
Der Bundesfinanzhof muss in mehreren Fällen prüfen, ob noch eine Erstausbildung vorliegt, wenn zwischen den Ausbildungsabschnitten mehrere Monate liegen (Az. unter anderem III R 12/18, III R 18/18, III R 19/18). Eltern haben für Kinder unter 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld, bis diese ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen haben. Das gilt auch, wenn das Kind mehrere aufeinander aufbauende Ausbildungsabschnitte absolviert, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.
Oft liegen aber einige Monate zwischen dem ersten und zweiten, darauf aufbauenden Ausbildungsabschnitt, etwa weil das weiterführende Bildungsprogramm nur zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr beginnt. Arbeitet das Kind in der Zwischenzeit oder auch ausbildungsbegleitend mehr als 20 Stunden in der Woche, kann die Familienkasse das Kindergeld unter Umständen verwehren.
Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, bei welchen Überbrückungszeiten und Berufstätigkeiten noch eine begünstigte Erstausbildung vorliegt.
Eltern, denen Kindergeld versagt wurde, können mit Verweis auf das entsprechende Aktenzeichen Einspruch einlegen, bis der Bundesfinanzhof Klarheit geschaffen hat.
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