Ausbilder müssen fachlich und persönlich geeignet sein. So fordert es das Berufsbildungsgesetz. Wer die Prüfung nach AEVO (Ausbildereignungsverordnung) bestanden hat, ist also nicht automatisch ausbildungsberechtigt.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung setzt sich zusammen aus der beruflichen Eignung sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung:
- Berufliche Eignung. Beruflich geeignet sind Personen, die ausreichend berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Als Nachweis gilt ein Berufsabschluss oder mehrjährige Berufserfahrung im vorgesehenen Ausbildungsberuf.
- Berufs- und arbeitspädagogische Eignung (Ausbilderschein): Die pädagogische Eignung weisen Ausbilder mit der bestandenen Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung oder durch die Meisterprüfung nach.
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung wird grundsätzlich unterstellt. Das Berufsbildungsgesetz definiert lediglich einzelne Ausschlussmerkmale. Die persönliche Eignung kann aberkannt werden, wenn persönliche Mängel erkennbar sind. Die liegen zum Beispiel vor, wenn ein Ausbilder rechtsradikales Gedankengut verbreitet.
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...wegen werblichen Inhalts.
Kommentar vom Administrator gelöscht.
Für die Ausbildung von behinderten Menschen sollte noch gesagt werden, dass eine Zusatzausbiltung von 320h benötigt wird!
Diese Ausbildung nennt man "ReZA"