete er 24 Stunden pro Woche in seinem Ausbildungs­betrieb weiter. Außerdem studierte er daneben weiter, um sein Bachelor­studium ebenfalls noch abzu­schließen.

Die Familien­kasse strich das Kinder­geld nach der bestandenen Prüfung zum Industrie­kauf­mann. Denn der Junge habe eine Erst­ausbildung abge­schlossen. Wenn er danach noch weiter studiere, handle es sich um seine zweite Ausbildung. Also dürfe er nach den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, andernfalls gebe es kein Kinder­geld mehr Tabelle.

Diese Betrachtung ist falsch, entschieden die Müns­teraner Richter und gewährten dem Vater das Kinder­geld weiter. Allerdings muss das letzte Wort nun auch in dieser Sache noch der Bundes­finanzhof sprechen, wo bereits mehrere Verfahren zum dualen Studium anhängig sind (u. a. BFH, Az. III R 52/13, Az. XI R 1/14).

Von Urteilen profitieren

Eltern von Kindern, die ein duales Studium absol­vieren, sollten Einspruch gegen ihre Kinder­geld­bescheide einlegen, wenn die Familien­kasse die Förderung nach Abschluss der Berufs­ausbildung unter Hinweis auf eine Zweit­ausbildung streicht. Sie sollten sich auf das Verfahren vor dem Bundes­finanzhof berufen. Mit etwas Glück entscheidet das höchste Steuerge­richt noch in diesem Jahr zugunsten der Kläger – und die Eltern erhalten nach­träglich Kinder­geld.

Was zählt als Ausbildung?

Auch bei der Antwort auf die Frage, was über­haupt eine Ausbildung ist, geht es um viel Geld. Das macht ein Fall vor dem Bundes­finanzhof deutlich (Az. III B 87/13). Der Sohn der Klägerin war als Student an einer Uni einge­schrieben und ließ sich für zwei Semester beur­lauben. In dieser Zeit war er Vorsitzender des Allgemeinen Studenten­ausschusses (Asta).

Obwohl die Mutter das Hoch­schulgesetz von Nord­rhein-West­falen zitierte, nach dem die Mitwirkung an der Selbst­verwaltung der Uni zu den Rechten und Pflichten der Studierenden gehört, bestätigte der Bundes­finanzhof die Vorinstanz: Eine Asta-Tätig­keit ist keine Ausbildung.

Die Mutter erhielt für ein Jahr kein Kinder­geld für ihren Sohn – doch das hätte sie leicht vermeiden können. Denn eine Beur­laubung vom Studium schließt die staatliche Förderung nicht auto­matisch aus, betonte der Bundes­finanzhof mit Hinweis auf ein früheres Urteil (BFH, Az. VIII R 77/02).

Der Student hätte lediglich ein Praktikum machen oder an der einen oder anderen Prüfung teilnehmen müssen. Dann hätte die Familien­kasse das Kinder­geld nicht streichen dürfen.

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tralala00 am 19.08.2014 um 18:37 Uhr
Frage

Früher wurde die Zeit des Zivildienstes zur Bezugszeit des Kindergeldes hinzu gerechnet, falls die Voraussetzungen bestanden.
Wurde damals als 9 Monate Zivildienst geleistet und danach studiert, dann konnte das Kindergeld bis zu 25 Jahren und 9 Monaten gezahlt werden.
Ist diese Regelung mit der Einführung der Bundesfreiwilligendienste etc. abgeschafft?